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Südwest Presse
Donnerstag, 30. Januar 2003

URTEIL / Verfassungsgericht weist Klage unverheirateter Väter ab

Sorgerecht bleibt bei lediger Mutter


Tübinger will Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte anrufen
Unverheiratete Väter erhalten das Sorgerecht für ihre Kinder auch künftig nur, wenn die Mutter zustimmt. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht.

Karlsruhe Für viele ledige Väter ist es eine herbe Enttäuschung: Sie können für ihre Kinder, die aus einer nicht-ehelichen Beziehung stammen, das Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter erhalten. Die Karlsrher Richter erklärten eine seit viereinhalb Jahren bestehende Regelung für verfassungsgemäß.

Nach der Reform des Kindschaftsrechts von 1998 behalten verheiratete Paare nach der Scheidung das gemeinsame Sorgerecht, sofern nicht Antrag auf alleinige Sorge gestellt wird. Für die 820 000 Kinder aus nichtehelichen Lebensgemeinschaften sieht die Gesetzeslage anders aus: Beantragen die Eltern nicht, sich das Sorgerecht zu teilen, bleibt es bei der Mutter.

Gegen diese Ungleichbehandlung klagten zwei Väter aus Baden-Württemberg und Hessen. Beide hatten Jahre mit ihren Söhnen und der jeweiligen Mutter gelebt und das Kind versorgt. Nach der Trennung hatten die Frauen ein gemeinsames Sorgerecht abgelehnt, obwohl die Kinder weiterhin von beiden Elternteilen betreut wurden.

Die Karlsruher Richter halten die Regelung für korrekt. Das Veto-Recht der Mutter diene dem Schutz des Kindes, erklärte Gerichtspräsident Hans-Jürgen Papier. Die Mutter könne dem Vater schon bei der Geburt ein Sorgerecht einräumen. Tue sie das nicht, müsse sie dafür schwerwiegende Gründe haben, die von der Wahrung des Kindeswohls getragen seien. Eltern ehelicher Kinder hätten sich dagegen verpflichtet, füreinander und für ein gemeinsames Kind Verantwortung zu tragen. Bei unverheirateten Eltern könne das Gesetz davon nicht generell ausgehen. Deshalb sei es gerechtfertigt, der Mutter das Sorgerecht zuzuordnen.

Das Gericht vermisste nur eine Übergangsregelung für Paare, die sich schon vor der Reform des Kindschaftsrechts getrennt hatten. Es betonte auch, dass Klagen gegen diese Regelung nichts änderten.

Der Tübinger Vater kündigte an, vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu ziehen. Der "Verein Väteraufbruch" erklärte, mit dem Urteil würden die Väter weiter in die Abhängigkeit von der Mutter gedrängt. Dass die Richter das Recht der Mutter über das des Vaters stellten, verstoße nicht nur gegen den Gleichheitsgrundsatz, sondern auch gegen des Recht des Kindes auf beide Eltern.
dpa/AP
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