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Kurzbeschreibung

Vorgeschichte
Meine Ex-Frau lernte ich Ende 1990 kennen. Ich befand mich damals im vorletzten Semester meines Studiums (ich habe erst im Alter von 29 Jahren angefangen zu studieren. Davor hatte ich Vollzeit gearbeitet und nebenher die Fachhochschulreife erlangt). 1992, als ich mein Diplom in der Tasche hatte, heirateten wir. Leider war zu dieser Zeit die Situation auf dem Arbeitsmarkt alles andere als befriedigend. Für potentielle Arbeitsgeber galt ich in meinem neu erlernten Beruf als Berufsanfänger und war mit 34 Jahren für viele schon zu alt. In meinem ersten Beruf, den ich vor dem Studium ausübte, konnte ich nicht mehr zurück: hier galt ich für mögliche Arbeitgeber als überqualifiziert. Das Einzige, was mir noch blieb, waren zeitlich befristete Anstellungen für Tätigkeiten mit Entlohnungen, für die kaum ein anderer sich bewerben würde.

Unsere Ehe stand also, was meine beruflichen Perspektiven anbetraf, von Anfang an unter keinem guten Stern, war aber ansonsten einigermaßen harmonisch. Wir lebten von dem Bisschen, was ich verdiente und dem Gehalt meiner Ex-Frau.

1994 wurde dann unser erster und 1995 unser zweiter Sohn geboren. Ende 1995 entschlossen wir uns für einen Rollentausch: meine Ex-Frau arbeitete und ich übernahm Haushalt und Kinderbetreuung.

Trennung
Bereits ein Jahr später ging sie mir fremd und wurde dabei immer brutaler: Mit ihrem Neuen schlief sie beispielsweise in unserer Ehewohnung. Dies führte dann Anfang 1997 zu meinem Auszug. Im gegenseitigen Einvernehmen haben wir die Kinderbetreuung wie folgt geregelt: mittwochnachmittags waren die Kinder bei meiner Ex-Frau, montags, dienstags und donnerstags waren sie bei mir. Die Wochenenden verbrachten unsere Söhne im Wechsel bei ihrer Mutter und bei mir. Zu den anstehenden U-Untersuchungen unserer Kinder habe fast ausschließlich ich die Kinder begleitet.

Trotz dieser einvernehmlichen Lösung waren wir des öfteren beim Jugendamt. Einmal warf sie mir dort sogar den sexuellen Missbrauch vor, verlangte im gleichen Atemzug aber von mir, die Kinder auch weiterhin wie gewohnt zu betreuen.

Zu dieser Zeit lebte ich mit den Kindern von 1.100 DM Arbeitslosenhilfe. Davon musste ich ca. 800 DM an Miete und Nebenkosten, einige Versicherungsbeiträge sowie 85 DM Kindergartenbeitrag begleichen. Das Kindergeld jedoch behielt meine Ex-Frau für sich. Denn um Kindergeld zu erhalten, muss auch mindestens ein Kind bei mir gemeldet sein. Jedoch für die Ummeldung eines Kindes benötigte ich die Unterschrift meiner Ex-Frau, die sie aber beharrlich verweigerte.

Scheidung
Von Anfang an waren wir uns einig, dass wir uns scheiden lassen. Meine Ex-Frau verzögerte jedoch die Einreichung der Scheidung. Mir kam dies damals gelegen, denn mir war bekannt, dass 1998 eine Gesetzesänderung anstand, die prinzipiell von einem gemeinsamen Sorgerecht ausging. So vergingen die Jahre und 1999 war es mir doch tatsächlich gelungen, wieder eine feste Anstellung zu finden. Da ich für diese jedoch ca. 2,5 Stunden Anfahrt benötigte, bat ich meine Ex-Frau, unsere Kinder nun auch einen zweiten Tag in der Woche zu nehmen. Sie tat es, allerdings fand ich zwei Tage später eine Anzeige in der Zeitung, dass sie eine Putzhilfe für ihre Praxis (sie hatte sich mittlerweile selbständig gemacht) und ihre Wohnung sucht, die auch noch an eben diesem zweiten Tag in der Woche babysittet. Sie hatte folglich auch weiterhin nicht im geringsten die Absicht, für unsere Kinder da zu sein.

Exakt mit Ablauf meiner Probezeit bekam ich ein Schreiben vom Familiengericht, woraus hervorging, dass meine Ex-Frau die Scheidung eingereicht habe (nun war bei mir ja auch etwas zu holen!). Aus dem Schreiben ging weiter hervor, dass sie zudem das alleinige Sorgerecht für sich beantragte.

Jugendamt
Fast zeitgleich gab es Probleme mit dem Kindergartenplatz unserer Söhne (diese besuchten mittlerweile einen Ganztagshort). Ich hatte Hoffnung, dass sich das Jugendamt dafür einsetzt, dass unsere Kinder ihren Platz behalten konnten. Ich sprach beim Jugendamt vor und bekam zur Antwort auf meine Frage zur Unterstützung beim Erhalt des Kindergartenplatzes, dass ich davon ausgehen müsste, dass unsere Söhne zukünftig bei ihrer Mutter leben würden. Auf eine weitere Frage meinerseits gab die Jugendamtsmitarbeiterin an, dass meine Ex-Frau bereits bei ihr vorgesprochen habe - aber nicht wegen dem Kindergartenplatz, sondern wegen dem alleinigen Sorgerecht!

Die Betreuungssituation unserer Kinder sah zu dieser Zeit so aus, dass sie an zwei Tagen innerhalb der Woche im Anschluss an ihrem Hortbesuch bei mir lebten und an den anderen beiden Tagen bei meiner Ex-Frau. Diese jedoch arbeitete Vollzeit und gab zusätzlich diverse Kurse am Nachmittag bzw. Abend. Für unsere Kinder war sie nicht da. Unsere Söhne wurden nebenher von ihrer Putzhilfe betreut.

