Vater 26.02.2002
Kritik zum Gutachten
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Vorbemerkung
Wie der Vater im Nachfolgenden aufführen wird, wurden in dem vorliegenden Gutachten nicht nur Übertreibungen und Unwahrheiten der Mutter als solche nicht erkannt, sondern diese zudem ohne ein Hinterfragen bei der Mutter als Tatsachen dargestellt und letztendlich als Begründung für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter herangezogen. Und dies, ohne dem Vater auch nur ansatzweise Gelegenheit zu geben, seine Position zu diesen Äußerungen abzugeben.
Schwerwiegender wirkt für den Vater die Tatsache, dass besonders beim Vater ausschließlich Verhaltensweisen aufgeführt werden, die die These des Gutachters stützen. Andere relevante Verhaltensweisen werden mit keinem Wort in diesem Gutachten erwähnt. Darüber hinaus werden Aussagen des Vaters in Nuancen abgeändert, so dass sie einen vollkommen anderen Sachverhalt wiedergeben, der aber letztlich wieder die These des Gutachters stützt.
Zum Gutachten
Aktenlage
Bereits im Kapitel "2 Aktenlage" wird eine sehr einseitige Vorselektierung zuungunsten des Vaters vorgenommen. Aus der Aktenlage ersichtliche Aussagen der Partei des Vaters, die die These des Gutachters stützen, werden ausgewählt und andere, die die These widerlegen können werden nicht erwähnt. Nur drei Beispiele von vielen hierzu:
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Auf Seite 8 heiß es: "Am 5.12.2000 weist Frau ...... den Antrag des Vaters zurück und widerspricht einer Mangelversorgung der Kinder".
Die ebenfalls in diesem Schriftsatz offen ausgesprochene Drohung (mit Bezug auf § 156 StGB): "Der Antragsteller möchte sich vergegenwärtigen, daß er ... falsche Angaben an Eides statt versichert", die die eigentliche Ursache für die vom Vater eingeholten Beweise (die übrigens auch nicht im Gutachten erwähnt werden) sind, findet sich mit keinem Wort im Gutachten wieder. Wohl aber wird im Gutachten dann im Anschluß die Partei des Vaters zitiert mit "Am 13.2.01 beschreibt die Partei von Herrn ......, dass dieser alles tue, was normalerweise eine Mutter tue ...", ohne den Bezug zu der o.a. Drohung, die ja erst die Grundlage für diese Stellungnahme des Vaters war, herzustellen.
Kurz: der Gutachter macht aus einer Stellungnahme (Reaktion) eine Aussage (Aktion), so dass der Inhalt der Stellungnahme eine vollkommen andere, den Vater eher belastende Bedeutung erlangt.
Im Kapitel "6.2 Bewertung der Aktenlage" geht der Gutachter auf Seite 52 nochmals auf diesen Teil der Aktenlage ein, legt nun aber die o.a. Aussagen, die ja andere Personen über den Vater machten, in den Mund des Vaters: "Am 13.2.2001 schließlich mündet die Argumentation von Herrn ...... in eine absolute Hybris, indem er für sich in Anspruch nimmt, weitaus engagierter und einfühlsamer zu sein, als nahezu jede Regel-Mutter...".
Besser wäre es, er hätte dieses Thema aufgegriffen und als das dargestellt, was es eigentlich ist: Die Rolle der "Neuen Väter", die stolz darauf sind, dass sie neben ihren väterlichen Eigenschaften auch klassisch weibliche, wie Friedfertigkeit, Geduld und Wärme ihren Kinder mitgeben können. Nach Ansicht des Vaters verfällt der Gutachter hier wieder in ein veraltetes, heute nicht mehr tragbares Rollenverständnis, aus dem der Vater herausfällt. Statt Supervision zu betreiben mißt der Gutachter den Vater an seinem eigenen Rollenverständnis.
