Anwalt der Mutter 25.04.2000
Antrag auf alleiniges Sorgerecht der Mutter

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VS-Schwenningen, den 25.04.2000

2 F 258/99

In Sachen

...

hier elterliches Sorgerecht

stelle ich namens und im Auftrag der Antragstellerin

A n t r a g

Die elterliche Sorge für die Kinder ..., geb. am 18.01.94 und ..., geb. am 06.06.95 wird auf die Antragstellerin übertragen.

B e g r ü n d u n g

Seit der Trennung nehmen die Parteien ihr Sorgerecht über ihre beiden Söhne gemeinsam wahr. Die aufgeteilte Betreuung bildet jedoch für die Kinder eine Belastung, die ihre Entwicklung auf Dauer stören wird.

Der Antragsgegner besteht mit allem Nachdruck darauf, daß die Kinder gleich viele Nächte bei ihm verbringen wie bei der Antragstellerin. Die Kinder übernachten daher bislang von Mittwoch auf Donnerstag und von Donnerstag auf Freitag beim Antragsgegner. Alle zwei Wochen halten sie sich außerdem an den Wochenenden von Freitagabend bis Montagmorgen in der Frühe ebenfalls bei ihm auf.

Der Wechsel von Mutter zu Vater wird dadurch erschwert, daß der Antragsgegner in Stuttgart arbeitet und die Hin- und Rückfahrt zum Arbeitsplatz mit dem Zug zurücklegen muß. Dementsprechend muß er frühmorgens aus dem Haus und kommt erst um 18.00 Uhr zurück. Die Kinder haben bei ihm um 06.00 Uhr aufzustehen, so daß sie in der Regel zuwenig Schlafmöglichkeit haben. Da auch die Antragstellerin berufstätig ist, sind die Kinder tagsüber im Kinderhort untergebracht. Sie müssen jedoch dort um 17.00 Uhr abgeholt werden. Da der Antragsgegner seinerseits erst abends um 18.00 Uhr von der Arbeit zurück ist, muß die Antragstellerin die Kinder an seiner Stelle abholen, um sie ihm dann später zu übergeben. Aufgrund der frühen Aufstehzeit wäre es erforderlich, sie schon um 19.00 Uhr ins Bett zu bringen. Da sich der Antragsgegner jedoch mit den Kindern beschäftigen will, kommen sie regelmäßig bei ihm zu spät ins Bett. Haben sie bei ihm geschlafen, sind sie regelmäßig übermüdet und schlafen dann schon auf der Heimfahrt, wenn die Antragstellerin sie um 17.00 Uhr abgeholt hat, ein.

Infolge der Übermüdung sind die Kinder tagsüber quengelig und unkonzentriert. Daher versuchte die Antragstellerin verschiedentlich, mit dem Antragsgegner darüber zu reden, ob die Kinder unter der Woche durchgehend bei ihr übernachten und so zu ihrem notwendigen Schlaf kommen könnten. Wie sich jedoch auch schon in der Verhandlung vom 28.03.2000 herausgestellt hat, läßt der Antragsgegner nicht mit sich reden. Er besteht vielmehr wie ein Buchhalter darauf, daß die Kinder bei ihm gleich viele Nächte verbringen müssen wie bei der Antragstellerin. Vor allem war es bis dato auch nicht möglich, mit dem Antragsgegner über die bei ... eingetretenen Veränderungen zu sprechen.

Seit er gemeinsam mit dem Vater im Januar verreist war, ist er besonders unruhig gewesen. Darüber hinaus fällt an ihm schon seit geraumer Zeit eine Antriebslosigkeit auf. Auf eindringliche Empfehlung der Erzieherin ließ die Antragstellerin ihn durch den Kinderarzt ... untersuchen. Er stellte bei ... offenkundige Konzentrationsprobleme fest und stellt die Vermutung an, daß sie von der Trennung der Eltern herrühren. Er empfihlt, daß ständige Hin- und Herreißen zu lassen.
Beweis: Stellungnahme des Arztes Dr. ... vom 24.02.2000