Da mir deutlich wurde, dass mir meine 2,5-Stunden-Anfahrt zu meinem Job negativ ausgelegt würden (die 10 bis 12 stündige Tätigkeit meiner Ex-Frau stand nie zur Debatte), bemühte ich mich um eine Versetzung in Wohnortnähe und schlug alternativ vor, meine Arbeitszeit zugunsten einer besseren Kinderbetreuung zu reduzieren. Die Ernsthaftigkeit dieser Absicht belegte ich mit einem Schreiben meines Arbeitgebers, woraus hervorging, dass dieser keine Einwände gegen eine Reduzierung meiner Arbeitszeit auf 50% habe.

Im Schreiben der Jugendamtsmitarbeiterin an das Familiengericht lesen sich die Passagen wie folgt: "Frau X wird den Umfang ihrer Berufstätigkeit den Erfordernissen der Kinderbetreuung anpassen", also eine Tatsachenbehauptung, und "Herr Y will ... seine Arbeitszeit auf 50% reduzieren", also lediglich eine Absichtserklärung. Vollkommen unberücksichtigt blieb die bisherige Betreuungssituation, aus der hervorgeht, dass ausschließlich meine Ex-Frau über Jahre hinweg auf Fremdbetreuung zurückgriff, während ich für unsere Söhne immer da war.

Zusätzlich finden sich unwahre Aussagen meiner Ex-Frau in dem Schreiben, zu denen ich nie gehört wurde.

Seit 1998 gilt, dass man den Antrag auf ein alleiniges Sorgerecht begründen muss. Ein Grund wäre eine Uneinigkeit der Eltern in wesentlichen Erziehungsfragen. Diesen Grund lieferte meine Ex-Frau, in dem sie an Eides statt erklärte, dass ich mich gegen die anstehende Einschulung unseres ältesten Sohnes geäußert habe. Tatsache ist jedoch, dass ich mich über die Einschulung freute und nie auch nur irgendetwas gegen diese gesagt habe - schon gar nicht meiner Ex-Frau gegenüber. Entsprechend widerlegte ich die Aussage meiner Ex-Frau. Daraufhin warf sie mir in einem weiteren Schreiben an das Familiengericht nun genau das Gegenteil vor, dass ich gegen eine Rückstellung (Nicht-Einschulung) unseres Sohnes sei (sie hatte unseren Sohn von fünf unterschiedlichen Personen auf Schultauglichkeit untersuchen lassen. Drei der Experten sprachen sich für und zwei gegen eine Einschulung aus). Für mich wird daraus deutlich, dass es ihr weniger um die Einschulung unseres Sohnes, als vielmehr daraum ging, eine Uneinigkeit in wesentlichen Erziehungsfragen belegen zu können. Meiner Ansicht nach dienten dem gleichen Zweck auch die vielen weiteren Untersuchungen, die sie an unserem jüngsten Sohn hat durchführen lassen. Man bedenke: an den U-Untersuchungen hat sie sich äußerst selten beteiligt; aber während des Scheidungsverfahrens hat sie unsere beiden Söhne zu mehreren Ärzten bzw. Experten geschleppt.

Ob die Rückstellung unseres ältesten Sohnen zu seinem Wohl war, oder nicht, sei einmal dahingestellt; Der Hauptgrund, warum unser ältester Sohn eine Vorschule besuchen musste, war, dass meine Ex-Frau das alleinige Sorgerecht erhält!

Auch die Jugendamtsmitarbeiterin ging in ihren Schreiben auf das scheinbare Problem der Einschulung ein. Beschrieb es jedoch als ein Problem auf der Paarebene, erkannte also nicht den eigentlichen Hintergrund. Im Gegenteil: erwartungsgemäß legte sie dieses scheinbare Problem als Uneinigkeit in einer wesentlichen Erziehungsfrage aus und sprach sich indirekt für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter aus.

In einer zweiten Stellungnahme des Jugendamtes an das Familiengericht (zwischenzeitlich hatte das Familiengericht entschieden, dass unsere Söhne nur jedes zweite Wochenende zu ihrem Vater dürfen) hieß es: "Seit der Vereinbarung vom 18.07.2000 leben A und B ausschließlich im Haushalt der Mutter. Beide besuchen den Vater wie vereinbart. A und B geben übereinstimmend an, dass sie zu wenig Zeit mit dem Vater verbringen können. Sie würden daher gern in den Haushalt des Vaters wechseln." und in der abschließenden Beurteilung: "Ob letztendlich der Wunsch, ganz beim Vater leben zu wollen, aus einer inneren Beziehung resultiert und / oder aus dem Wissen, dass der Vater mit der derzeitigen Regelung nicht einverstanden ist, kann von hieraus nicht beurteilt werden". Die Beziehung unserer Kinder zu ihrer Mutter hingegen stand für die Jugendamtsmitarbeiterin nie außer Frage. Vollkommen unberücksichtigt lies sie die weitaus überwiegende Betreuung von Geburt an durch mich.

Ebenfalls keine Berücksichtigung fand die Tatsache, dass unser ältester Sohn von meiner Ex-Frau in eine Therapie gegeben wurde, mit dem Ziel, "die Mutter-Kind-Beziehung zu verbessern"!

Gutachter
Mit Beschluss des Familiengerichts vom 21.02.2001 erging ein kinderpsychologischer Gutachtenauftrag an einen für seine Gefälligkeitsgutachen bekannten Sachverständigen Kinderpsychater. Das Gutachten sollte dem Familiengericht am 31.07.2001 vorliegen. Da ich Ende Juni 2001, also einen Monat bevor das fertige Gutachten dem Familiengericht vorliegen sollte, noch nichts vom Gutachter gehört, geschwiege denn einen Termin erhalten habe, habe ich mich beim Gutachter erkundigt. Erst dann wurde er tätig und vereinbarte Termine mit meiner Ex-Frau, unseren Söhnen und mir. Zwischenzeitlich hat auf mein Nachfragen das Gericht den Abgabetermin des Gutachtens auf den 31.01.2002 verlegt.

