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Südkurier
Mittwoch, 16. Oktober 2002

Kinderanwälte helfen in Familienverfahren - Den Interessen der Minderjährigen verpflichtet

Stimme für die Schwächsten


Wenn Ehepaare sich scheiden lassen, führt das oft zum "Rosenkrieg" - und die Kinder bleiben auf der Strecke. Doch seit 1998 können Kinder und Jugendliche in bestimmten Fällen einen so genannten Verfahrenspfleger einschalten, einen Anwalt für das Kind. So steht es im Paragraf 50 des Gesetzes zur freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG).

Meistens geht es um familiengerichtliche Streitigkeiten, wenn ein Kinderanwalt vom Richter zum Verfahren bestellt wird. "Ich komme zum Einsatz, wenn die Interessen des Kindes mit denen der Eltern fundamental aufeinander prallen", erklärt Jörg Remmert, Sozialpädagoge und Kinderanwalt in Hemme (Schleswig Holstein). Bei Sorge- und Umgangsstreitigkeiten, in Kinderschutzverfahren und bei Konflikten zwischen leiblichen Eltern und Pflegeeltern können die betroffenen Kinder einen Anwalt bekommen. Gleiches gilt auch bei Verfahren zur Unterbringung eines Minderjährigen in einer geschlossenen Einrichtung.

Im Gegensatz zum Jugendamt, dass sich um die ganze Familie kümmern muss und deswegen keine Partei ergreift, vertritt der Kinderanwalt laut Remmert ausschließlich den Willen und die Interessen des Kindes. Er muss die Gerichtsakten kennen, gemeinsam mit dem Kind am Verfahren teilnehmen und darauf achten, dass der Prozess das Kind nicht überfordert, zählt die Kinderanwältin Karin Mühlich aus Berlin auf.

Oft müsse man auch mit den Eltern, Lehrern oder dem Kinderarzt sprechen, um sich ein Bild vom sozialen Umfeld zu machen.

Das Gesetz schreibt nicht vor, welche berufliche Qualifikation der Verfahrenspfleger haben muss. Je nach Schwerpunkt des Verfahrens setzt der Richter Rechtsanwälte, Psychologen oder Sozialpädagogen ein. Generell empfiehlt sich eine pädagogische Vorbildung, erklärt Corina Weber von der Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche (BAG) in Frankfurt. Damit das Kind dem Anwalt vertraut, müsse er sehr einfühlsam sein. Doch im Extremfall muss der Anwalt auch gegen die kindlichen Wünsche entscheiden - wenn etwa das Kind dem Anwalt anvertraut, dass es vom Vater missbraucht wird, aber nicht von ihm weg will. "Als Kinderanwältin muss ich nicht nur den Willen des Kindes im Auge haben, sondern auch sein Wohl", so Weber.

Bislang seien die rechtlichen Regelungen für den Einsatz der Verfahrenspfleger bundesweit noch zu unbekannt, kritisiert der Soziologieprofessor und Familienrechtler Ludwig Salgo aus Frankfurt. Dabei werden Kinderanwälte seiner Einschätzung nach bei etwa 20 000 Fällen im Jahr gebraucht.

BIRKE SCHOEPPLENBERG, DPA

Weitere Infos: Bundesarbeitsgemeinschaft Verfahrenspflegschaft für Kinder und Jugendliche e.V.,
Postfach 10 32 49,
60102 Frankfurt.
Im Internet: www.verfahrenspflegschaft-bag.de

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