Amtsgericht
Protokoll der Sitzung und Urteil

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Protokoll der Sitzung
...wegen Ehescheidung und Folgesachen erschienen bei Aufruf:

Die Antragstellerin persönlich und Herr Rechtsanwalt K.
Der Antragsgegner persönlich und Frau Rechtsanwältin H.

Die Sach- und Streitlage zur Regelung der elterlichen Sorge wird umfassend erörtert.
Die Kindesmutter erklärt eindeutig, dass sie nicht mehr mit dem Antragsgegner/Vater zusammenarbeiten will. Sie habe sich jahrelang mit diesem herumgestritten. Insoweit wolle sie jetzt eine klare Regelung bezüglich der elterlichen Sorge. Einigungen mit dem Vater seien insoweit nicht möglich. Ständig gebe es bezüglich Kleinigkeiten Streitereien. Dies sei sowohl bei der Unterschrift eines
Schulortwechsels für ein Kind gewesen. Ebenso wegen einer Ergotherapie für ein Kind. Immer gebe es Diskussionen und anderes. Dies sei zu viel für sie. Egal was geschehe, sie wolle die alleinige Sorge und nicht mehr mit dem Vater zusammenarbeiten.

Herr G. erklärt, dass er die gemeinschaftliche elterliche Sorge bevorzugt. Er sei der Auffassung, dass man sich immer habe einigen können. Dies sei auch zukünftig der Fall. Er sehe es nicht so, dass dauernd Streitigkeiten seien. Man müse vielmehr über die einzelnen Sachen diskutieren beziehungsweise diese besprechen. Dies geschehe nach seiner Auffassung nicht ausführlich genug.

Herr G. berichtet, in Ergänzung des Vorstehenden, dass man selten miteinander diskutiert habe. Nach meiner Auffassung liegen die Probleme bei meiner Frau. Ich sehe die ganze Sache nicht als Streitverhältnis an.

Sodann wird die Umgangsregelung unter Berücksichtigung des Vorschlages des Sachverständigen erörtert.

Insoweit wird festgestellt, dass derzeit das Umgangsrecht an sich ordnungsgemäß zwischen den Eltern organisiert ist. Detailfragen sind noch zu lösen. Eine Urlaubsregelung für den Sommer ist zwischen den Eltern getroffen worden.

Das Gericht regt an, nachdem die Kindesmutter grundsätzlich eine gemeinschaftliche Sorge ablehnt, dass der Kindesvater darauf verzichtet und die elterliche Sorge der Mutter übertragen wird, der Vater aber weiterhin tätig bleibt im Schulbeirat.

Herr G. ist nicht damit einverstanden, dass die elterliche Sorge allein der Kindesmutter übertragen wird. Er will die Anhöhrung der Kinder und eine streitige Entscheidung.

Sodann werden die Parteien und Parteivertreter in Abstand verwiesen. Es wird sodann mit der Anhörung der Kinder begonnen.

Zunächst wird das Kind F. G. hereingerufen.
F. G. erzählt, dass er sechs Jahre alt ist und den Kinderhort besucht. Weiterhin ist er in der Grundschule erste Klasse. Zur Schule geht er zu Fuß. Er wohnt bei der Mama. Zuhause bei der Mama hat er ein eigenes Zimmer. Er berichtet, dass in seinem Zimmer manchmal viel Unordnung ist. Dann räume die Mama auf. Den Papa besucht er auch manchmal. Beim Papa hat er kein eigenes Zimmer zum Schlafen. Dort schläft er in einem zweistöckigen Hochbett. Ich schlafe oben. Beim Papa gefällt es ihm. Die Besuche machen ihm Spaß.

F. erklärt:
Ich will, dass Papa und Mama zusammenwohnen. Zwischen ihnen soll nur eine Brücke sein. Diese Brücke soll von einem Balkon zum anderen gehen. Dann kann ich jeweils den einen und den anderen besuchen. Ich habe Papa und Mama gleich lieb. So wie es jetzt ist, ist es aber auch gut. Ich sehe den Papa immer bei den Besuchen. Ganz beim Papa will ich nicht wohnen. Ich will, dass beide zusammenwohnen.

