Vater 03.06.2000
Einige Anmerkungen. Korrektur

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Aufenthaltsbestimmungsrecht
Ich weise darauf hin, daß der §15b des BAT ausdrücklich eine zeitlich begrenzte Teilzeitbeschäftigung zuläßt. Eine Teilzeitbeschäftigung setzt nur eine nachweisbare Kinderbetreuung voraus.
Es ist mir demnach auch möglich, für einen definierten Zeitraum (voraussichtliche Dauer des Sorgerechtsverfahrens) meinen Arbeitsvertrag von einer Vollzeitbeschäftigung in eine Teilzeitbeschäftigung umzuwandeln.
Diese Umwandlung kann nach Aussage unseres Personalrates binnen einer Woche (Ausnahme: In der Hauptferienzeit könnte hierfür mehr Zeit benötigt werden) erfolgen.

Auch wenn ich ungern in das laufende Verfahren eingreife, so sehe ich hierfür doch eine gewisse Dringlichkeit. Denn Anmerkungen zur eidesstattlichen Erklärung
Zu ihrer Aussage, daß sie nur Montagnachmittag auf eine Fremdbetreuung angewiesen ist
Die Antragstellerin gibt vor, nur am Montagnachmittag Kurse zu geben. Tatsächlich gibt sie aber schon seit Jahren auch Dienstags ab 16:30 Uhr einen privat organisierten Rheumaschwimmkurs im Goldenbühlkrankenhaus. Des weiteren gibt sie Mittwochnachmittags ab 18:30 Uhr an der VHS einen Kurs über Wirbelsäulengymnastik.

Zu ihrer Aussage, daß ich, wenn ich Halbtags arbeite, bereits um 05:30 Uhr das Haus verlassen muß
Wie der beigefügte Auszug aus dem Fahrplan der DB zu entnehmen ist, reicht es, wenn ich die Zugverbindung um 06:51 Uhr ab Rottweil nehme, um wie vorgegeben gegen 08:40 Uhr am Arbeitsplatz zu sein. Die Kindertagesstätte öffnet ab 06:30 Uhr.

Zu ihrer Aussage zu ihren Beziehungen zu einem anderen Mann
Die Antragstellerin hat sehr wohl während der Ehe Beziehungen zu einem anderen Mann (Herrn Anton ......) gehabt, die mich letztlich zum Auszug aus der gemeinsamen Wohnung bewogen. Gerade wegen dieser Beziehung, die von Ende 1996 bis lange nach meinem Auszug dauerte, und im Hinblick auf die Trennungszeit haben wir bzw. habe ich mindestens folgende Gesprächstermine bei Frau Möbius vom Jugendamt und Herrn Dr. Arm von der Evangelischen Psychologischen Beratungsstelle in Schwenningen geführt:
Montag 21.04.1997 bei Frau ... im Jugendamt
Montag 12.05.1997 bei Frau ... im Jugendamt
Dienstag 03.06.1997 bei Frau ... im Jugendamt
Montag 16.06.1997 bei Frau ... im Jugendamt
Montag 30.06.1997 bei Herrn Dr. ...
Dienstag 01.07.1997 bei Frau ... im Jugendamt
Freitag 01.08.1997 bei Herrn Dr. ...
Freitag 01.08.1997 bei Frau ... im Jugendamt
Freitag 05.09.1997 bei Herrn Dr. ...
Freitag 12.09.1997 bei Herrn Dr. ...
Mittwoch 12.11.1997 bei Herrn Dr. ...
Sicherlich existieren hierzu noch Unterlagen. Des weiteren kann unser ehemals gemeinsamer Freundeskreis diese Beziehung bezeugen.

Zu ihrer Aussage in ihrem Schreiben vom 25.04.2000, daß sie für mich die Kinder Donnerstagmorgens zur Kindertagesstätte bringt
Diese Aussage trifft nicht zu. Bisher bringe ich immer noch selbst die Kinder in die Kindertagesstätte. Eine Nachfrage in der Kindertagesstätte wird dies bestätigen.

Ich bin gerne bereit, die weiteren eidesstattlichen Falschaussagen als solche an Hand von Belegen nachzuweisen, bin aber der Meinung, daß diese mit dem Wohl der Kinder nichts zu tun haben.

Korrektur
Leider hat sich in unserem Schreiben vom 03.05.2000 der Fehlerteufel eingeschlichen:
Auf Seite 2 unseres Schreibens ganz unten muß es nicht heißen
"Sonntags, dienstags und donnerstags von 07:30 Uhr bis 18:30 Uhr sollten die Kinder beim Antragsgegner sein. ...",
sondern, wie es sich auch aus dem Kontext ergibt,
"Montags, dienstags und donnerstags von 07:30 Uhr bis 18:30 Uhr sollten die Kinder beim Antragsgegner sein. ..."
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