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Südkurier
Mittwoch, 20. November 2002

Sorgerechtsklage für uneheliche Kinder vor dem Bundesverfassungsgericht

Väter pochen auf ihre Rechte


Zwei nicht verheiratete Väter haben vor dem Bundesverfassungsgericht den Vorrang der Mütter beim Sorgerecht für gemeinsame Kinder als verfassungswidrig angegriffen. Die Regelung, wonach das Mitsorgerecht eines Vaters von der Zustimmung der Mutter abhänge, verletze sein Elternrecht, sagte Rechtsanwalt Georg Rixe, der einen Vater aus Tübingen vertritt, in der Verhandlung in Karlsruhe. Ein Urteil wird frühestens in einigen Wochen erwartet.

Die beiden Männer aus Baden-Württemberg und Hessen hatten mit ihren Partnerinnen und Kindern mehrere Jahre zusammengelebt und auch nach der Trennung Erziehungsaufgaben übernommen. Beim gemeinsamen Sorgerecht geht es vor allem um die Mitentscheidung in wichtigen Fragen wie der Wahl des Wohnsitzes oder der Einschulung.

Nach Ansicht der Bundesregierung dient das "Vetorecht" der Mütter dem Schutz der Kinder: "Das Kindeswohl hat Vorrang vor dem Elternrecht", sagte Rosemarie Adlerstein vom Bundesjustizministerium.

Nach einer Reform von 1997 ist ein gemeinsames Sorgerecht für nicht-eheliche Lebensgemeinschaften nur möglich, wenn die Partner sich einigen. Stimmt die Mutter nicht zu, dann bleibt der Vater außen vor.

Rixe beanstandete, die starre Regelung lasse keinerlei Möglichkeit offen, dem Vater gerichtlich das gemeinsame Sorgerecht zuzusprechen. Dies könne dem Wohl des Kindes abträglich sein, wenn die Mutter ihre Zustimmung beispielsweise aus Bequemlichkeit oder Eigennutz verweigere.

Auch die Wissenschaftliche Vereinigung für Familienrecht und der Deutsche Juristinnenbund halten es für erforderlich, dass ein Gericht im Einzelfall dem Vater neben der Mutter das Sorgerecht zusprechen kann, wenn er längere Zeit mit dem Kind zusammengelebt und ein persönliches Verhältnis aufgebaut hat.

Die Bundesregierung dagegen warnte vor den Risiken eines erzwungenen gemeinsamen Sorgerechts. Wenn die nicht verheirateten Eltern sich während des Zusammenlebens nicht einigten, dann sei auch nach der Trennung keine Kooperationsgemeinschaft zu erwarten. "Das Zusammenleben der Mutter mit dem Kind sollte unbelastet vom Streit um Rechtspositionen sein", sagte Adlerstein.

Der Beschwerdeführer aus Tübingen, Vater eines neunjährigen Jungen, appelierte eindringlich an den Ersten Senat, die Rechte der Väter zu stärken. Er selbst kümmere sich seit der Geburt um seinen Sohn, der auch nach der Trennung während der Hälfte der Woche bei ihm sei. "Ich habe fast zehn Jahre gemeinsame Erziehungspraxis vorzuweisen."

Kinder hätten in manchen Entwicklungsphasen eine stärkere Bindung zur Mutter, in anderen Zeiten zum Vater. Seine frühere Partnerin begründete ihre Ablehnung mit einem Bedürfnis nach "Rechtssicherheit". Sie wolle nicht in dem ständigen Risiko stehen, mit einem Prozess überzogen zu werden. (dpa)

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