Mit dem J. kann ich ganz gut spielen. Der J. geht in eine andere Schule. Er kommt dann auch in den Kinderhort. Wir gehen immer gemeinsam den Papa besuchen.

Wenn Papa und Mama sich sehen, dann streiten sie immer. Sie schimpfen immer miteinander. Ich bin dann traurig, wenn sich die beiden streiten.

Auf Frage:
Papa und Mama sehen sich nur, wenn er uns abholt. Wir ziehen uns dann einfach an. Dann gehen wir mit dem Papa mit. Ich stelle mir das so vor, dass die beiden zusammenwohnen mit der Brücke dazwischen. Wir können dann immer hin und her und die beiden müssen sich nicht sehen und sich nicht streiten.

Ich bin damit einverstanden, wenn ich weiter bei der Mama wohnen bleibe und den Papa besuchen kann.

Sodann wird die Anhöhrung von F. beendet.

Es erscheint nunmehr J. G.
J. G. berichtet, dass er die erste Schulklasse besucht. Am Nachmittag verbleibt er im Kinderhort. Er berichtet, dass er die Gartenschule besucht. F. Besucht eine Förderklasse in einer anderen Schule. Beide sehen sich aber nachmittags im Kinderhort. Nur wenn F. mittags Schule hat, dann gehen wir nach Hause zur Mama. Bei der Mama habe ich und der F. ein eigenes Zimmer. Ich räume mein Zimmer auch nicht gerne auf. Bei dem Papa gefällt es mir. Der macht mehr Sachen mit uns. Wir gehen mit ihm spazieren. Die Mama hat viel weniger Zeit für uns. Immer wenn der F. mittags Schule hat, dann habe ich Erotherapie.

Der Papa sagt immer, dass sich beide Eltern streiten, wenn sie sich sehen. Die Mama fange den Streit immer an. Ich habe das noch nicht direkt mitbekommen. Ich frage dann die Mama immer, ob es stimmt, dass sie den Streit angefangen hat, so wie es der Papa gesagt hat. Die Mama sagt dann immer, dass der Papa den Streit angefangen hat. Beide sprechen nicht gut voneinander. Jeder schimpft auf den anderen. Wenn der Papa uns anruft, dann streiten die beiden auch am Telefon. Sie vertragen sich nicht miteinander. Sie streiten sich darüber, dass wir beim Papa wohnen sollen oder bei der Mama wohnen sollen.

Ich will, dass Papa und Mama zusammenwohnen und zwischen ihnen eine Brücke ist und wir dann immer hin und her gehen können. Das ist meine Idee und auch dem F. seine Idee. Wir haben uns das so überlegt. Wir wollen, dass sie beiden sich nicht mehr streiten. Ich habe beide gleich lieb.

Es ist gut so, wenn wir bei der Mama bleiben und immer den Papa besuchen können.

Beim Papa haben wir ein Doppelbett. Wir schlafen aber meistens beim Papa im Bett, wenn wir bei ihm sind. Wenn beim Papa Besuch ist, dann müssen wir im Hochbett schlafen. Wenn wir beim Papa sind, dann kommt schon mal meine Tante aus Neuss oder die Oma zu Besuch. Nur wenn die dann dort schlafen, dann müssen wir im Hochbett schlafen.

Der Papa unternimmt viel mit uns. Wir waren mit ihm schon im Freizeitpark. Auch waren wir öfters im Europapark mit dem Papa. Auch mit der Mama machen wir manchmal Ausflüge. Der Papa hat aber mehr Zeit für uns. Wir sind da nur jedes zweite Wochenende. Er unternimmt dann etwas mit uns. Das ganze Wochenende ist er für uns da.

Die Parteien werden mit dem Ergebnis der Anhörung der Kinder vertraut gemacht.

Es wird nochmals angeregt, dass Herr G. dem alleinigen Sorgerecht der Mutter zustimmt und die Parteien sich bezüglich des Umgangs entsprechend Sachverständigengutachten vereinbaren.

