Recht / Gesetz



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Rechtsanwalt

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II.

1. Die Klage ist weiterhin abzuweisen, aufgrund des noch immer bestehenden Umgangsboykotts.

Zum einen kann der Entzug (oder hilfsweise die Herabsetzung) von Unterhaltsansprüchen ein Mittel sein, einen Umgangsboykott aufzubrechen. Zum anderen würde es den umgangsberechtigten und unterhaltspflichtigen Elternteil in seinen verfassungsrechtlichen Grund- und Menschenrechten unerträglich verletzen, wenn er einerseits seiner elementarsten Elternrechte beraubt wird, aber andererseits der ansich Unterhaltsberechtigte seinerseits seine Ansprüche auf Unterhalt, der sich ja auch nur aus familiären Beziehungen ergibt, durchsetzen könnte.

a)Nach wie vor erhält der Beklagte keine Umgang mit seinem Sohn.

aa)Es kann aber niemand sich auf familiäre Beziehungen stützen und aufgrund dieser Geld verlangen, seinerseits aber sämtliche familiären Bindungen und Verpflichtungen seinerseits ablehnen und für sich verneinen (s. BGH FamRZ 1983, 571 f.; BVerfG FamRZ 1981, 748; Meder, FuR 1995, 23). Ein Ehegatte oder auch ein Kind, das sich selbst von jeglichen familiären Bindungen lossagt, kann nicht andererseits wirksam Forderungen auf familiäre Unterstützung (wie Unterhalt) stellen. Folge eines solchen Verhaltens des Unterhaltsberechtigten ist, daß ein (etwaiger) Unterhaltsanspruch dadurch und solange verwirkt bzw. ausgeschlossen ist (§ 1611 BGB).

Der Kläger muß sich das Fehlverhalten seiner gesetzlichen Vertreterin insofern anrechnen lassen (§ 276 BGB).

bb) Es kann und darf nicht sein, daß - wie hier - das Kind durch die Mutter jeglichen Kontakt zwischen Vater und Kind verhindert, die Mutter ihren neuen Partner als "neuen Vater" dem Kind darstellt, ihren neuen Partner - der ja keinerlei wirkliche Verpflichtungen dem Kind gegenüber übernommen hat - mit dem Kind spielen läßt und alle Freuden genießen läßt, sie das Kind veranlaßt, "Papa" zu seinem "neuen Vater" zu sagen, aber auf der anderen Seite soviel wie möglich an Geld von dem "ehemaligen" Vater herauszuschlagen versucht. Hierzu wird Bezug genommen auf die Akten des Parallelverfahrens, Amtsgericht XXX).

Entweder ist jemand der Vater mit allen Rechten und Pflichten oder nicht. Ehemaliger Vater wenn es um Rechte geht und Zahlvater wenn es um Geld geht kann nicht verfassungsgemäß sein, denn es degradiert den ehemaligen Vater in menschenverachtender Weise. Ein Vater ist nicht reduzierbar auf jemanden, der nur Zahlungspflichten hat, keine Rechte und noch nicht einmal sein Kind regelmäßig sehen darf.

b) Keine Rechtsmaterie ist derart hinsichtlich grundsätzlicher Fragen im Fluß, wie das Familienrecht. Insofern wird davon auszugehen sein, daß auch in den Umgangsboykottfällen ganz grundlegende Gesetzes- und Rechtsprechungsänderungen anstehen.

aa) So dürfte die Gesetzeslage dazu nicht haltbar sein, daß in der Regel der betreuende Elternteil keinen Barunterhalt schuldet; § 1606 III 2 BGB. Kinderbetreuung (mit ihnen leben) ist der Sinn, warum man Kinder kriegt! Nicht, damit man jemanden hat, für den man zahlen muß. Die Betreuung ist mit Arbeit verbunden, ja. Aber sie ist das, warum man Kinder hat, die einem Leben Sinn und Erfüllung geben. Alles macht Arbeit. Kinderbetreuung ist das schöne am Kind, daß es Geld kostet der Nachteil. Der Gesetzgeber kann nun nicht einem der Elternteile das Kind und die Freude an dem Kind zusprechen und dem anderen nur die Nachteile, nämlich zu zahlen. Niemand bestreitet, daß Kinder haben, mit ihnen leben, sie betreuen Freude macht. Nur alle klagen darüber, daß Kinder Geld kosten und der Staat zu wenig für Familien täte. Im Unterhaltsrecht und nur da wird plötzlich das positive (mit den Kindern leben dürfen) von dem negativen (die Kosten aufbringen zu müssen) getrennt und beides als "Belastung" definiert. Der eine bekommt dann die "Belastung" Betreuung, der andere bekommt die "Belastung" Zahlungspflichten. In Wahrheit ist die Betreuung aber keine Belastung, sondern der Sinn des Kinder habens. Zu Zeiten in denen die Frau so gut wie nicht in der Lage war, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, und den Vätern durchweg die Erziehungseignung abgesprochen wurde, waren diese Regelungen nicht zu beanstanden. Heute aber ist auch die Erziehungseignung der Väter anerkannt und auch die berufliche Leistungsfähigkeit der Frauen. Damit ist es nicht mehr verfassungsgemäß, den einen das Schöne und den anderen dafür die Kosten allein aufzuerlegen.

