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Südkurier
Donnerstag, 30. Januar 2003

Bundesverfassungsgericht urteilt über Sorgerecht
Mutter hat Vorrang


Nicht verheiratete Väter erhalten das Sorgerecht fü ihre Kinder auch in Zukunft nur mit Zustimmung der Mutter. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte gestern in einem Urteil eine seit 1998 geltende Regelung. Damals war erstmals ein gemeinsames Sorgerecht für nichteheliche Kinder geschaffen worden - aber nur, wenn die Eltern sich einigen. Das Gericht wies die Klage zweier Väter aus Baden-Württemberg und Hessen im Wesentlichen ab. Der Vorrang der Mutter verstoße nicht gegen das väterliche Elternrecht. (Aktenzeichen: 1 BvL 20/99 u. 1 BvR 933/01 vom 29. Januar 2003).

Nach Ansicht des Ersten Senats unter Vorsitz des Gerichtspräsidenten Hans-Jürgen Papier dient das "Veto-Recht" der Mutter dem Schutz des Kindes. Die Karlsruher Richter billigten die Erwägung des Gesetzgebers, wonach eine gemeinsame Sorge ein "Mindestmaß an Übereinstimmung" zwischen den Eltern voraussetzt.

Deshalb schaffe ihre einvernehmliche Entscheidung, gemeinsam für den Nachwuchs sorgen zu wollen, am ehesten günstige Voraussetzungen für die Kinder. Studien hätten ergeben, dass die Kooperationsbereitschaft der Eltern von wesentlicher Bedeutung für das Wohl des Kindes seien, "Fehlt es hieran, können Konflikte der Eltern sich folgenschwer auf das Kind auswirken", heißt es im Urteil.

Allerdings muss der Gestzgeber bis zum Jahresende eine Übergangsregelung für Paare erlassen, die sich schon vor der 1998er Reform getrennt hatten - wozu auch die beiden Kläger gehören. Begründung: Sie hatten keine Möglichkeit, noch während des Zusammenlebens das erst damals geschaffene gemeinsame Sorgerecht zu beantragen.

Die beiden Männer hatten mit ihren Partnerinnen und Kindern mehrere Jahre zusammengelebt und auch nach der Trennung Erziehungsaufgaben übernommen. Damit bleibt ihnen eine Chance, ihr Sorgerecht doch noch durchzusetzen. Außerdem muss der Gesetzgeber beobachten, ob die künftige Entwicklung eine Neuregelung nötig macht.

Den Vorrang der Mutter beim Sorgerecht begründeten die Richter damit, dass sich schon während der Schwangerschaft eine Beziehung entwickle, die sich nach der Geburt fortsetze. Zwar habe auch der Vater erhebliche Bedeutung für die Entwicklung des Kindes. Ihm jedoch die gerichtliche Durchsetzung eines Mitentscheidungsrechts gegen den Willen der Mutter zu ermöglichen, sei durch die Verfassung nicht geboten. Der Gesetzgeber sei davon ausgegangen, dass sie ihre Zustimmung nur aus schwerwiegenden Gründen verweigern werde. Ein Beschwerdeführer kündigte nach dem Urteil eine Klage beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg an. (dpa)

Infos im Internet:
www.skol.de links

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