Herr G. will eventuell zustimmen bei weiteren Umgangsmöglichkeiten. Besser aber sei das gemeinsame Sorgerecht. Wenn die Mutter das alleinige Sorgerecht habe, werde diese sein Umgangsrecht beschränken.

Frau G. lehnt die dauernden Diskussionen um das gleiche Problem ab. Herr G. falle immer noch etwas ein, ohne eine Entscheidung zu erzielen.

Frau G. erklärt, dass sie einer weiteren Übernachtung der Kinder während der Woche an den Mittwochstagen und Sonntagen nicht zustimmt während der Schulzeiten, da die Kinder von zuhause aus zur Schule gehen sollten und weitere Unruhe insgesamt in deren Leben vermieden werden soll.

Es wird dann erörtert, dass schon bisher zusätzliche Übernachtungen während der Schulferien stattfinden beim Vater. Insoweit ist Frau G. auch bereit, weitere Umgangsmöglichkeiten während der Ferien zu schaffen außerhalb der schon jetzt getroffenen Ferienregelungen.

Es wird sodann die Scheidungsangelegenheit erörtert. Insoweit stellt Rechtsanwalt K. zur Scheidung den Antrag aus dem Schriftsatz vom 13.10.1999 (AS 1).

Rechtsanwältin H. tritt der Scheidung nicht entgegen. Ebenfalls erklärt der Antragsgegner, dass er der Scheidung zustimmt.

Beide Parteivertreter stellen zur Regelung der elterlichen Sorge gegenteilige Anträge, Rechtsanwalt K. gemäß Schriftsatz 25.04.2000 (AS 59), Rechtsanwältin H. gemäß Schriftsatz 03.05.2000 (AS 69/71).

Es ergeht und wird verkündet

Beschluss:


Die Parteien sollen gemäß § 613 ZPO angehört werden,

Antragstellerin
Zur Person:
...(persönliche Daten)...

Zur Sache:
Wir haben am 21.11.1992 vor dem Standesamt Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Villingen die Ehe geschlossen. Aus unserer Ehe sind die Kinder J. G., geboren am 18.01.1994 und F. J. G., geboren am 06.06.1995 hervorgegangen, die bei mir leben. Bezüglich der elterlichen Sorge können wir uns nicht einigen. Insoweit ist es meine Auffassung, dass die alleinige elterliche Sorge von mir die richtige Lösung ist. Ich nehme Bezug auf die jeweiligen Streitpunkte. Ich kann mit meinem Mann mich nicht einigen und wir können keine gemeinsamen Lösungen bezüglich grundsätzlicher Fragen finden. Es wird nur diskutiert, gestritten. Es ist richtig, dass wir umgangsmäßig Regelungen erarbeitet haben. Mein Mann will jedoch mehr. Im Augenblick bin ich nicht damit einverstanden, dass außerhalb der Wochenendübernachtungen noch Übernachtungen am Mittwoch und Sonntagen stattfinden. Dies tut den Kindern nach meiner Auffassung nicht gut und bringt Unruhe. Im Übrigen kann ich Bezug nehmen auf das vorherige Gespräch.

Zum 01.05.1997 ist mein Mann aus der Ehewohnung in der Jahnstraße ausgezogen. Seit diesem Zeitpunkt leben wir getrennt. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt für mich nicht in Betracht. Ich wünsche, geschieden zu werden.

Ich habe während der Ehezeit Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Der Versicherungsverlauf in der Auskunft vom 18.01.2000 ist ordnungsgemäß dargestellt.

Ich habe weiterhin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder noch eine öffentlich-rechtliche Zusatzversorgung. Bis zum Ende der Ehezeit habe ich keine privaten Rentenversicherungsverträge unterhalten.

Mein monatliches Nettoeinkommen beträgt cirka 1.500,-- DM.

Nach Diktat genehmigt. Auf Abspielen vom Tonträger wird allseits verzichtet.

Antragsgegner:
Zur Person:
...(persönliche Daten)...

Zur Sache:
Bezüglich der Standestatsachen kann ich auf die Angaben meiner Frau verweisen. Diese sind richtig.