Die Kindererzieherinnen beobachten an ... wiederum ein deutlich verringertes Durchhaltevermögen. Auch über die Einschulung von ... gerieten die Parteien in Streit. Altersgemäß sollte sie in diesem Jahr im September stattfinden. Dann ist er nämlich 6 Jahre und 8 Monate alt. Hiergegen hatte sich der Antragsgegner schon im letzten Jahr ausgesprochen. Zu Beginn Februar gab er vor, von einer Erzieherin gehört zu haben, daß die Verbindungslehrerin ... die Einschulungsfähigkeit abgesprochen habe. Die Rückfrage der Antragstellerin im Kinderhort stellte jedoch das Gegenteil heraus. ... kann, worauf er sich schon lange freut, den Schulbesuch in diesem Jahr aufnehmen. Hintergrund der Haltung des Antragsgegners war seine Meinung, daß ... ebenso wie er selbst früher mit erst 7 Jahren eingeschult werden sollte.

Der Antragsgegner läßt vor allem die Einsicht dafür, daß die Kinder überfordert sind, vermissen. Was die Kinder betrifft, ist er von einem unbeirrbarem Durchsetzungswillen beseelt. Zu einer Selbstkritik nicht fähig, läßt er über seine Meinung nichts kommen und vor allem nicht mit sich sprechen. Ohne die Hilfestellung Dritter können die Parteien zu Fragen, bei denen sie divergieren, nach noch so langen Diskussionen keine Lösung finden. Gut veranschaulicht hat diese Haltung der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 28.03.2000. Die Parteien hatten, nachdem sie zu keinem Ergebnis gekommen waren, auf Anraten des Richters eine Frist bis 11.04.00, innerhalb der der Antragsgegner sich zur Verbesserung der Situation äußern sollte, vereinbart. Er hielt es jedoch nicht einmal für nötig, mitzuteilen, welchen Standpunkt er nunmehr einnimmt.

Die Kinder sind durch das ständige Hin und Her überfordert. Nahezu alle zwei Tage sind sie bei einem anderen Elternteil untergebracht, wobei der Antragsgegner sie unter der Woche abends nur deswegen zu sich holt, um mit ihnen gemeinsam ein bis zwei Stunden ab 18.00 Uhr zu verbringen. Insoweit muß es die Antragsstellerin ihm auch noch abnehmen, die Kinder am Donnerstagmorgen zum Hort zu bringen. Am Freitagmorgen übernimmt diese Aufgabe die Mutter der Antragstellerin. Werden die Kinder wiederum krank, ist ausschließlich die Antragstellerin für sie zuständig, weil der Antragsgegner sich wegen seiner Arbeit in Stuttgart der Kinder nicht annehmen kann.

Die Antragstellerin ist im Gegensatz zum Antragsgegner aufgrund ihrer freiberuflichen Tätigkeit in der Lage, ihre Arbeitszeit so einzustellen, daß sie die Kinder tagsüber, soweit sie nicht im Kinderhort untergebracht sind, versorgen kann. Mittlerweile hält sie die Donnerstag- und Freitagnachmittage frei, um den Kindern vor dem Gang zum Vater eine Ruhepause zu Hause zu können. Anders als der Antragsgegner kann die Antragstellerin den Kindern einen festen Wohnsitz in der alten Umgebung - die Antragstellerin wohnt in der ehemals gemeinsamen Wohnung - bieten.

Nachdem sich die Parteien nicht übder die Aufenthaltsfragen einigen können, ist die Übertragung des elterlichen Sorgerechts unabweisbar erforderlich. Weil allein die Antragstellerin eine zeitlich lückenlose Betreuung außerhalb der Unterbringung im Kinderhort sicherstellen kann, wird die Übertragung der elterlichen Sorge auf sie dem Wohl der Kinder am ehesten gerecht.

Abschließend beantrage ich, die gewährte Prozeßkostenhilfe auf das Sorgerechtsverfahren zu
e r s t r e c k e n.



Schwenningen, den 24.02.00

Dr. med. ...
...

... VS-Schwenningen

Tel.: ...
Fax: ...

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Sehr geehrte Damen und Herren!

Bei den o.a. Kindern liegen offensichtlich Konzentrationsprobleme vor. Möglicherweise rühren die von der Trennung der Eltern her.

Ohne mich in das Sorgerechts einmischen zu wollen, empf. ich, als Kinderarzt dringend das die Kinder nicht ständig hin und her gerissen werden.


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