Vater 26.12.1999
Anwaltliche Vertretung

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Amtsgericht Villingen-Schwenningen
- Familiengericht -
Postfach 11 40

78001 Villingen-Schwenningen



Mein Antrag auf Prozeßkostenhilfe
Ihr Schreiben vom 13.12.1999
Ihre Geschäftsnummer 2 F 258 / 99 ES




Sehr geehrte Damen und Herren,

in Ihrem o.a. Schreiben werde ich um Mitteilung binnen zwei Wochen gebeten, ob ich die Beiordnung eines Rechtsanwaltes wünsche.

Da ich mich nicht in der Lage fühle, die Kosten einer anwaltlichen Vertretung zu tragen, bin ich bemüht, die Scheidungskosten so gering wie möglich zu halten.

Bisher stellte die Ehefrau ganz in meinem Sinne einen Antrag auf Ehescheidung bei einem gemeinsamen Sorgerecht für die Kinder und einen Antrag für die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleiches.
Sollte die Ehefrau keine weiteren Anträge stellen und mit meinem beigefügten Vorschlag für den Versorgungsausgleich (siehe Anhang) einverstanden sein, so denke ich, daß ich auf eine anwaltliche Vertretung verzischten kann.
Sollte die Ehefrau mit meinem Vorschlag für den Versorgungsausgleich nicht einverstanden sein, so sehe ich mich gezwungen, einen Antrag auf Zugewinnausgleich zu stellen. In diesem Falle kann ich nicht auf anwaltliche Vertretung verzischten.

Ich bitte Sie, mir noch bis zum 14.01.2000 Zeit für die Entscheidung zu geben. Bis zu diesem Tag erhoffe ich mir eine Antwort auf meinen Vorschlag von meiner Ehefrau.


ANHANG


Vorschlag über eine Vereinbarung über den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich




Der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich soll für die Zeit vom Beginn der Ehe (Stichtag 01.11.1992) bis zum Tag der Trennung (30.04.1997) oder alternativ bis zum Tag des Abschlusses einer Lebensversicherung zur Altersvorsorge durch die Ehefrau (31.08.1997) durchgeführt werden.
Für die Zeit vom 01.05.1997 / 01.09.1998 soll im gemeinsamen Einvernehmen auf den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich verzichtet werden.

Begründung:
Seit dem 01.09.1997 zahlt die Ehefrau nicht mehr in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Für ihre Altersversorgung hat sie eine Lebensversicherung abgeschlossen, die nicht in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich fällt, dafür aber in einen derzeit nicht beantragten Zugewinnausgleich fallen würde.
Der Ehemann zahlt für sich weiterhin in die gesetzliche Rentenversicherung ein.


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