Rechtsanwalt des Vaters 10.07.1997
Reaktion auf Schreiben zur Kinderbetreuung

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Sehr geehrte Frau Kollegin,

hiermit zeige ich an, daß mich Herr ... Villingen-Schwenningen mit der Wahrnehmung der Interessen beauftragt hat.

Ihr Anschreiben vom 25.06.1997 liegt hier vor.

Aus der Diktion Ihres Anschreibens läßt es sich entnehmen, daß Ihre Mandantschaft meinem Mandanten wohl lediglich Umgang gewähren will. Um Mißverständnisse vorzubeugen, muß klar und ausdrücklich mitgeteilt werden, daß die Parteien das Sorgerecht über die Kinder gemeinsam ausüben wollen und ggf. auch werden.

Nun zu Ihren Vorschlägen:

  1. Dieser Regelung wird zugestimmt.
  2. Mein Mandant wird insoweit den Umgang nicht festschreiben. Hier ist eine Einzelfallregelung notwendig. Auch mein Mandant wird im Einzelfall mit den Kindern etwas unternehmen wollen, insbesondere an dem Wochenende, an welchem er die Kinder zur Verfügung hat. Da beispielsweise die Großeltern in Neuss wohnen, müßte ggf. schon am Freitag nachmittag abgefahren werden, so daß eine Festschreibung nicht möglich ist.
  3. Hier ist anzumerken, daß an denjenigen Wochenenden, an welchen mein Mandant die Kinder hat, es absolut unpraktikabel ist, die Kinder am Sonntag abend um 17.30 Uhr zurückzubringen, um sie dann am anderen morgen um 07.30 Uhr wieder abzuholen. Diese Regelung sollte überdacht werden.
  4. Auch hier wird wohl eine Einzelfallregelung notwendig und erforderlich sein.
  5. Was die Anmeldung in dem anderen Kindergarten betrifft, so ist anzumerken, daß der Weg zum anderen Kindergarten wesentlich kürzer ist. Da meine Mandant über kein Fahrzeug verfügt, war es zweckmäßig und geboten, die Kinder im anderen Kindergarten anzumelden.
Was die Bildung eines Ansprechpartners betrifft, so ist anzumerken, daß mein Mandant ein Mitspracherecht hat und haben will, was einer gemeinsamen elterlichen Sorge entspricht. Wenn Ihre Mandantin soweit nicht kooperativ ist, und von sich aus sich als Ansprechpartner angibt, so ist dies meines Erachtens nicht ein Problem meines Mandanten, sondern Ihrer Mandantin.

Abschließend ist zu erwähnen, daß bislang kein Unterhalt für die Kinder gewährt wird. Notwendige und erforderliche Kleidungsstücke werden derzeit nicht gekauft. Meine Mandantschaft ist daran interessiert, daß ein gemeinsames Konto für die Kinder eingerichtet wird, und daß Ihre Mandantin, die derzeit weit aus mehr verdient als mein Mandant, den Kindesunterhalt in Anlehnung an die Düsseldorfer Tabelle bezahlt. Nach derzeitigem Sachstand hat mein Mandant ein Arbeitslosengeld von wöchentlich DM 514,40, während Ihre Mandantin etwa DM 6.000,00 brutto verdient. Ihre Mandantschaft ist also derzeit diejenige, die zum Kindesunterhalt beizutragen hat.

Namens und in Vollmacht meiner Mandantschaft fordere ich Ihre Mandantschaft höflich, und nachdrücklich auf, Auskunft über die derzeit erzielten Einkünfte zu erteilen. Dies betrifft zum einen den Kindes-, als auch den möglicherweise zu beanspruchenden Ehegattenunterhalt.

Sollte bezifferte und belegte Auskunft nicht bis
20. Juli 1997

erteilt sein, bin ich gehalten, die notwendigen rechtlichen Schritte in die Wege zu leiten.

Wie meine Mandantschaft mitteilt, ist Ihre Mandantschaft derzeit dabei, sich "selbständig zu machen". Sollte dies tatsächlich der Fall sein, so wird schon jetzt mitgeteilt, daß in einem eventuell erforderlichen Unterhaltsprozeß die entsprechenden Einwendungen gegen eine etwaige Berufung auf Leistungsunfähigkeit erfolgen werden.

Dies zu Ihrer Kenntnis.


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