Vater 26.02.2002
Kritik zum Gutachten

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Vorbemerkung
Wie der Vater im Nachfolgenden aufführen wird, wurden in dem vorliegenden Gutachten nicht nur Übertreibungen und Unwahrheiten der Mutter als solche nicht erkannt, sondern diese zudem ohne ein Hinterfragen bei der Mutter als Tatsachen dargestellt und letztendlich als Begründung für eine Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf die Mutter herangezogen. Und dies, ohne dem Vater auch nur ansatzweise Gelegenheit zu geben, seine Position zu diesen Äußerungen abzugeben.
Schwerwiegender wirkt für den Vater die Tatsache, dass besonders beim Vater ausschließlich Verhaltensweisen aufgeführt werden, die die These des Gutachters stützen. Andere relevante Verhaltensweisen werden mit keinem Wort in diesem Gutachten erwähnt. Darüber hinaus werden Aussagen des Vaters in Nuancen abgeändert, so dass sie einen vollkommen anderen Sachverhalt wiedergeben, der aber letztlich wieder die These des Gutachters stützt.

Zum Gutachten
Aktenlage
Bereits im Kapitel "2 Aktenlage" wird eine sehr einseitige Vorselektierung zuungunsten des Vaters vorgenommen. Aus der Aktenlage ersichtliche Aussagen der Partei des Vaters, die die These des Gutachters stützen, werden ausgewählt und andere, die die These widerlegen können werden nicht erwähnt. Nur drei Beispiele von vielen hierzu:


Gespräch mit der Mutter
Für sich genommen sind die maßlosen Übertreibungen der Mutter in diesem Kapitel ja noch verständlich. Der Vater findet es nur schlimm, wenn ausgerechnet der Gutachter sie nicht hinterfragt und zudem dem Vater überhaupt keine Gelegenheit bietet, seine Ansicht der Dinge darzustellen. Und noch schlimmer wenn er diese Aussagen sogar in seiner Bewertung als Tatsachen darstellt, auf denen er dann letztendlich seine These aufbaut.

Auch im Folgenden exemplarisch nur einige Beispiele: In diesem Kontext müssen auch folgenden Aussagen der Mutter gewertet werden:
Wichtig ist für den Vater auch die Aussage auf Seite 10: "Ihr Mann gehe immer beim Schulschwimmen mit". Hierzu möchte er anführen, dass er bereits von Anfang an, also als die Ehe noch intakt war, aktiv am Kindergartengeschehen und vor allem in Elternbeiräten ehrenamtlich teilnahm. Ebenso aktiv ist er in den Elternbeiräten der Schulen tätig und geht von Anfang an als Aufsichtsperson beim Schulschwimmen mit. Seit 2001 ist er 1. Vorsitzender des Gesamtelternbeirats und somit Vertreter von Eltern und deren über 3100 Kindern in 48 Kindergärten bzw. Kindertagesstätten in Villingen-Schwenningen und Umgebung. Über diese Funktion ist er auch im städtischen "Ausschuß für Kinder und Jugendliche in der Öffentlichkeit" im Rahmen der "Kommunalen Kriminalprävention" und weiteren öffentlichen Ausschüssen engagiert. Hierbei handelt es sich nicht etwa um die angegebenen Grenzverletzungen, denn zu diesen Zeiten ist die Mutter weder in der Tagesstätte noch in den Schulen - und schon gar nicht in den Ausschüssen. Vielmehr führt er im Sinne seiner Kinder lediglich eine Kontinuität fort, die von Anfang an bestand.
Die o.a. Aussage der Mutter weckt im Vater den Verdacht, dass er, sollte der Mutter tatsächlich das alleinige Sorgerecht zugesprochen werden, sowohl von der Kindertagesstätte als auch von den Schulen verbannt wird. Denn die Teilnahme an Elternabenden und insbesondere die aktive Teilnahme in Elternbeiräten ist an das Sorgerecht geknüpft. Abgesehen davon, dass es eh kaum Eltern gibt, die sich für die ehrenamtlichen Tätigkeiten für ihre Kinder in den Elternbeiräten zur Verfügung stellen, wäre es für ... und ..... ein weiterer Bruch zu der Beziehungsperson, die am Anfang ihres Lebens hauptsächlich für sie da war und die sie dann abrupt nur noch alle 14 Tage sehen durften.
Statt zu einer auch für ... und ..... wichtigen Beruhigung zu kommen, würde es dann nur noch weiter und schlimmer eskalieren.

