Anwalt des Vaters 03.05.2000
Zurückweisung des Antrags der Mutter mit Begründung

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03.05.2000
Unser AZ:
18/00502 A


.../dto.

In Sachen

2 F 258/99

hier: elterliche Sorge

nehmen wir Bezug auf den Schriftsatz der Gegenseite vom 25.04.2000 und beantragen

Z u r ü c k w e i s u n g  d i e s e s  A n t r a g e s.

Gleichzeitig wird für den Antragsgegner den Sorgerechtsantrag wie folgt gestellt:

Die elterliche Sorge für die Kinder ..., geb. am 18.01.1994 und ..., geb. am 06.06.1995 wird auf den Antragsgegner übertragen.

B e g r ü n d u n g:

Richtig ist zunächst, daß die Parteien seit der Trennung das Sorgerecht über die gemeinsamen Söhne gemeinsam wahrgenommen haben. Unrichtig ist die Behauptung, wonach der Antragsgegner mit allem Nachdruck darauf besteht, daß die Kinder gleich viele Nächte bei ihm verbringen, wie bei der Antragstellerin. Richtig in diesem Zusammenhang ist folgendes:

Nachdem der Antragsgegner aufgrund dessen, daß die Antragstellerin mit einem anderen Mann ein Verhältnis eingegangen war, aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen ist, trafen die Parteien auf Wunsch der Antragstellerin zunächst folgende Regelung:

Ab 02.05.1997 sollten die Kinder tagsüber bei dem Antragsgegner und nachts bei der Antragstellerin sein. An den Wochenenden hatten sich die Parteien mit der Betreuung der Kinder abgewechselt.

Seit Dienstag, den 27.05.1997 waren die Kinder, ebenfalls wieder auf Wunsch der Antragstellerin zusätzlich auch Dienstag nachts bei dem Antragsgegner.

Seit dem 25.06.1997 galt wiederum auf Wunsch der Antragstellerin folgende Vereinbarung:

Sonntags, dienstags und donnerstags von 7.30 Uhr bis 18.30 Uhr sollten die Kinder beim Antragsgegner tagsüber sein. Nachts sowie am Mittwoch sollten sie bei der Antragstellerin sein. An den Wochenenden hatten sich die Parteien dann mit der Betreuung der Kinder abgewechselt.

Von dieser Vereinbarung wurde dann, wenn es die beruflichen und privaten Termine der Antragstellerin zuließen, abgewichen.

Wiederum auf Wunsch der Antragstellerin gilt seit dem 02.03.1998, daß die Kinder montags, mittwochs und donnerstags bei dem Antragsgegner und dienstags bei der Antragsgegnerin sind. Die Wochenendregelung blieb hiervon unbetroffen.

Es folgten wiederum auf Wunsch der Antragstellerin noch weitere Regelungen, bis man sich schließlich auf die jetzige Regelung einigte.

Dies zum bisherigen Verlauf der Regelung.

Nicht durch das Verhalten des Antragsgegners wurden die Kinder hin- und hergerissen und durch das ausschließlich von egoistischen Zielen veranlaßte Verhalten der Antragstellerin. Dem Antragsgegner ist auch nicht nachvollziehbar, wie die Antragstellerin nunmehr das Umgangsrecht weiter ausüben kann. Sie verschweigt in ihrem Schriftsatz folgenden Umstand:

Die Antragstellerin gibt sowohl an der Volkshochschule als auch bei der AOK Kurse für Rückenschulung und Muskelentspannung sowie Wirbelsäulengymnastik sowie Beckenbodengymnastik.

Ausweislich der Kursangebote der AOK sowie der Volkshochschule sind diese Kurse an folgenden Tagen:
Montags von 14.00 Uhr - 15.00 Uhr
Montags von 19.00 Uhr - 20.00 Uhr
Montags von 20.00 Uhr - 21.00 Uhr
Dienstags (Rheumaschwimmen)
Mittwochs von 9.00 Uhr - 10.00 Uhr
Mittwochs von 18.00 Uhr - 19.30 Uhr
Mittwochs von 20.00 Uhr - 21.00 Uhr
Donnerstags von 19.15 Uhr - 20.15 Uhr
Donnerstags von 20.15 Uhr - 21.15 Uhr
Freitags von 10.15 Uhr - 11.15 Uhr
Die Angaben der Antragstellerin, wonach sie infolge ihrer freiberuflichen Tätigkeit durchgängig für die Betreuung der Kinder sorgen könne, ist somit falsch. Der Antragsgegner, der nunmehr das alleinige Sorgerecht begehrt und auch mit nachfolgendem Konzept darlegen kann, daß die Betreuung der Kinder gewährleistet ist, war er im bisherige Leben der Kinder die Hauptbezugsperson.