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Ebenfalls auf Seite 8 heißt es bezgl. des Vaters: "Es wird behauptet, dass die Stadtrandlage und der größere Garten für die Kinder alleine eine Rolle spielten nicht jedoch eine große Wohnung". Auch dieser Satz wird wieder falsch wiedergegeben und aus seinem Zusammenhang gerissen. Aus der Quelle ist eindeutig zu erkennen, dass dieser Teil eine Reaktion (und keine Aktion) auf das Schreiben der Partei der Mutter vom 25.04.2000 war, in dem es wörtlich heißt: "Anders als der Antragsgegner kann die Antragsstellerin den Kindern einen festen Wohnsitz in der alten Umgebung ... bieten".
Wieder geht der Gutachter in Kapitel "6.2 Bewertung der Aktenlage" auf diese einseitige und aus ihrem Zusammenhang gerissene Aussage ein: "In den weiteren Anträgen und Stellungnahmen von Herrn ...... werden als Argumente meist Wertungen unterschiedlicher Sachverhalte herangezogen. Beispielsweise, dass ein größerer Garten für die Kinder wichtiger sei als eine größere Wohnung...".
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Der auch aus der Aktenlage ersichtliche wichtige Umstand, dass ... einer Therapie zur Verbesserung der Mutter-Kind-Beziehung zugeführt wurde, findet ebenfalls keine Erwähnung im Gutachten.
Gespräch mit der Mutter
Für sich genommen sind die maßlosen Übertreibungen der Mutter in diesem Kapitel ja noch verständlich. Der Vater findet es nur schlimm, wenn ausgerechnet der Gutachter sie nicht hinterfragt und zudem dem Vater überhaupt keine Gelegenheit bietet, seine Ansicht der Dinge darzustellen. Und noch schlimmer wenn er diese Aussagen sogar in seiner Bewertung als Tatsachen darstellt, auf denen er dann letztendlich seine These aufbaut.
Auch im Folgenden exemplarisch nur einige Beispiele:
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"... wenn sie zwei Legosteine nicht aufeinanderkriegen und er komme dann. Am nächsten Tag rufen sie ihm an, weil das Nutella zuende sei. In den letzten Wochen habe er immer Spielzeug vorbei gebracht, das die Kinder vergessen hatten. Das mache er aber 3 mal in der Woche...".
Diese aus Sicht des Vaters nicht nur überzogene sondern vollkommen falsche Aussage der Mutter, zu der der Vater nie gehört wurde, nutzt der Gutachter in seiner Beurteilung auf Seite 53: "Ihre Schilderungen des Verhaltens von Herrn ...... weist auf massive Übergriffe von Herrn ...... hin...".
Der Vater weist darauf hin, dass es ganz natürlich ist, dass Kinder den Vater (umgekehrt übrigens auch die Mutter) anrufen, wenn sie bei ihm (bei ihr) etwas für sie wichtiges vergessen haben. Sowohl der Vater als im umgekehrten Fall auch die Mutter sind auf diese Wünsche der Kinder aber nur ca. zweimal im Quartal eingegangen.
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"Er habe bis 1 Uhr nachts Diplomarbeit geschrieben, habe dann ab 3 Uhr Brötchen ausgefahren". Auch diese Aussage ist maßlos überzogen. Der Vater hat längstens bis 23 Uhr an seiner Diplomarbeit geschrieben. Und als sich das Ehepaar kennengelernt hatte, hat der Vater schon gar nicht mehr beim Bäcker gearbeitet.
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Auch der eingestandene Rollentausch steht in krassem Widerspruch zu ihrer eideststattlichen Aussage vom 05.12.2000: "Nicht er fütterte, wickelte oder badete sie, sondern die Antragsgegnerin. Der Antragsgegner weiß bis heute noch nicht, wie ein Kinderbrei zubereitet wird".
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"Man habe die Regelung getroffen, dass die Kinder alle zwei Wochen am Wochenende zum Papa kommen, damit die Kinder zur Ruhe kommen können." Wer hier tatsächlich zur Ruhe kommen will, wird bereits im ersten Satz auf Seite 9 deutlich: "Sie wolle ihre Ruhe haben".