Anmerken möchte der Vater noch, dass im Gespräch mit der Mutter der Ursprung für die angebliche Suizidgefahr (Seite 11 des Gutachtens: "Wenn es beim Zurückkommen still gewesen sei, habe sie zuerst in jeder Ecke geschaut, ob er sich nicht aufgehängt habe") und das angebliche Selbstmitleid der Kinder mit dem Vater (Seite 16: "Sie möchte auch nicht, dass die Kinder in Selbstmitleid mit dem Vater verbrächten") liegt, die der Gutachter anschließend versucht, zu diagnostizieren.

Zum Suizid sei noch angemerkt, dass der Vater hierzu ja wohl schon früher, während seiner Arbeitslosigkeit, und erst recht während des brutalen Vorgehens der Mutter bei der Trennung ausreichend Gründe gehabt hätte, einen Suizid zu vollziehen. Allein die Tatsache, dass der Vater dies nicht getan hat widerlegt die Diagnose des Gutachters.
Der Vater selbst hält sich eher für einen Menschen, der selbst in schwierigen Lebenslagen seinen Humor nicht verliert. Er hält sich in schwierigen Situationen an das Motto: "Am Ende des Tunnels ist Licht".

Desweiteren sind derartige modale Färbungen, die im Gutachten noch häufiger vorkommen, widerrechtliche, tiefe Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte des Vaters.

Gespräch mit dem Vater
Der Gutachter läßt in diesem Kapitel scheinbar bedeutungslose Anmerkungen über den Vater fallen. Dergleichen Anmerkungen macht er im Gespräch mit der Mutter nicht:
Zwei Aussagen des Vaters werden falsch wiedergegeben:
Explorationen
Die folgenden Punkte möchte der Vater anmerken:
Beurteilung
Einige Anmerkungen:
Schlußbemerkung
Aus der Sicht des Vaters ist dieses Gutachten sehr einseitig und parteiisch erstellt worden. Der Vater ist der Ansicht, dass sich der Gutachter schwer damit tut, seine - wie es ein anderer Leser des Gutachtens einmal etwas sarkastisch anmerkte - "Begründung zu begründen". Aus der Aktenlage nimmt er ausschließlich die Passagen heraus, die er für seine Thesen benötigt. Nicht hinterfragt nimmt er Aussagen der Mutter als Tatsachen an, auf die er dann versucht, weitere Thesen aufzubauen. Selbst bei den Beschreibungen der Verhaltensweisen des Vaters zieht er ausschließlich die Verhaltensweisen heran, die er benötigt. Er verändert Aussagen des Vaters, sodaß diese wiederum zu seiner Begründung passen.

Nicht Uneinigkeit der Eltern, sondern einzig das Wissen der Partei der Mutter über das, was in Scheidungsverfahren gesagt bzw. getan werden muß, damit ihr das alleinige Sorgerecht übertragen wird, hat zu der erst seit Beginn der Scheidung laufenden Eskalation beigetragen. Hätte sie diese Kenntnis nicht, dann wäre ... und ..... in den letzten beiden Jahren so einiges erspart geblieben. Eine Übertragung des Sorgerechts auf die Mutter hieße, sich ausschließlich dem Willen der Mutter zu beugen und den von ... und ..... mehrfach wiederholt geäußerten Willen zu ignorieren - mit u.U. schlimmen Folgen für beide Kinder.

Der Vater vertritt die Ansicht, dass es sowohl für ... und ..... als auch für beide Elternteile das beste ist, wenn unter Beibehaltung des gemeinsamen Sorgerechts die Kinder an den Tagen, an denen sie eh nur von Babysittern versorgt werden, wieder zu ihrem Vater kommen dürfen. Hiervon werden vor allen ... und ..... profitieren, da ihre Mutter dann auch erholter sein wird. Dies entspricht zweifelsohne wieder dem Zustand, wie er vor der eigentlichen Eskalation, also vor Einreichung der Scheidung, üblich war. Es entspricht aber genau dem Modell (Doppelresidenz), wie es von vielen neuen Familien- und Rechtspsychologen als erstrebenswertes Ziel angesehen wird.
Vor allem aber entspricht es dem Willen derer, die bisher nur als Objekte behandelt wurden, nämlich ... und ......
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