Vater 08.04.2002
Bzgl. Unterhalt

Zur Übersicht

Dokument als pdf 192.412 Bytes


Sehr geehrte Frau ...,

vielen Dank für Ihre Schreiben vom 25. und 26.03.2002.

Anbei erhalten Sie meine Lohnbescheinigungen für die vergangenen 12 Monate.

Zu den Ehegatten-Unterhaltsforderungen meiner Frau möchte ich noch folgendes anmerken:
Gegen diese Forderungen spricht:
  1. mein Mindestselbstbehalt würde unterschritten,
  2. meine Frau verdient ihren Unterhalt selbst (wahrscheinlich hat sie sogar ein höheres Einkommen als ich),
  3. es gibt genügend Urteile, nach denen derjenige, der die Ehe gebrochen hat, vom Unterhalt ausgeschlossen wurde. Ehegattenunterhalt ist in solchen Fällen nicht billigend hinzunehmen,
  4. da wir während unserer Ehe einen "Rollentausch" vollzogen haben, war es eheprägend, dass meine Frau arbeitete während ich ... und ..... versorgte. Woraus sich wiederum ein Unterhaltsanspruch von mir gegenüber meiner Frau ableiten ließe.
Die Forderungen meiner Frau sind eine weitere Provokation. Ich denke, wir sollten darauf angemessen reagieren und nicht die drei ersten, erfolgversprechenden Argumente anführen, sondern statt dessen nur das vierte Argument nutzen und selbst (Aufstockungs-) Unterhalt einfordern (natürlich nur in den Schreiben an die Gegenpartei; also ohne tatsächlich Unterhalt fordern zu wollen). Denn letztendlich bin auf Grund des Kindesunterhaltes nun ich derjenige, der am Rande des Existenzminimums leben muß.
Auch wir könnten der Gegenpartei eine Frist zum Offenlegen der Einkünfte meiner Frau setzen.

Außerdem bietet uns diese Unterhaltsforderung meiner Frau wieder ein weiteres Argument vor Gericht. Denn ursprünglich (als ich noch arbeitslos war) strebten wir beide eine einvernehmliche Scheidung an (siehe weiter unten). Erst nachdem ich eine feste Anstellung gefunden hatte und es offensichtlich war, dass ich die Stelle behalte (als demnach bei mir etwas zu holen war), reichte meine Frau die Scheidung ein und forderte entgegen unserer ursprünglichen Übereinkunft das alleinige Sorgerecht.
Auch während der Verhandlung, während der meiner Frau das Aufenthaltsbestimmungsrecht zugesprochen wurde, war noch im Gerichtssaal ihre erste Forderung die nach Ehegattenunterhalt zzgl. Kindesunterhalt.
Wieder einmal wird deutlich, dass meine Frau mit dem Antrag auf das alleinige Sorgerecht vorrangig finanzielle Interessen verfolgt; dass es ihr demnach weniger um ... und ..... geht.

Nachweise über ursprüngliches Einvernehmen
In meiner Kritik zum Gutachten habe ich darauf hingewiesen, dass wir uns bis zur Einreichung der Scheidung in wesentlichen, die Kinder betreffenden Fragen einig waren. Erst seit Einreichung der Scheidung forciert meine Frau einen Eskalationskurs.
Im Anhang finden Sie ein von beiden Eltern unterzeichnetes Übereinkommen, bzgl. ... und ....., das eben diese Einigkeit belegen soll. Desweiteren finden Sie im Anhang eine Scheidungsfolgenvereinbarung und eine Umgangsregelung. Leider liegen mir die Scheidungsfolgenvereinbarung und die Umgangsregelung nicht mehr als Originale, d.h. von beiden Eltern unterschrieben, vor. Ist es möglich, dass sich die Originale in dem Ordner befinden, den ich Ihnen überlassen habe. Bitte schauen Sie einmal nach.

Reaktion von ... auf das Schreiben von RA ...
Das Schreiben vom 18.03.2002 von Herrn ... habe ich dem Dipl. Päd. ... zukommen lassen. Im Anhang finden Sie seine Stellungnahme dazu.

Weiteres Vorgehen
Wir haben zwar wieder einige Argumente zusammen. Ich denke aber, wir sollten diese nicht dem Gericht zukommen lassen. Denn ich habe den Eindruck, dass das Urteil bereits feststeht und auch diese Argumente daran nichts ändern werden. Wir sollten uns die Argumente lieber fürs OLG aufheben.
Ich denke, ... und ..... werden nur geladen, damit sich das Gericht später von höherer Stelle nicht vorhalten lassen muß, dass es die Kinder nicht gehört habe. Ich glaube nicht, dass das Gericht noch objektiv ist.

Aber zu dem weiteren Vorgehen möchte ich doch erst einmal Ihre Ansicht hören. Ich werde Sie daher im Laufe des Montags oder Dienstags anrufen.
Hier erreichen Sie den Webmaster