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"Er habe zwei Reisetaschen mit Büchern mitgenommen".
Der Vater hält sich eher für einen relativ langsamen Leser. Im Urlaub schaffte er höchstens ein Buch. Von zwei Reisetaschen kann daher überhaupt nicht die Rede sein.
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"... er habe damals schon gesagt, im März könne man heiraten. Sie hätten sich höchstens einen Monat oder zwei gekannt".
Richtig ist, dass wir uns 1990 kennengelernt und im November 1992 geheiratet haben.
In diesem Kontext müssen auch folgenden Aussagen der Mutter gewertet werden:
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"...es bestehe keinerlei Einigkeit, was die Kinder betreffe". Ein ganz entscheidender Satz, auf dem die ganze Begründung des Antrags auf das alleinige Sorgerecht beruht. Auch dieser Satz wird vom Gutachter nicht hinterfragt. Im ganzen Gutachten findet sich keine wirkliche Bestätigung für diese Aussage.
Der Vater möchte noch einmal deutlich machen, dass sich die Eheleute vom Beginn der Trennung bis zur Einreichung der Scheidung in Erziehungsfragen nur äußerst selten uneinig waren; nicht uneiniger, als jede intakte Familie! Wie sonst ließe sich die auch von der Mutter nicht widerlegte Tatsache erklären, dass es ihnen immer gelungen ist, die Betreuung der Kinder gemeinschaftlich sicherzustellen? Wie sonst ließe sich die Tatsache erklären, dass weder ... noch ..... irgendwelche, von der Norm abweichende Auffälligkeiten zeigen (feinmotorische Störungen sind auch bei Kindern einer intakten Familie zu finden)?
Kinder, die in den Streit der Eltern unmittelbar hineingezogen werden, zeigen ein ängstliches, gestörtes Verhalten, in manchen Fällen verstecken sie sich hinter einem Elternteil, wenn Fremde ihnen gegenübertreten. Im Gutachten werden ... und ..... aber eher als "distanzlos" bezeichnet. Im Schreiben vom Jugendamt vom 21.06.2000 heißt es wörtlich: "... und ..... zeigen sich mir gegenüber als aufgeweckte Kinder". Kein Wort von ängstlich verstörten Kindern. Das Gegenteil ist der Fall.
Im übrigen sei angemerkt, dass entgegen einer früheren allgemein vertretenen Ansicht eine komplementäre Erziehung (hiermit meint der Vater nicht Uneinigkeit in wichtigen Erziehungsfragen) für Kinder nicht nur als nicht nachteilig, sondern im Gegenteil, als sogar sehr förderlich und als Bereicherung für deren Entwicklung angesehen wird.
Einzig seit Beginn der Scheidung versucht insbesondere die Mutter, eine Uneinigkeit herzustellen oder zu provozieren. Denn einzig auf eine Uneinigkeit baut die Begründung auf Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter auf. Der Vater erkennt, dass er im Laufe des Scheidungsverfahrens diese Provokation als solche nicht erkannt hat und mit seinen Schreiben an des Gericht eben diese These auch noch stützte.
Ein Beispiel: die Mutter behauptet, der Vater wäre gegen eine Einschulung. Der Vater widerspricht dieser Behauptung. Es kommt zu einem Gespräch beim Jugendamt, bei dem sich beide Eltern über die Einschulung von ... einig sind. Siehe Jugendamtsbericht vom 21.06.2000: "... soll aufgrund seines Alters dieses Schuljahr eingeschult werden. Beide Eltern sind aus zum Teil übereinstimmenden Gründen für eine Einschulung". Nur zwei Stunden nach dem Gespräch macht die Mutter eine 180°- Wendung und ist nun auf einmal gegen eine Einschulung, die sie ja zuvor dem Vater vorgeworfen hatte. Der Vater schließt sich - zwar schweren Herzens - nur einen Tag später der Auffassung der Mutter an. Unmittelbar danach geht ans Gericht erneut ein Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung, das Sorgerecht auf die Mutter zu übertragen. Alles Tatsachen, die insbesondere auch aus der Aktenlage zu erkennen sind, aber keinen Niederschlag im Gutachten finden.
