Recht / Gesetz


OFD Frankfurt 21.6.2001, S 2280 A - 4 - St II 23 EStG § 31 Satz 5

Nach § 1612 b Abs. 5 BGB i.d.F. des "Gesetzes zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kinderunterhaltsrechts" vom 2.11.2000 (BGBl 2000 I S. 1479) unterbleibt ab 1.1.2001 zivilrechtlich die Anrechnung des Kindergelds, soweit der Unterhaltspflichtige außerstande ist, Unterhalt i.H. von 135 % des Regelsatzes nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten. Dies führt bei barunterhaltspflichtigen Elternteilen zu einer höheren Unterhaltsverpflichtung, weil die Anrechnung des hälftigen Kindergelds bei der Unterhaltsberechnung zivilrechtlich nicht oder nicht in vollem Umfang erfolgt.
Diese Änderung des Kindesunterhaltsrechts hat jedoch keine Auswirkungen auf das Steuerrecht, hier verbleibt es bei dem gesetzlich festgelegten Halbteilungsgrundsatz. Das dem barunterhaltspflichtigen Elternteil im Weg des zivilrechtlichen Ausgleichsanspruchs zustehende Kindergeld wird also auch dann i.H. von 50 % des Kindergelds angerechnet, wenn unterhaltsrechtlich die Anrechnung nicht oder nur zu einem geringeren Anteil vorgenommen wird, denn auch diesem Elternteil wird weiterhin ein hälftiger Kinderfreibetrag zugestanden. Würde nunmehr bei einer Veranlagung dieser hälftige Kinderfreibetrag ohne Gegenrechnung des entsprechenden Kindergelds zum Ansatz kommen, würde - im Ergebnis zumindest zur Hälfte - Kindergeld und Kinderfreibetrag für ein und dasselbe Kind gleichzeitig gewährt, mithin bei nicht zusammen zu veranlagenden Eltern ein höheres Existenzminimum des Kindes von der Besteuerung freigestellt werden. Eine solche der Höhe nach das Existenzminimum überschreitende steuerliche Förderung durch Kinderfreibeträge und Kindergeld wird aber von der Verfassung nicht vorgeschrieben und ist vom Gesetzgeber auch nicht "freiwillig" beabsichtigt.


D.h. auch uns Vätern steht i.d.R. ein Kinderfreibetrag zu. Die einzige Bedingung, die an den Kinderfreibetrag geknüpft ist, ist die, dass die Steuererspranis für uns durch den Kinderfreibetrag höher sein muss, als die durch das (nicht erhaltene) Kindergeld. Und dies trifft wohl auf die überwiegende Mehrheit von uns zu. Diese Regelung gab es aber auch schon vor der Änderung des o.a. Gesetzes. Um in Genuß des Kindefreibetrags zu kommen, müssen wir folglich in unserer Steuererklärung das volle Kindergeld (also, das nicht erhaltene) angeben.
Nochmal, diese Verfahrensweise ist steuerrechtlich vollkommen in Ordnung; denn steuerrechtlich hat sich für uns diesbezüglich überhaupt nichts geändert!
Kommentar von RA Bernd Hansen :

die Konsequenz, die Sie aus dem Erlaß der OFD Frankfurt ziehen, teile ich nicht. Der OFD kann nämlich nicht zugestimmt werden.

Gemäß § 32 Abs. 6 EStG steht allen Eltern, also auch den Barunterhaltspflichtigen, der Kinderfreibetrag zu. Gemäß § 31 Satz 5 EStG ist das Kindergeld nur dann hierauf zu verrechnen, wenn dem Barunterhaltspflichtigen dieses zumindest im Wege des zivilrechtlichen Ausgleichs zusteht.

Dieser zivilrechtliche Ausgleich wird jedoch gerade durch die Vorschrift des § 1612 b Abs. 5 BGB ausgeschlossen. Folglich ist das Kindergeld auch nicht zu verrechnen. Das heißt, dass m.E. der Kinderfreibetrag uneingeschränkt zu gewähren ist; und zwar selbst dann, wenn der betreuende Elternteil das volle Kindergeld erhält. Selbst wenn dies zu dem grotesken Ergebnis führt, dass damit für ein und dasselbe Kind einmal das volle Kindergeld und zusätzlich der hälftige Kinderfreibetrag gewährt werden, ändert dies nichts an der klaren Gesetzeslage. Denn die Formulierung in § 31 Satz 5 EStG ist insoweit klar und eindeutig.

Natürlich wehren sich die Finanzämter mit Händen und Füßen dagegen. Das sollte aber die betreffenden Unterhaltspflichtigen nicht davon abhalten, den Freibetrag ohne Verrechnung des Kindergeldes zu beantragen und falls das Finanzamt nicht mitspielt, hiergegen Einspruch und Aussetzung der Vollziehung zu beantragen.

Ich selbst gehe gerade diesen Weg und bin sehr zuversichtlich, dass ich am Ende obsiegen werde. Denn schließlich ist auch die Finanzzverwaltung an Recht und Gesetz gebunden.

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