Im Februar 2002 lag das Gutachten vor. Es handelte sich um ein statusdiagnostisches kinderpsychatrisches Gutachten. Im Gutachten sprachen sich die Kinder wiederholt für einen Wechsel zum Vater aus, u.a. weil "Mama nie so oft mit uns spielen kann. Die Mama hat nicht viel Zeit zum Spielen." Der Gutachter schloss daraus Mitleid der Kinder mit dem Vater. Die Mutter erzählte dem Gutachter, dass der Vater sehr aktiv sei und ein "sehr gutes Durchhaltevermögen" habe. Im Widerspruch zu dieser Aussage stellte der Gutachter die Diagnose, dass ich an Depressivität leiden würde und suizidal sei. Er empfahl die Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter.

Desweiteren verwendete der Gutachter einen uralten Trick: Er fügte in seinem Gutachten scheinbar bedeutungslose Anmerkungen über mich ein: "Herr Y trägt einen dünnen Oberlippenbart", "Herr Y setzt sich auf die Liege, nicht auf den Sessel", "Vater bleibt nur mit einer Hand aktiv, die andere bleibt auf dem Schoß liegen", etc. Diese nichtssagenden Anmerkungen haben einzig und allein den Zweck, dass der Leser den Eindruck gewinnen soll, dass der Gutachter damit etwas über den Geisteszustand des Begutachteten ausdrücken möchte.

Familiengericht
Gleich zu Beginn der ersten Verhandlung - zu dieser Zeit lebten unsere Kinder noch im Wechsel bei ihrer Mutter und bei mir - sprach der Richter unter vier Augen mit meinem Anwalt. Dieser teilte mir anschließend mit, dass der Richter gesagt habe, dass ich einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an meine Ex-Frau zustimmen solle und im Gegenzug die gemeinsame Sorge bestehen bleibe. Würde ich einer Übertragung nicht zustimmen, dann würde er aber genauso entscheiden und ich würde dass gemeinsame Sorgerecht zudem verlieren.

Auch bei den weiteren Verhandlungen zeigte der Richter seine, aus meiner Sicht väterfeindliche Einstellung: Wie nicht anders zu erwarten war, habe ich - widerrechtlich - das gemeinsame Sorgerecht verloren. Ich wurde von einem (fast) alleinerziehenden Vater zum "Besuchsvater" degradiert. Unsere Kinder mussten von einem auf den anderen Tag von meinem in den Haushalt ihrer Mutter wechseln.

Zusammenfassung
Alle Verfahrensbeteiligten zeigten sich von Anfang an sehr mutterorientiert. Nie stellten sie die Position der Mutter in Frage, wohl aber meine Position als Vater.

Keiner kam auf die Idee, dass unsere Söhne auf Grund ihrer langjährigen Betreuung durch mich eine sehr enge Beziehung zu mir aufgebaut haben. Keiner erkannte, dass ein Bruch dieser Beziehung (vom erziehenden Vater zum Besuchsvater) erhebliche Folgen für die Kinder haben kann. Alle machten deutlich, dass sie die Stellung der Mutter allein auf Grund ihres Geschlechts als sehr hoch ansehen, so hoch, dass selbst für mich, der die Kinder von Geburt an und über Jahre hinweg fast allein erzogen hat, diese Stellung unerreichbar war.

Keiner folgerte aus der Wahl des Zeitpunktes der Einreichung der Scheidung (exakt nach Ablauf meiner Probezeit), dass es meiner Ex-Frau in erster Linie um den Erhalt von Unterhaltsleistungen durch mich ging. Keiner erkannte das eigentliche Ziel, die Übertragung des alleinigen Sorgerechtes auf meine Ex-Frau, dass sie mit der falschen Behauptung in Bezug auf die Einschulung unseres ältesten Sohnes verfolgte. Keiner sah die Brutalität meiner Ex-Frau auch unserer Kinder gegenüber (Vorwurf des sexuellen Missbrauchs, mehrfache Einschulungsuntersuchungen, Arztbesuche allein zum Zweck, um Atteste zu erhalten, die eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf sie befürworten, etc.), mit der sie ihre Ziele erreichen wollte.

Aus meiner Sicht haben sich Jugendamtsmitarbeiterin, Gutachter und Familienrichter selbst zu Erfüllungsgehilfen meiner Ex-Frau degradiert. Sie waren lediglich Marionetten, die nach den Fäden meiner Ex-Frau tanzten.

Alle Scheidungsbegleiter haben ein abeschlossenes Studium hinter sich. Keiner von ihnen war jedoch in der Lage, meine Ex-Frau zu durchschauen. Einzig eine "ungebildete" ältere Frau aus dem Bekanntenkreis meiner Ex charakterisierte meine Ex-Frau realistischer: "Die geht über Leichen - auch wenn es ihre Eltern oder eigenen Kinder sind".

Und die gesellschaftlichen Folgen?
Selbstverständlich hat sich herumgesprochen, wie einfach es die Scheidungsbegleiter für meine Ex-Frau gemacht haben und vieviel sie nun an Unterhalt von mir erhält. Die Folgen: zwei Freundinnen meiner Ex-Frau reichten auch die Scheidung ein. Mitbetroffen sind 3 weitere Kinder!

Abschliessende Bemerkungen
Von einem fairen Verfahren, wie es das Grundgesetz fordert und in den Menschenrechtskonventionen festgeschrieben ist, kann, auch objektiv gesehen, keine Rede mehr sein. Auch gegen weitere Grundgesetz- und Menschenrechtsartikel wurde m.E. eklatant verstoßen.