Während der Trennungszeit hat der Antragsgegner hauptsächlich die Kinder betreut. Im einzelnen sei hierzu wie folgt aufgeführt:
Der Antragsgegner wird seine Tätigkeit beim Landeskriminalamt auf 50 % beschränken. Aufgrund dieser reduzierten Arbeitszeit wird es ihm möglich sein, die Kinder täglich zwischen 15.30 Uhr in der Kindertagesstätte abzuholen. Er wird seinen Dienst um 8.40 Uhr beginnen und 13.30 Uhr beenden. Dies ergibt eine tägliche Ist-Arbeitszeit von 4 h 20 min. (unter Berücksichtigung von 1/2 h Pause). Die tägliche Sollarbeitszeit beträgt 3 h 45 min. Insgesamt fallen somit im Jahr 27 arbeitsfreie Tage an. Bei einem Jahresurlaub von 30 Tagen zzgl. 1 "AB-Tag" stehen dem Antragsgegner folglich 58 Tage zur Deckung der nur 36 betreuungsfreien Tage der Kindertagesstätte zur Verfügung. Rechnet man nun noch 20 (Arbeits-)Tage an, die die Antragstellerin mit den Kindern verbringt (Urlaub), so besteht erst recht keine Notwendigkeit die Kinder während der betreuungsfreien Tage der Kindertagesstätte in eine "Notgruppe" zu geben. So bleiben dennoch 42 freie Tage, an denen der Antragsgegner die Kinder ganztags betreuen kann und betreuen wird. Das hieße, daß die Kinder anstatt an 5 Tagen die Kindertagesstätte nur an 4 Tagen pro Woche besuchen müßten.

Auch die Betreuung im Krankheitsfalle wäre gewährleistet, wie sich aus folgendem ergibt:
Zunächst muß differenziert werden, zwischen Krankheiten, die auftreten, bevor die Kinder in der Tagesstätte sind und solcher, die auftreten, während sie sich in der Kindertagesstätte befinden. Im ersten Fall kann der Antragsgegner sofort Maßnahmen ergreifen und bei den Kindern bleiben. Im zweiten Fall muß wieder unterschieden werden, zwischen solchen Krankheiten, die in sofortiges Handeln erfolgen und solchen, die kein sofortiges Handeln erfordern. Im zweiten Fall kann er innerhalb von 2 Stunden vor Ort sein bzw. sich sofort um eine Fremdbetreuung bis zu seinem Eintreffen kümmern, wenn ein sofortiges Handeln erforderlich ist, dann wird man auch nicht auf das Eintreffen der Eltern warten, sondern eben sofort handeln.

Bei diesem von dem Antragsgegner erarbeiteten Konzept stellt dieser sich die Umgangsregelung mit der Antragsgegnerin wie folgt vor:

Jedes zweite Wochenende verbringen die Kinder bei der Antragstellerin. Das Beginnen dieser Wochenenden wird nach gemeinsamer Absprache festgelegt. Wobei der Antragsgegner sich jede vernünftige Regelung zwischen Freitagnachmittag und Montagmorgen vorstellen kann, solange es auch dem Wohl der Kinder dient.

Die Ferien verbringen die Kinder wie bisher sowohl mit der Antragstellerin und dem Antragsgegner, jeweils nach gemeinsamer Absprache.

Wenn die Kinder dies Wünschen und nach vorheriger Vereinbarung kann das Besuchsrecht in Ausnahmefällen auch ausgedehnt werden.

Im übrigen sei noch angemerkt, daß der Antragsgegner zunächst bewußt Bemerkungen über die Erziehungsfähigkeit und die Person der Antragstellerin weggelassen hat. Im Gegensatz zu den Ausführungen von ihr möchte der Antragsgegner die Entscheidung über das Sorgerecht sachlichen Erwägungen den Vorzug geben. Ausführungen im Schriftsatz vom 25.04.2000 wonach der Antragsgegner von einem "unbeirrbaren Durchsetzungswillen beseelt und zu einer Selbstkritik nicht fähig sei, dienen freilich nur dazu, den Antragsgegner herabzuwürdigen. Sie sind unwahr.

Vorsorglich wird zur Erforschung des Kindeswillens die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens beantragt.

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