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Im Gutachten auf Seite 12: "Ihnen sei geraten worden, mit den Kindern zu Psychologen, zu einer Untersuchung zu gehen. Doch er habe immer gemeint, dass ..... gar nichts habe." Auch dies ist wieder eine Falschaussage, die einzig wieder die Uneinigkeit der Eltern in Erziehungsfragen demonstrieren soll. Tatsache ist, dass der Vater von diesen Untersuchungen erst im nachhinein erfahren hat, also faktisch gar nicht dagegen gewesen sein kann. Siehe hierzu das Schreiben der Partei des Vaters vom 02.06.2000: "Obwohl beide Elternteile (noch) Sorgerechtsinhaber sind, wurden seit der Einreichung der Scheidung beide Kinder ohne Wissen des Antragsgegners zu Untersuchungen geführt, bei denen es zumindest fraglich ist, ...". Auch hierauf wird im Gutachten nicht eingegangen, geschweige denn der Vater hierzu angehört.
Übrigens, hierauf folgte unmittelbar der erste Antrag der Partei der Mutter, das Sorgerecht auf die Mutter zu übertragen, woraus wieder einmal deutlich wird, was sie mit den Arztbesuchen im Eigentlichen bezweckte.
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Bei der Psychologischen Beratungsstelle ging es vordergründig darum, dass die Mutter bis zum endgültigen Auszug des Vaters aus der gemeinsamen Wohnung keine weiteren Kontakte mit ihrem neuen Partner in der Wohnung haben soll; dass der Vater folglich in Ruhe ausziehen kann.
Fragen über die Erziehung der Kinder traten hierbei in den Hintergrund.
Bei den Gesprächen bei Pro-Familia ging es ausschließlich um finanzielle Angelegenheiten. Hier ging es nie um Erziehungsfragen.
Wichtig ist für den Vater auch die Aussage auf Seite 10: "Ihr Mann gehe immer beim Schulschwimmen mit". Hierzu möchte er anführen, dass er bereits von Anfang an, also als die Ehe noch intakt war, aktiv am Kindergartengeschehen und vor allem in Elternbeiräten ehrenamtlich teilnahm. Ebenso aktiv ist er in den Elternbeiräten der Schulen tätig und geht von Anfang an als Aufsichtsperson beim Schulschwimmen mit. Seit 2001 ist er 1. Vorsitzender des Gesamtelternbeirats und somit Vertreter von Eltern und deren über 3100 Kindern in 48 Kindergärten bzw. Kindertagesstätten in Villingen-Schwenningen und Umgebung. Über diese Funktion ist er auch im städtischen "Ausschuß für Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit" im Rahmen der "Kommunalen Kriminalprävention" und weiteren öffentlichen Ausschüssen engagiert. Hierbei handelt es sich nicht etwa um die angegebenen Grenzverletzungen, denn zu diesen Zeiten ist die Mutter weder in der Tagesstätte noch in den Schulen - und schon gar nicht in den Ausschüssen. Vielmehr führt er im Sinne seiner Kinder lediglich eine Kontinuität fort, die von Anfang an bestand.
Die o.a. Aussage der Mutter weckt im Vater den Verdacht, dass er, sollte der Mutter tatsächlich das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden, sowohl von der Kindertagesstätte als auch von den Schulen verbannt wird. Denn die Teilnahme an Elternabenden und insbesondere die aktive Teilnahme in Elternbeiräten ist an das Sorgerecht geknüpft. Abgesehen davon, dass es eh kaum Eltern gibt, die sich für die ehrenamtlichen Tätigkeiten für ihre Kinder in den Elternbeiräten zur Verfügung stellen, wäre es für ... und ..... ein weiterer Bruch zu der Beziehungsperson, die am Anfang ihres Lebens hauptsächlich für sie da war und die sie dann abrupt nur noch alle 14 Tage sehen durften.