bb) Das gilt vor allem und spätestens dann, wenn ein Unterhaltsboykott erfolgt. Dann wird der Unterhaltspflichtige spätestens völlig entrechtet, seiner Kinder beraubt und zum Arbeitssklaven degradiert. Einem Menschen nur Pflichten und keine Rechte in Bezug auf seine Kinder aufzuerlegen ist nicht verfassungskonform und bedeutet einen Verstoß gegen Art. 1, 3 GG und die Menschenrechte.

Dabei ist zu bedenken, daß der Umgangsboykott kein "Kavaliersdelikt" ist, sondern ein "Verbrechen an Vater und Kind", bzw. einen Verstoß gegen die Menschenrechte darstellt, mit weitreichenden Folgen vor allem für die Kinder. Diese werden mit dem ausgegrenzten Elternteil einem Teil ihre Persönlichkeit beraubt. Sehr häufig fehlten Kindern, die später mit dem Gesetz in Konklikt gerieten, die Drogenabhängig wurden oder andere schlimme Dinge taten, der Kontakt zum leiblichen Vater. Immer sind diese Kinder aber unsicherer als andere und in ihrer Entwicklung beeinträchtigt, weil da eine wichtige Bezugsperson nicht greifbar für die Kinder ist (s.nur den Leitartikel im Spiegel Nr. 9/2002 "Scheidungskampf, Beute Kind").

Dies dürfte gerichtsbekannt sein und wird heute soweit ersichtlich auch in der Fachwelt nicht mehr bestritten. Vorsorglich wird als Beweis Sachverständigengutachten angeboten.

Es ist ein Menschenrecht Kontakt mit beiden Elternteilen und mit seinen Kindern haben zu dürfen (EuGHMR, FamRZ 2002, 381 ff.). Der Staat und die staatlichen Gerichte müssen alles tun, alles, um den Umgangsboykott zu beenden (a.a.O.). Um dem Kind regelmäßigen Kontakt zu beiden Elternteilen zu gewährleisten.

Daher kann der Umgangsboykott, der eine Sorgerechtsverletzung mit Gefährdung oder Verletzung des Kindeswohls darstellt, bis hin zu dem Entzug des Sorgerechts führen. Es ist anerkannt, daß die Verhinderung des Umgangsrechts mit dem anderen Elternteil einen Mißbrauch des Sorgerechts darstellt und ein Grund sein kann, die Erziehungseignung des betreuenden Elternteils zu verneinen (s. z.B. BVerfG, FamRZ 1997, 873; BGH, NJW-RR, 1986, 1264; OLG Celle, FamRZ 1994, 924; OLG Köln, FAmRZ 1998, 1463; OLG Frankfurt am Main, 3 UF 146/99; s.auch AG Fürstenfeldbruck, FamRZ 2002, 118, 119).

Dies ist oft das letzte Mittel, weil den Gerichten nicht im erforderlichen Maß Zwangsmittel an die Hand gegeben worden sind (z.B. Amtsgericht Fürstenfeldbruck, a.a.O., S. 118; Die Entscheidung führte dann auch endlich zu einem Einlenken der Mutter, die dann vergleichsweise das Sorgerecht behielt, und seitdem den Umgang gewährt.).