Aber dennoch hatte ich damals nicht das Vertrauen in die deutsche Justiz verloren. Ich hielt das Erlebte für eine Ausnahme und suchte Rat und Hilfe in diversen Internetforen. Dort musste ich aber feststellen, dass ich der Einäugige unter den Blinden war. Denn im Gegensatz zu den vielen Tausend Kindern der anderen Väter durften meine Kinder - dank der Gnade meiner Ex-Frau - mich wenigstens "besuchen".

Als ich mich mit einigen Fällen der anderen Väter auseinander setzte, wurde mir klar, dass die in meinem Fall begangenen Rechtsbrüche nicht eine Ausnahme waren, sondern deutlich häufiger vorkommen - vielleicht sogar die Regel sind.

Unmöglich in Deutschland? Nein, leider trauriger Alltag, wie auch die vielen Verurteilungen Deutschlands, insb. im Familienrecht, durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beweisen.

Gerne behaupten Scheidungsbegleiter, dass die Ursachen für Trennung und Scheidung ausschließlich bei den Eltern liege. Dem ist meines Erachtens jedoch nicht so. Scheidungsbegleiter sind nicht ganz unschuldig an den ständig steigenden Scheidungsraten. Wenn man unabhängig von dem Einzelfall, und unabhängig davon, was sich die Elternteile zu Schulde kommen lassen haben, die Lasten der negativen Folgen einer Scheidung häufig nur den Vätern aufgebürdet, dann setzt man damit das eindeutige gesellschaftliche Signal: "Liebe Mütter, egal, wie ihr oder eure Männer euch bisher den Kindern gegenüber verhalten habt, lasst euch scheiden. Wir unterstützen euch massiv, verbannen den Vater aus eurem und dem Leben der Kinder und lassen ihn nicht mehr hochkommen. Wenn ihr euch scheiden lasst, dann belohnen wir euch mit hohen Unterhaltsleistungen" - wer da nicht zugreift, der ist entweder dumm oder er (sie) hat ein Gewissen.

Und noch eins: ich habe beim ISUV schon mehrfach gelesen, dass er die Beiträge, die in der Düsseldorfer Tabelle festgeschrieben sind, für überhöht hält. Dem kann ich nur zustimmen. Als unsere Kinder noch bei mir wohnten (bzw. wohnen durften), da lies man mich mit zwei Kindern von 1.100 DM (550 Euro!) leben. Es kümmerte keinen. Heute muss ich mehr Unterhalt zahlen, als man mir und unseren Söhnen damals zum Leben lies.

Wenn ein Mann in Deutschland Kinder zeugt, dann ist er faktisch auf Gedeih und Verderb dem Wohlwollen der Mutter seiner Kinder ausgesetzt. Auch ich kann nur jeden Mann davon abraten, in Deutschland Kinder in die Welt zu setzen.

Nicht neue Gesetze tragen zu einer Änderung der bestehenden Misere bei, sondern nur die konsequente Durchsetzung bereits bestehender Gesetze.

Chronologie

Amtsgericht Villingen-Schwenningen
Aktenzeichen: 2 F 258/99 (ES)

21.11.1992 Hochzeit.
1993 Ehemann wird arbeitslos.
18.01.1994 Geburt des 1. Sohnes.
1994 Eheleute teilen sich die Versorgung des Sohnes und die Haushaltsführung.
06.06.1995 Geburt des 2. Sohnes.
1995 Rollentausch: Mutter ist berufstätig, Vater versorgt die Kinder, geht mit ihnen in eine Krabbelgruppe und führt den Haushalt.
13.02.1997 Der älteste Sohn geht in den Kindergarten. Vater wird in den Elternbeirat gewählt und nimmt aktiv am Kindergartengeschehen teil.
03.1997 Mutter offenbart dem Vater eine neue Beziehung zu einem anderen Mann.
04.1997 Mutter trifft sich immer öfters mit ihrem neuen Liebhaber - auch in der gemeinsamen Wohnung - während Vater die Kinder betreut. Mutter verlangt vom Vater den sofortigen Auszug aus der gemeinsamen Wohnung.
01.05.1997 Vater ist ausgezogen und lebt nun wieder in einer Mietwohnung. Liebhaber zieht zur Mutter in die Ehewohnung. Mutter ist weiterhin berufstätig. Die Kinder leben in Übereinkunft mit der Mutter überwiegend beim Vater in der neuen Wohnung. Mutter macht sich selbständig und hat nun noch weniger Zeit für die Kinder. Vater erhält Programmieraufträge, die er ausschließlich nachts, wenn die Kinder schlafen, ausführt.

Obwohl die Kinder überwiegend beim Vater leben, sind sie bei der Mutter gemeldet, weshalb auch die Mutter das Kindergeld erhält und für sich behält. Vater kommt aber alleine für die materielle Versorgung der Kinder incl. Kindergartenbeitrag auf. Vater lebt von DM 1.100 Arbeitslosenhilfe und geringfügigen Einnahmen aus der Programmiertätigkeit.
15.07.1997 Während Übergabe der Kinder greift Liebhaber den Vater an. Es kommt zu einer sehr heftigen Schlägerei vor den Augen der Kinder, bei der der Vater verletzt wird.