Statt zu einer auch für ... und ..... wichtigen Beruhigung zu kommen, würde es dann nur noch weiter und schlimmer eskalieren.
Anmerken möchte der Vater noch, dass im Gespräch mit der Mutter der Ursprung für die angebliche Suizidgefahr (Seite 11 des Gutachtens: "Wenn es beim Zurückkommen still gewesen sei, habe sie zuerst in jeder Ecke geschaut, ob er sich nicht aufgehängt habe") und das angebliche Selbstmitleid der Kinder mit dem Vater (Seite 16: "Sie möchte auch nicht, dass die Kinder in Selbstmitleid mit dem Vater verbrächten") liegt, die der Gutachter anschließend versucht, zu diagnostizieren.
Zum Suizid sei noch angemerkt, dass der Vater hierzu ja wohl schon früher, während seiner Arbeitslosigkeit, und erst recht während des brutalen Vorgehens der Mutter bei der Trennung ausreichend Gründe gehabt hätte, einen Suizid zu vollziehen. Allein die Tatsache, dass der Vater dies nicht getan hat widerlegt die Diagnose des Gutachters.
Der Vater selbst hält sich eher für einen Menschen, der selbst in schwierigen Lebenslagen seinen Humor nicht verliert. Er hält sich in schwierigen Situationen an das Motto: "Am Ende des Tunnels ist Licht".
Desweiteren sind derartige modale Färbungen, die im Gutachten noch häufiger vorkommen, widerrechtliche, tiefe Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Vaters.
Gespräch mit dem Vater
Der Gutachter läßt in diesem Kapitel scheinbar bedeutungslose Anmerkungen über den Vater fallen. Dergleichen Anmerkungen macht er im Gespräch mit der Mutter nicht:
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Seite 25: "Der Vater ... trägt ein Handy am Gürtel."
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Seite 25: "Herr ...... ... trägt einen dünnen Oberlippenbart."
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Seite 25: "Herr ...... setzt sich nur auf die Liege, nicht auf den Sessel."
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Seite 46: "Vater bleibt nur mit einer Hand aktiv, die andere bleibt auf dem Schoß liegen."
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Seite 48: "Vater hilft ..... jetzt mit der linken Hand, eine Hand hängt runter."
Zwei Aussagen des Vaters werden falsch wiedergegeben:
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Seite 22: "Die Elektrik sei für ihn wichtig gewesen, er sei sich dann nicht mehr so lustlos vorgekommen" und direkt im Anschluß: "Man komme sich lustlos vor, wenn man keinen Job hat".
Hierbei handelt es sich um eine vollkommen falsche Wiedergabe: Der Vater redete nicht von "lustlos", sondern von "nutzlos" im Sinne von wertlos. In ihrem Kontext gesehen ist seine Aussage durchaus verständlich.
U.a. aus diesem "lustlos" stellt der Gutachter aber seine Diagnose von der Depressivität des Vaters. Der Vater bezweifelt, dass dieser Wortdreher auf ein Mißverständnis zurückführen ist.
Insbesondere aus dem Gespräch mit der Mutter geht aber hervor, dass der Vater schon immer sehr aktiv war. Folglich genau das Gegenteil von Antriebslosigkeit bzw. Depressivität. Auch die Tatsache, dass der Vater für seine Kinder kämpft - und z.B. dieses Schreiben verfaßt - deutet nicht gerade auf Merkmale von Depressivität hin.
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Seite 26: "Herr ......: Mit ... war ich auf dem Spielplatz, habe ihn im Sand spielen lassen, habe ihn klettern lassen. Ich wollte es nicht begrenzen"
Auch dies wird falsch wiedergegeben. Der Vater sagte sinngemäß, dass er ... beim Klettern seine physischen Grenzen selbst entdecken lassen wollte. Womit gemeint war, dass er nicht so wie andere Eltern seine Kinder mit dem Üblichen "Paß auf! Steig nicht so hoch! Das kannst du noch nicht! etc." einschüchtern wollte. Beim Klettern hat er nicht eingegriffen, wohl aber stand er immer dabei, um ... notfalls auffangen zu können.