Nach meiner Auffassung sollte die elterliche Sorge gemeinsam weitergeführt werden. Dies ist für das Kindeswohl das Beste. Wie schon zuvor gesagt, sehe ich kein Problem im Verhältnis zu meiner Frau. Wir streiten uns im eigentlichen Sinne nach meiner Auffassung nicht. Ich will auch zukünftig im Elternbeirat für meine Kinder tätig sein in der Schule. Im Übrigen möchte ich ein erweitertes Umgangsrecht. Nach meiner Auffassung sollten noch zusätzliche Übernachtungen außerhalb der Wochenenden und des Urlaubs hinzukommen.

Es ist richtig, dass ich zum 01.05.1997 aus der Ehewohnung ausgezogen bin und wir seither getrennt leben. Eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft kommt für mich nicht in Betracht. Ich stimme einer Scheidung zu.

Ich habe während der Ehe Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet. Der Versicherungsverlauf in der Auskunft vom 03.03.2000 ist ordnungsgemäß dargestellt.

Ich habe bei der VBL die Wartezeit derzeit noch nicht erfüllt. Ich bekomme aber Zusatzversorgung.

Mein monatliches Nettoeinkommen beträgt 3.100,-- DM.

Nach Diktat genehmigt. Auf Abspielen vom Tonträger wird allseits verzichtet.

Sodann beantragen beide Parteivertreter unter Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch für den Abschluss der nachstehenden Vereinbarung wie folgt zu protokollieren:

Vereinbarung:

  1. Der Antragsgegner verpflichtet sich, an die Antragsstellerin für das Kind J. G., geboren am 18.01.1994, jeweils monatlich im voraus, eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 231,-- EUR ab 01.03.2002 zu bezahlen. Anrechenbare Kindergeldbeträge sind nach § 1612 b Absatz 5 BGB berücksichtigt.
  2. Der Antragsteller verpflichtet sich, an die Antragstellerin für das gemeinsame Kind F. J. G., geboren am 06.06.1995, jeweils monatlich im voraus, eine monatliche Unterhaltsrente in Höhe von 231,-- EUR ab 01.03.2002 zu bezahlen. Kindergeldbeträge sind nach § 1612 b Absatz 5 BGB hierbei berücksichtigt.
Vorgespielt und genehmigt.

Nach Wiederherstellung der Öffentlichkeit wird im Namen des Volkes durch Verlesen der Urteilsformel folgendes Urteil verkündet:
  1. Die am 21. November 1992 vor dem Standesbeamten des Standesamtes Villingen-Schwenningen, Stadtbezirk Villingen geschlossene Ehe der Parteien wird auf Antrag der Antragstellerin geschieden.
  2. Die elterliche Sorge über die Kinder J. G., geboren am 18.01.1994 und F. J. G., geboren am 06.06.1995 wird auf die Antragstellerin/Kindesmutter übertragen.
  3. Bezogen auf den 31.10.1999 werden Rentenanwartschaften in Höhe eines Monatsbetrages von 21,07 DM = 10,77 EUR vom Versicherungskonto Nummer ... der S. G. (Mutter) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte auf das Versicherungskonto Nummer ... des J. G. (Vater) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte übertragen.

    Bezogen auf den 31.10.1999 werden zu Lasten der Versorgung der S. G. (Mutter) bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Karlsruhe (Personalnummer: ...) auf dem Versicherungskonto Nummer ... des J. G. (Vater) bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte Rentenanwartschaften in Höhe eines Monatsbetrages von 1,10 DM = 0,56 EUR begründet.

    Die zu übertragenden und die zu begründenden Rentenanwartschaften sind in Entgeldpunkte umzurechnen.
  4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Nach Erörterung ergeht und wird verkündet

Beschluss:
Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:
Ehescheidung: 13.800,-- DM = 7.055,83 EUR
Versorgungsausgleich: 1.000,-- DM = 511,29 EUR
Elterliche Sorge: 1.500,-- DM = 766,94 EUR
Sorgerecht einstweilige Anordnung: 1.000,-- DM = 511,29 EUR
Unterhaltsvereinbarung je Kind: 2.772,-- EUR = 5.544,-- EUR.


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