Vater sucht Gespräch mit der Mutter. Eheleute sind sich über eine einvernehmliche Scheidung, das gemeinsame Sorgerecht und den Status Quo in der Kinderbetreuung einig.
10.1997 Vater findet wieder Arbeit (Zeitvertrag). Vormittags ist der älteste Sohn im Kindergarten und der jüngste Sohn bei der Schwiegermutter. In seiner Mittagspause holt Vater mit seinem Fahrrad den ältesten Sohn aus dem Kindergarten ab und bringt ihn ebenfalls zur Schwiegermutter. Nach seinem Feierabend holt Vater beide Kinder bei der Schwiegermutter ab.
09.1998 Vater findet unbefristete Anstellung. Die Kinder gehen nun in eine Kindertagesstätte. Vater bittet die Mutter, die Kinder auch an zwei Tagen innerhalb der Woche nach der KiTa zu betreuen. Mutter sucht und findet über eine Zeitungsannonce für einen dieser Betreuungstage einen Babysitter.
01.1999 Der älteste Sohn muß für ca. eine Woche ins Krankenhaus. Vater bleibt Tag und Nacht bei seinem Sohn. Als die Mutter den Vater für drei Stunden ablöst, überläßt sie ihm den jüngsten Sohn, ohne den Vater darauf hinzuweisen, dass dieser Fieber hat.
09.1999 Ablauf der Probezeit des Vaters. Mutter reicht Scheidung ein mit Antrag auf alleiniges Sorgerecht.
03.2000 Mutter führt ohne Wissen des Vaters den jüngsten Sohn mehreren Ärzten vor. Ergebnis: Konzentrationsprobleme. Der Arzt merkt an: "Ohne mich in das Sorgerecht einmischen zu wollen..."

Bei Gericht erwähnt der Richter, daß es Probleme wegen der Einschulung des ältesten Sohnes geben würde. Abgesehen von der Tatsache, daß es keine wirklichen Probleme bzgl. der Einschulung gab, ist es fraglich, woher der Richter diese Information hatte. Aus der vorangegangen Schreiben in der Gerichtsakte konnte er diese Information jedenfalls nicht haben.
04.2000 1. Eilantrag der Mutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts an sie mit Hinweis auf die ärztliche Bescheinigung.
05.2000 Vater bietet mit Hinweis auf §15b BAT an, nur noch halbtags zu arbeiten und dafür die Kinderbetreuung wieder für die ganze Woche zu übernehmen. Richter: Dies entspricht nicht dem Kindeswohl, denn dann würde der Vater weniger in die Rentenversicherung einzahlen und dafür später auf Kosten der Kinder leben.

Mutter führt ohne Wissen des Vaters den ältesten Sohn mehreren Ärzten vor.

Mutter behauptet fälschlich, Vater sei gegen eine Einschulung des ältesten Sohnes.
29.05.2000 Mutter verlangt Gespräch mit Vater beim Jugendamt bzgl. Einschulung des ältesten Sohnes. Ergebnis: Beide Eltern sprechen sich für eine Einschulung aus. Nach dem Gespräch spricht sich Mutter selbst gegen eine Einschulung aus.
06.06.2000 2. Eilantrag der Mutter auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts an sie mit Hinweis auf angebliche Uneinigkeit in Bezug auf die Einschulung des ältesten Sohnes.

5. Geburtstag von des jüngsten Sohnes. Wie immer feiern die Söhne auf eigenen Wunsch und im Einverständnis mit der Mutter ihre Geburtstage beim Vater.
21.06.2000 1. Bericht des Jugendamtes. Jugendamt spricht sich für einen Wechsel der Kinder zur Mutter aus, da diese verspricht, "den Umfang ihrer Berufstätigkeit den Erfordernissen der Kinderbetreuung" anzupassen.
18.07.2000 Bei Gericht. Anwalt des Vaters wird vorerst alleine angehört. Anschließend sagt Anwalt zum Vater: entweder der Vater stimmt einer Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter zu und die Parteien behalten das gemeinsame Sorgerecht oder es kommt zum Streit, bei dem der Richter das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter übertragen und zudem der Mutter das alleinige Sorgerecht zusprechen wird. Nach Beratung mit dem Anwalt stimmt der Vater widerwillig diesem Vorschlag zu.

Die Kinder dürfen von nun an den Vater nun nur noch jedes 2. Wochenende sehen. Die Kinder gehen tagsüber in die Kindertagesstätte, werden gegen 17 Uhr dort abgeholt und anschließend von wechselnden Babysittern betreut, da Mutter Vollzeit, incl. Samstag vormittag, beschäftigt ist und abends teilweise bis 21:15 Uhr Kurse gibt.

Bereits einen Tag nach Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter verlangt diese vom Vater Unterhalt nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle. Vater zahlt Unterhalt nach Gruppe 2 für seine Söhne und schränkt materielle Versorgung der Kinder mangels eigener finanzieller Mittel ein.

Mutter läßt eigenes Haus für ca. DM 200.000 ausbauen (erhält aber PKH ohne Ratenzahlungen) und kümmert sich nach Auffassung des Vaters nicht ausreichend um materielle Versorgung der Kinder. Die Kinder haben u.a. sehr häufig Schuhe an, die um zwei Nummern zu klein sind.
11.2000 Der älteste Sohn zeigt Vater Wunden an seinen Zehen. Die Zehen gucken bereits vorne aus den Schuhen heraus. Vater will sich beim Jugendamt beklagen, darf die o.a. Schuhe aber nicht vorzeigen und wird abgewiesen.

Vater stellt Abänderungsantrag bzgl. des Sorgerechts mit Hinweis auf Mangelversorgung und Fremdbetreuung der Kinder und die überwiegende Betreuung der Kinder durch den Vater während der Ehe und der Trennung. Mutter widerspricht Mangelversorgung und behauptet an Eides statt, dass der Vater sich nie um die Kinder gekümmert habe (der Vater "weiß heute noch nicht, wie ein Kinderbrei zubereitet" wird).