Mit diesem falsch wiedergegebenen "Ich wollte es nicht begrenzen", legt der Gutachter bereits sehr früh den Grundstein für seine These, dass der Vater seinen Kindern keine Grenzen setze.
In Sachen Grenzen setzen verfährt der Gutachter im übrigen genau so, wie bei der Auswahl aus der Aktenlage: er selektiert.
Um nur ein Beispiel anzuführen, auch dem Gutachter muss es aufgefallen sein (er stand schließlich dabei), dass sich der Vater gegenüber ..... durchsetzte, als dieser am Ende der Begutachtung nicht mit aufräumen wollte. Diese Tatsache findet aber wiederum keinen Eingang in das Gutachten. Der Gutachter nutzt ausschließlich Passagen, die seine These stützen.
Der Vater kann sich daran erinnern, dass das Gericht ihm einmal vorhielt, dass er im Gegensatz zu seiner Frau seinen Kindern zu enge Grenzen setze und u.a. deshalb die Kinder nicht zum Vater dürfen. Der Gutachter vertritt offensichtlich eine genau entgegengesetzte These wie das Gericht.
Explorationen
Die folgenden Punkte möchte der Vater anmerken:
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Seite 28: "... fragt die Mutter, wann sie die Katzen kriegen". Ein Manipulationsversuch der Mutter?
Diesbezüglich verweist der Vater auf das ebenfalls aus der Aktenlage ersichtliche Schreiben der Partei der Mutter vom 18.05.2000: "Allerdings hat er sich diese Position auch erkauft, ... und nun auch Haustiere angeschafft ...".
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Bei der Befragung der Kinder wird der Wille und der Wunsch von ... und ..... wieder ganz deutlich: Sie wollen, dass Papa und Mama wieder zusammenleben oder, als zweitbeste Lösung, wieder wie früher hauptsächlich beim Papa leben. Das heißt, dass es der Mutter auch in den 19 Monaten, in denen sie über das Aufenthaltsbestimmungsrecht verfügt, nicht gelungen ist, die Kinder an sich bzw. die unterschiedlichen Babysitter zu binden. Das heiß aber auch - und das rechnet der Vater der Mutter hoch an -, dass ... und ..... während dieser Zeit zumindest keiner bewußten Manipulation durch die Mutter ausgesetzt waren.
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Seite 48: "Die Kinder beginnen, sich zu langweilen, doch der Vater merkt es nicht". Falsch: der Vater hat, wie es seiner Art ist, interaktiv vorgelesen, hat den Kindern zwischendurch Fragen gestellt und ist auch auf die vielen Fragen der Kinder eingegangen. Wie der Gutachter hieraus Langeweile bei ... und ..... entdeckt haben soll, bleibt dem Vater ein Rätsel. Der Gutachter selbst konkretisiert diese Langeweile auch nicht.
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Seite 48/49: "..... quengelt beim Vater, ob er Süßigkeiten kriegt. Der Vater scheint daraufhin gerne rauszugehen, ohne zu entscheiden". Auch wieder falsch: Der Gutachter hat das Vorlesen beendet. Von Süßigkeiten war nicht die Rede. Dazu waren sowohl ..... als auch ... zu sehr in die Geschichte vertieft.
Beurteilung
Einige Anmerkungen:
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Seite 50: "Im Verlauf des Verfahrens wird zu Beginn mehrfaches Zögern der Parteien, vor allem von Herrn ......, ob er beispielsweise einen Prozessbeistand wünscht, deutlich". Nach dem Grund für dieses "Zögern" hat der Gutachter, wie aus dem Gutachten selbst ersichtlich, auch nicht einmal ansatzweise gefragt: Der Hintergrund war schlichtweg der, dass der Vater zu diesem Zeitpunkt immer noch von der Einvernehmlichen Scheidung, die beide Eheleute lange vor Einreichung der Scheidung anstrebten und auch gemeinsam unterzeichneten (Scheidungsfolgenvereinbarung und Umgangsregelung), ausging.