Wenn der Staat und die staatlichen Gericht alles tun müssen, um den Umgangsboykott zu beenden, dann ist auch der Weg zu wählen, den Unterhalt für die Zeit des Umgangsboykotts auszusetzen. Wenn die Mutter in ihrem Geldbeutel die Folgen ihres Handelns spürt, dann kann dies ebenfalls ein Einlenken erreichen. Zwar ist Anspruchsinhaber formal das klagende Kind. Aber es negiert ja auch - vertreten durch die Mutter - seinerseits die verwandschaftlichen Bindungen, womit es dann seinerseits die eigenen Ansprüche verwirkt. Außerdem - wie im vorliegenden Fall - richten die Erziehungsberechtigten keine gesonderten Konten für das Kind ein. Der Unterhalt vermischt sich mit dem Geld der Erziehungsberechtigen und bei Leistungsfähigkeit der Mutter merkt das Kind den fehlenden Unterhalt nicht, sondern die umgangsboykottierende Mutter (s. Schreiben der Kindsmutter vom 13.07.2001: Zahlung wird gefordert auf "mein Konto ..." "Sollte der Betrag bis dahin nicht eingegangen sein, werde ich meinen Anwalt anweisen, unverzüglich Klage gegen Dich zu erheben." (Unterstreichung durch den Unterzeichner). Sie hat dann auch einen gewissen Nachteil aus ihrem Verhalten, daß zum Überdenken und hoffentlich zur Beendigung ihres Blokadeverhaltens führen kann. Der Versuch muß zumindest unternommen werden; jedenfalls dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, ein hinreichendes Einkommen bei dem Umgangsvereitelnden Elternteil vorhanden und damit die finanzielle Grundlage für das Kind gegeben ist.

Dieser Weg kann dazu beitragen, dem Kind seinen Vater zu erhalten oder wenigstens wieder zu geben.

2. Die derzeitige Rechtslage, daß sich der Unterhalt nach dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen richtet und der sogenannten Düsseldorfer Tabelle entnommen wird, kann nicht überzeugen.

Laut Gesetz richtet sich der Unterhaltsanspruch nach den Bedürfnissen, nach der "Lebensstellung", des Unterhaltsberechtigten.

Die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsverpflichteten ist eine andere Frage.

Und die Lebensstellung des unterhaltsberechtigten Kindes kann man nicht einer an den Einkünften des Unterhaltsverpflichteten orientierten Tabelle entnehmen.

Wie kann sich die Lebensstellung eines Kindes, das den Vater nicht sieht, das bei der Mutter wohnt, nach dem Einkommen des Vaters errechnen?

Das dies nicht richtig sein kann, daß sich die Lebensstellung eines Kindes nicht aus dem Einkommen des Vaters, mit dem es nicht zusammenlebt, ergeben kann, wird aus folgendem Beispiel klar: Eine Frau hat zwei Kinder von 2 verschiedenen Männern, die beide bei ihr leben und beiden ihren Vater nicht kennen, keinen Kontakt zu ihm haben. Der eine Vater verdient sehr wenig, der andere sehr viel. Das eine Kind bekommt dann sehr viel Unterhalt, das andere sehr wenig, obwohl beide bei der selben Frau leben und in gleichen Verhältnissen. Warum ist das eine Kind mehr wert als das andere? Wie erklärt die Frau dem Kind des wenig verdienenen Vaters, daß für ihn leider weniger Geld da ist? Oder verwendet sie Unterhalt des Kindes des gut verdienenden Vaters auch für das andere?

Es kann ja nicht im Sinne der Verfassung sein, möglichst viele Frauen zu veranlassen, sich von Spitzenverdienern Kinder machen zu lassen, um ausgesorgt zu haben. Die Kinder also als Mittel für eigenen Wohlstand zu mißbrauchen. So gut ist es für die Kinder der Reichen nämlich nicht, zwar gut situiert, aber weitgehend vaterlos aufzuwachsen.

Es muß vielmehr ausschließlich auf Umstände aus der Kindesspähre abgestellt werden. Damit in erster Linie auf das Alter des Kindes. Damit würden (fast) alle Kinder den gleichen Unterhaltsanspruch haben; von Ausnahmen (behinderte Kinder, Kinder die extremen Luxus gewöhnt waren, etc.) abgesehen. Insofen ist für die Unterhaltsbemessung für Kinder ein fester Unterhalt anzusetzen; das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nur dann von Relevanz, wenn dieser Unterhalt nicht aufgebracht werden kann. Nur insofern ist dann ein Auskunftsanspruch nach § 1606 BGB gegeben.

Das wäre die richtige Auslegung von § 1603 BGB, die hier vertreten wird.


III.

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