Vater weist durch Bescheinigungen von Krabbelgruppe, Kindergärten, Krankenhaus und gemeinsamen Bekanntenkreis nach, dass er während der Ehe und der Trennungszeit überwiegend die Kinder versorgt hat.
18.12.2000 2. Bericht des Jugendamtes. Die Kinder "geben übereinstimmend an, dass sie zu wenig Zeit mit dem Vater verbringen können. Sie würden daher gerne in den Haushalt des Vaters wechseln." Dennoch spricht sich das Jugendamt für einen Verbleib der Kinder bei der Mutter aus.
21.02.2001 Bei Gericht. Die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens wird in Auftrag gegeben (Termin 31.07.2001). Richter: Das Gutachten dauert ca. ein Jahr. Dann vergeht noch einige Zeit, bevor ich einen Termin ansetze und dann zählt wieder das Kontinuitätsprinzip. Den Einwand des Vaters, dass das Kontinuitätsprinzip bei Einreichung der Scheidung durch die Mutter unerheblich war, überhörte der Richter.
29.06.2001 Vater erkundigt sich erstmalig beim Gutachter nach einem Termin, da das Gutachten bis zum 30.07.2001 fertig sein sollte.
07.2001 Gespräche mit dem Gutachter.
12.2001 Vater erkundigt sich wiederholt beim Gutachter, wann das Gutachten fertig ist.
21.12.2001 Erneuter Beschluss des Gerichts, dass das Gutachten nun bis zum 31.01.2002 dem Gericht vorliegen sollte.
02.2002 Das Gutachten liegt dem Vater vor. Es handelt sich um ein statusdiagnostisches kinderpsychatrisches Gutachten. Im Gutachten sprechen sich die Kinder wiederholt für einen Wechsel zum Vater aus, u.a. weil "Mama nie so oft mit uns spielen kann. Die Mama hat nicht viel Zeit zum Spielen." Der Gutachter schließt daraus Mitleid der Kinder mit dem Vater. Die Mutter erzählt dem Gutachter, dass der Vater sehr aktiv ist und ein "sehr gutes Durchhaltevermögen" hat. Im Widerspruch zu dieser Aussage stellt der Gutachter die Diagnose, dass der Vater an Depressivität leide und suizidal sei. Er empfiehlt die Übertragung des alleinigen Sorgerechts an die Mutter.

Im Gutachten selbst gesteht die Mutter den Rollentausch während der Ehe.

Die Mutter verlangt erneut Unterhalt nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle und zudem Ehegattenunterhalt. Die Partei des Vaters verweist auf die geringen Einkünfte des Vaters und weist darauf hin, dass die Mutter bei Beanspruchung von Ehegattenunterhalt ihre Einkünfte offen legen müsste.

Auf Wunsch der Kinder und mit Zustimmung der Mutter geht der Vater nun mit seinen Kindern zum Schwimmkurs. Bisher hat diese Aufgabe die Schwiegermutter wahrgenommen.
03.2002 Eine vom Vater eingeholte kritische Würdigung des Gutachtens weist nach, dass das Gutachten "zu viele schwere fachliche und formale Fehler" aufweist und parteiisch zugunsten der Mutter erstellt wurde. Der Vater legt darüber hinaus dar, dass der Gutachter sehr oft auf Aussagen der Mutter zurückgreift, die er nicht hinterfragt hat und zu denen der Vater nie gehört wurde. Des weiteren wurden Aussagen des Vaters falsch wiedergegeben, so daß sie den Vater eher belasteten.
07.05.2002 Bei Gericht. Mutter besteht wehement auf das alleinige Sorgerecht. Vater bietet Mutter das alleinige Sorgerecht an, wenn diese im Gegenzug dem Willen der Kinder nach mehr Umgang mit dem Vater nachkommt. Mutter nimmt den Vorschlag nicht an. Der Richter erkennt, dass die Mutter "mauert" und redet auf den Vater ein, dass dieser dem alleinigen Sorgerecht der Mutter ohne mehr Umgang der Kinder mit dem Vater zustimmen solle. Vater plädiert für das gemeinsame Sorgerecht. Die Kinder werden vom Richter angehört. Zuvor antwortet der Richter auf die Frage der Anwältin des Vaters, was sei, wenn sich die Kinder eindeutig für einen Wechsel zum Vater aussprechen würden: "Dann habe ich ein Problem". Nach Aussage des Richters möchten die Kinder bei beiden Eltern wohnen. Richter übertragt der Mutter das alleinige Sorgerecht.

Anwalt der Mutter weist vor Gericht darauf hin, dass die Partei der Mutter dem Vater den Zugang zu Kindergarten und Schule verbieten werde, wenn der Vater in Berufung gehen würde (der Vater ist aktiv in den Elternbeiräten tätig - u.a. ist er 1. Vorsitzender des Gesamtelternbeirates - und nimmt auch sonst seit Jahren am Kindergartengeschehen und als Aufsichtsperson am Schulschwimmen teil - die Partei der Mutter sieht hierin "eine verabscheuenswürdige Einmischung in die Angelegenheiten der Mutter").

Nach den Einkünften der Mutter befragt, errötet diese sichtlich und gibt vor, von 1.400 DM mtl. zu leben. Auf die Frage der Anwältin des Vaters, wie sie mit 1.400 DM das Haus für 200.000 DM umgebaut haben will, antwortet die Mutter, dass sie das Haus mit ihren eigenen handwerklichen Fähigkeiten ausgebaut habe. Ehegattenunterhalt wird von der Mutter nun nicht mehr gefordert.

Der Richter begründet sein Urteil u.a. damit, dass der Vater aus der gemeinsamen Ehewohnung ausgezogen sei, die Kinder bei der Mutter gelebt hätten und nur stundenweise beim Vater gewesen seien. Außerdem habe der Vater die Kinder früher aus dem Bett gerissen, um sie anschließend der Mutter zur Versorgung zu übergeben. Der Vater habe desweiteren als erster einen Antrag auf das alleinige Sorgerecht gestellt. Die ständigen Streitereien zwischen den Eltern machen eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter notwendig. Der Richter stützt sich ausschließlich auf Aussagen der Mutter. Nachgewiesene Gegenargumente des Vaters finden keinen Eingang in das Urteil.
05.2002 Dem Vater fehlen die finanziellen Mittel, sich einmal am Tag eine warme Mahlzeit zu leisten.
Der Vater bereitet den Kindergeburtstag für seinen jüngsten Sohn vor.