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"Aus der Aktenlage ergeben sich insgesamt bezüglich der Förderlichkeit der Erziehungshaltung größere Zweifel an Herrn ...... als an Frau ......".
Der Grund hierfür liegt aber in der Selektierung der Aktenlage durch den Gutachter selbst.
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Seite 58: "Weil es bei diesem mehr Spielsachen gebe, weiter sei nichts besser".
Der Gutachter kann von dem gerade einmal sechsjährigen ..... nicht solch abstrakte Begriffe wie Geborgenheit etc. erwarten. Eine ähnlich suggestive Frage hat der Gutachter an ..... in Bezug auf den Verbleib bei der Mutter nicht gestellt.
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Seite 58: "Dort spielt ... alleine und der Vater schaut lediglich zu. Hier wird eine Brüchigkeit der Verbundenheit des Vaters zu seinen beiden Söhnen deutlich".
Möglich, dass der Vater gerade in dem Augenblick, als der Gutachter mit ..... hereinkam, nicht mit ... gespielt hatte. Der Gutachter kann aber nicht aus diesem Augenblick in die Vergangenheit und in die Zukunft prognostizieren und sogleich eine Diagnose stellen.
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Seite 61: "Von der Symbolik der Tiere ist die Schlange eher als gefährlich oder lügenhaft konnotiert".
Bei diesem projektiven Test projiziert der Gutachter sein eigenes Bild der Schlange in ... hinein, statt ein von ... selbst bereits geliefertes zu nehmen: Seite 30: "Das ich ein Kobra wäre, eine giftige Schlage ist das, sie würde niemanden beißen, außer wenn jemand auf sie tritt".
Schlußbemerkung
Aus der Sicht des Vaters ist dieses Gutachten sehr einseitig und parteiisch erstellt worden. Der Vater ist der Ansicht, dass sich der Gutachter schwer damit tut, seine - wie es ein anderer Leser des Gutachtens einmal etwas sarkastisch anmerkte - "Begründung zu begründen". Aus der Aktenlage nimmt er ausschließlich die Passagen heraus, die er für seine Thesen benötigt. Nicht hinterfragt nimmt er Aussagen der Mutter als Tatsachen an, auf die er dann versucht, weitere Thesen aufzubauen. Selbst bei den Beschreibungen der Verhaltensweisen des Vaters zieht er ausschließlich die Verhaltensweisen heran, die er benötigt. Er verändert Aussagen des Vaters, sodaß diese wiederum zu seiner Begründung passen.
Nicht Uneinigkeit der Eltern, sondern einzig das Wissen der Partei der Mutter über das, was in Scheidungsverfahren gesagt bzw. getan werden muß, damit ihr das alleinige Sorgerecht übertragen wird, hat zu der erst seit Beginn der Scheidung laufenden Eskalation beigetragen. Hätte sie diese Kenntnis nicht, dann wäre ... und ..... in den letzten beiden Jahren so einiges erspart geblieben. Eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter hieße, sich ausschließlich dem Willen der Mutter zu beugen und den von ... und ..... mehrfach wiederholt geäußerten Willen zu ignorieren - mit u.U. schlimmen Folgen für beide Kinder.
Der Vater vertritt die Ansicht, dass es sowohl für ... und ..... als auch für beide Elternteile das beste ist, wenn unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts die Kinder an den Tagen, an denen sie eh nur von Babysittern versorgt werden, wieder zu ihrem Vater kommen dürfen. Hiervon werden vor allen ... und ..... profitieren, da ihre Mutter dann auch erholter sein wird. Dies entspricht zweifelsohne wieder dem Zustand, wie er vor der eigentlichen Eskalation, also vor Einreichung der Scheidung, üblich war. Es entspricht aber genau dem Modell (Doppelresidenz), wie es von vielen neuen Familien- und Rechtspsychologen als erstrebenswertes Ziel angesehen wird.
Vor allem aber entspricht es dem Willen derer, die bisher nur als Objekte behandelt wurden, nämlich ... und ......
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