Amtsgericht 09.11.1999
Antragsschrift auf Scheidung
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Geschäfts-Nr. |
Zimmer-Nr. |
Durchw. |
Ihr Zeichen |
Datum |
2 F 258/99 ES |
168 |
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09.11.99 |
Familiensache ... ./. ...
Sehr geehrter Herr ...
anbei wird Ihnen die bei Gericht eingegangene Antragsschrift auf Scheidung Ihrer Ehe zur Herbeiführung der Rechtshängigkeit zugestellt.
Für die Scheidung der Ehe und für die Folgesachen, wie Fragen des Versorgungsausgleichs, des Unterhalts, der Regelung der elterlichen Sorge für die Kinder, des Hausrats usw. ist ausschließlich das Familiengericht zuständig.
Im Verfahren auf Scheidung und in den damit verbundenen Folgesachen müssen Sie sich grundsätzlich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Dies gilt nicht
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in der Scheidungssache, wenn Sie als Antragsgegner der Scheidung zustimmen (einverständliche Scheidung)
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in den Folgesachen, wenn Sie selbst keine Anträge stellen wollen; in den Folgesachen, die die Durchführung des öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich betreffen, entscheidet das Gericht auch ohne Antrag
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für Anträge, mit denen Sie eine vorläufige Regelung im Wege der einstweiligen Anordnung begehren, solange darüber nicht mündlich verhandelt wird.
Auch in diesen Fällen kann es sich jedoch empfehlen, einen Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten zu bestellen. Falls Sie sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, muss dieser beim Familiengericht oder beim übergeordneten Landgericht Konstanz zugelassen sein.
Wollen Sie dem Scheidungsantrag nicht entgegentreten und selbst keine Anträge stellen, ist die Bestellung eines Rechtsanwalts nicht unbedingt erforderlich.
Sollten Sie nach Ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung, insbesondere die Kosten eines Rechtsanwalts, nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen können, kann Ihnen das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe bewilligen. Dem Antrag ist eine Erklärung über Ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen; den dafür erforderlichen Vordruck erhalten Sie bei jedem Amtsgericht oder bei Ihrem Rechtsanwalt. Sie können den Antrag durch Ihren Rechtsanwalt oder - schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Familiengerichts oder jedes anderen Amtsgerichts - auch persönlich stellen. In diesem Fall ist Ihnen das Amtsgericht bei der Abfassung des Antrags und beim Ausfüllen des Erklärungsvordruckes behilflich. Bewilligt Ihnen das Gericht Prozesskostenhilfe, so ordnet es Ihnen zugleich einen zu Ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt Ihrer Wahl bei.
Mit feundlichen Grüßen
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Richter am Amtsgericht
Beglaubigt
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Justizobersekretäring
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