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20.07.1997 Mutter Anwalt des Vaters      Reaktion auf Schreiben zur Kinderbetreuung* ** zum Dokument (283.468 Bytes)
02.01.1999 Mutter Presse      Gesucht wird eine Putzhilfe, die nebenher auch babysittet* ** -
13.10.1999 Anwalt der Mutter Amtsgericht Einreichung der Scheidung und Antrag auf PKH der Mutter** zum Dokument (83.322 Bytes)
07.11.1999 Vater Amtsgericht Einverständnis mit Scheidung** zum Dokument (27.005 Bytes)
09.11.1999 Amtsgericht - Bewilligung von PKH für die Mutter** zum Dokument (49.579 Bytes)
09.11.1999 Amtsgericht Vater Antragsschrift auf Scheidung** zum Dokument (108.718 Bytes)
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21.06.2000 Vater Anwalt des Vaters      Anmerkungen zum Schreiben vom 06.06.2000* ** zum Dokument (156.395 Bytes)
21.06.2000 Jugendamt Amtsgericht 1. Bericht des Jugendamtes zum Dokument (214.965 Bytes)
23.06.2000 Anwalt des Vaters Amtsgericht Reaktion auf 2. Eilantrag der Mutter zum Dokument (182.976 Bytes)
09.07.2000 Vater Anwalt des Vaters      Anmerkungen zum Sorgerecht* zum Dokument (551.170 Bytes)
18.07.2000 Amtsgericht - Protokoll der Sitzung vom 18.07.2000. Vereinbarung über Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Dokument (139.335 Bytes)
18.07.2000 Amtsgericht - Vereinbarung über Aufenthaltsbestimmungsrecht zum Dokument (102.895 Bytes)
19.07.2000 Anwalt der Mutter Anwalt des Vaters      1. Unterhaltsforderung der Mutter* zum Dokument (43.414 Bytes)
23.07.2000 Vater Anwalt des Vaters      Anmerkungen zum Kindesunterhalt* ** zum Dokument (200.901 Bytes)
05.09.2000 Vater www.sorgerecht.de      Hilferuf des Vaters übers Internet* ** -
06.09.2000 Anwalt der Mutter Anwalt des Vaters      2. Unterhaltsforderung der Mutter* zum Dokument (43.888 Bytes)
07.09.2000 Vater Jugendamt      Anmerkungen zur Kinderbetreuung* ** zum Dokument (226.803 Bytes)
24.09.2000 Vater Amtsgericht Mandatswechsel, PKH, Unterhalt** zum Dokument (253.097 Bytes)
26.09.2000 Anwalt der Mutter Anwalt des Vaters      3. Unterhaltsforderung der Mutter* zum Dokument (57.763 Bytes)
16.10.2000 Vater Amtsgericht Verzögerter Eingang eines Schreibens des Anwaltes der Mutter** zum Dokument (24.386 Bytes)
17.10.2000 Vater Jugendamt      Materielle Versorgung der Kinder. Gesamtbild seit Trennung* ** zum Dokument (682.376 Bytes)
20.10.2000 Vater Anwalt des Vaters      Mandatskündigung* ** zum Dokument (24.678 Bytes)
23.10.2000 Anwältin des Vaters Anwalt der Mutter      Reaktion auf Unterhaltsforderungen der Mutter und Mandatsübernahme* zum Dokument (112.363 Bytes)
24.10.2000 Anwältin des Vaters Anwalt des Vaters      Mandatsübernahme* zum Dokument (35.151 Bytes)
24.10.2000 Anwältin des Vaters Anwalt des Vaters      4. Unterhaltsforderung der Mutter* zum Dokument (30.296 Bytes)
06.11.2000 Anwalt der Mutter Anwältin des Vaters      5. Unterhaltsforderung der Mutter* zum Dokument (96.383 Bytes)
14.11.2000 Vater Anwältin des Vaters      Weitere Argumente für eidesstattliche Erklärung des Vaters* ** zum Dokument (54.201 Bytes)
15.11.2000 Anwalt der Mutter Anwalt der Mutter      Reaktion auf Unterhaltsforderungen der Mutter* zum Dokument (48.994 Bytes)
16.11.2000 Anwältin des Vaters Vater      Bezgl. Unterhaltsforderungen* zum Dokument (26.435 Bytes)
20.11.2000 Vater Anwältin des Vaters      Anfrage bzgl. einstweiliger Verfügung* ** zum Dokument (60.411 Bytes)
20.11.2000 Anwältin des Vaters Amtsgericht Antrag des Vaters auf Übertragung des Sorgerechts zum Dokument (389.731 Bytes)
04.12.2000 Vater Anwältin des Vaters      Weitere Argumente* ** zum Dokument (472.292 Bytes)
05.12.2000 Anwalt der Mutter Amtsgericht Ablehnung des Antrags des Vaters, Eidesstattliche Erklärung der Mutter zum Dokument (326.314 Bytes)
18.12.2000 Jugendamt Amtsgericht 2. Bericht des Jugendamtes zum Dokument (166.114 Bytes)
23.12.2000 Vater Anwältin des Vaters      Reaktion auf eidesstattliche Erklärung* ** zum Dokument (1.512.513 Bytes)
03.01.2001 Vater Anwältin des Vaters      Weitere Argumente* ** zum Dokument (568.137 Bytes)
07.01.2001 Vater Anwältin des Vaters      Weitere Argumente* ** zum Dokument (56.139 Bytes)
08.01.2001 Anwältin des Vaters Amtsgericht Bzgl. PKH zum Dokument (51.956 Bytes)
11.01.2001 Anwältin des Vaters Amtsgericht Reaktion auf Schreiben der Mutter vom 05.12.2000 zum Dokument (311.719 Bytes)
