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Südwestpresse
Dienstag, 08. April 2003

SCHEIDUNGSKIND / Sohn sollte "Ritalin" bekommen

Streit um Therapie


Geschiedene streiten oft um Kinder. Wenn es um die Behandlung von Krankheiten geht, befindet das Gericht nicht über die Therapie, sondern über das Sorgerecht.

Geschiedene Eltern können die Verantwortung für eine medizinische Behandlung ihres Kindes nicht dem Familiengericht übertragen. Es kann lediglich die Entscheidungskompetenz dafür einem der Elternteile zusprechen. Mit dieser Begründung wies das Oberlandesgericht (OLG) Bamberg die Beschwerde eines Vaters zurück. Er wollte, dass sein Sohn nicht mehr mit dem Medikament "Ritalin" behandelt wird. Der Junge leidet unter einer Aufmerksamkeits- und Aktivitätsstörung (Az: 7 UF 94/02).

Der Vater hatte bestritten, dass das Kind überhaupt an der Störung leide und mit dem Psychomittel behandelt werden müsse. Das Amtsgericht hatte jedoch in erster Instanz die Verantwortung über eine medizinische Behandlung des Kindes allein der Mutter übertragen. Dagegen legte der Vater Beschwerde ein.

Laut OLG kann aber die gemeinsame elterliche Sorge für den Sohn nicht aufrechterhalten werden, soweit sie die Behandlung des so genannten hyperkinetischen Syndroms betrifft. Gemeinsame Sorge setze ein Mindestmaß an Verständigungsbereitschaft der Eltern voraus. Da der Vater sich weigere, die Erkrankung anzuerkennen, sei damit nicht zu rechnen. Deshalb sei eine teilweise Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter nötig. Das Gericht habe nicht darüber zu befinden, ob die Behandlung mit "Ritalin" sinnvoll sei. Es könne nur festlegen, welcher Elternteil darüber zu entscheiden habe.
dpa

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