15.01.2001 Anwältin des Vaters Vater      Bzgl. Bericht vom Jugendamt und PKH* zum Dokument (56.142 Bytes)
16.01.2001 Vater Anwältin des Vaters      Bestätigung des Kindergartens u.a.* ** zum Dokument (92.878 Bytes)
17.01.2001 Anwältin des Vaters Anwalt der Mutter      Bzgl. Unterhalt* zum Dokument (21.906 Bytes)
21.01.2001 Vater Kindertagesstätte      Bitte um Unterstützung* ** zum Dokument (316.178 Bytes)
23.01.2001 Vater Anwältin des Vaters      PKH, Stellenwechsel, Schreiben aus dem Freundeskreis* ** zum Dokument (64.253 Bytes)
25.01.2001 Anwältin des Vaters Amtsgericht Bzgl. PKH zum Dokument (39.017 Bytes)
04.02.2001 Vater Anwältin des Vaters      Weitere Argumente* ** zum Dokument (413.113 Bytes)
05.02.2001 Vater Anwältin des Vaters      Korrektur zum Schreibens vom 04.02.2001* ** zum Dokument (28.565 Bytes)
13.02.2001 Anwältin des Vaters Amtsgericht Beweise dafür, daß Kinder nach Trennung beim Vater lebten zum Dokument (331.174 Bytes)
18.02.2001 Vater Anwältin des Vaters      Gedanken zur weiteren Entwicklung / Ergänzung zum Konzept* ** zum Dokument (354.225 Bytes)
20.02.2001 Amtsgericht - Protokoll der Sitzung vom 20.02.2001. Beantragung eines kinderpsychologischen Gutachtens zum Dokument (211.956 Bytes)
21.02.2001 Amtsgericht - Beschluss über Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens zum Dokument (87.370 Bytes)
21.02.2001 Amtsgericht Gutachter Gutachtenauftrag zum Dokument (71.769 Bytes)
27.02.2001 Anwalt der Mutter Anwältin des Vaters      6. Unterhaltsforderung der Mutter* zum Dokument (66.253 Bytes)
02.03.2001 Anwältin des Vaters Anwalt der Mutter      Bzgl. Unterhalt* zum Dokument (29.534 Bytes)
04.03.2001 Vater Anwältin des Vaters      Unterhalt / Verschiedenes* ** zum Dokument (341.685 Bytes)
11.03.2001 Vater Anwältin des Vaters      Bedenken bzgl. Gutachtenfrage* ** zum Dokument (39.866 Bytes)
14.03.2001 Anwältin des Vaters Anwalt der Mutter      Bzgl. Unterhalt* zum Dokument (33.306 Bytes)
14.03.2001 Anwältin des Vaters Vater      Bzgl. Unterhalt, PKH, Gutachter* zum Dokument (41.483 Bytes)
29.03.2001 Vater Anwältin des Vaters      Bzgl. Unterhalt, PKH* ** zum Dokument (26.037 Bytes)
02.04.2001 Anwältin des Vaters Amtsgericht Bzgl. PKH zum Dokument (27.785 Bytes)
02.05.2001 Anwältin des Vaters Vater      Bzgl. PKH, Gutachter* zum Dokument (43.280 Bytes)
09.05.2001 Vater Anwältin des Vaters      Verfassung des Vaters* ** zum Dokument (53.474 Bytes)
22.05.2001 Vater Anwältin des Vaters      Bzgl. Unterhalt* ** zum Dokument (57.782 Bytes)
15.06.2001 Anwältin des Vaters Anwalt der Mutter      Bzgl. Unterhalt* zum Dokument (14.165 Bytes)
09.10.2001 Anwältin des Vaters Amtsgericht Nachfrage, wann Gutachten fertig ist zum Dokument (29.547 Bytes)
05.11.2001 Amtsgericht Anwältin des Vaters Neuer Termin für Gutachten zum Dokument (35.066 Bytes)
21.12.2001 Amtsgericht - Beschluss für neuen Termin für Gutachten zum Dokument (53.783 Bytes)
28.12.2001 Anwältin des Vaters Vater      Bzgl. Gutachten* zum Dokument (20.010 Bytes)
21.01.2002 Gutachter - Das Gutachten zum Dokument (3.294.699 Bytes)
21.02.2002 Anwalt der Mutter Amtsgericht Annahme des Gutachtens durch die Mutter zum Dokument (21.021 Bytes)
25.02.2002 Vater-Mutter-Kind-Haus, Berlin Vater Kritische Würdigung des Gutachtens zum Dokument (3.041.740 Bytes) -
26.02.2002 Vater Anwältin des Vaters Kritik des Vaters am Gutachten** zum Dokument (637.178 Bytes)
27.02.2002 Anwältin des Vaters Amtsgericht Stellungnahme zum Gutachten zum Dokument (151.632 Bytes)
18.03.2002 Anwalt der Mutter Amtsgericht Stellungnahme der Mutter zur Kritischen Würdigung zum Dokument (83.800 Bytes)
20.03.2002 Vater-Mutter-Kind-Haus, Berlin Vater Stellungnahme zum Schreiben der Mutter zum Dokument (142.493 Bytes)
22.03.2002 Amtsgericht - Verfügung über Ladung der Kinder zum Dokument (36.879 Bytes)
22.03.2002 Anwalt der Mutter Anwältin des Vaters      7. Unterhaltsforderung der Mutter* zum Dokument (47.848 Bytes)
08.04.2002 Vater Anwältin des Vaters      Bzgl. Unterhalt* ** zum Dokument (192.412 Bytes)
10.04.2002 Anwältin des Vaters Anwalt der Mutter      Bzgl. Unterhalt* zum Dokument (75.265 Bytes)
07.05.2002 Amtsgericht - Protokoll der Sitzung** zum Dokument (509.565 Bytes )
07.05.2002 Amtsgericht - Das Urteil** zum Dokument (703.823 Bytes)


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