Recht / Gesetz

Denkschrift zu dem Übereinkommen zur UN-Kinderrechtskonvention
(Bundestagsdrucksache 12/42 vom 24.01.1991, Seite 29-53)

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Quelle: Bundesministerium für Familie, Soziales, Frauen und Jugend

eingefügt am Zum Artikel
14.11.2001
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07.10.2001
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21.11.2001
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09.12.2001
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09.12.2001
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26.10.2001
A. Allgemeines
  I. Entstehungsgeschichte
    1. Die "Genfer Erklärung"
    2. Erklärung der Rechte des Kindes vom 20. November 1959
      Praeambel
      Artikel 1
      Artikel 2
      Artikel 3
      Artikel 4
      Artikel 5
      Artikel 6
      Artikel 7
      Artikel 8
      Artikel 9
      Artikel 10
    3. Ausarbeitung des Übereinkommens
  II. Verhältnis zu anderen Übereinkommen
  III. Würdigung des Übereinkommens
B. Bestimmungen
  I. Begründung von Staatenverpflichtungen
  II. Begriff der "Rechte des Kindes"
  III. Verhälnis zum Elternrecht
  IV. Vereinbarkeit des Übereinkommens mit dem innerstaatlichen Recht
Zu Artikel 1, Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung
Zu Artikel 2, Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot
Zu Artikel 3, Wohl des Kindes
Zu Artikel 4, Verwirklichung der Kindesrechte
Zu Artikel 5, Respektierung des Elternrechts
Zu Artikel 6, Recht auf Leben
Zu Artikel 7, Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit
Zu Artikel 8, Identität
Zu Artikel 9, Trennung von den Eltern; persönlicher Umgang
Zu Artikel 10, Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte
Zu Artikel 11, Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland
Zu Artikel 12, Berücksichtigung des Kindeswillens

A. Allgemeines

I. Entstehungsgeschichte des Übereinkommens
  1. Die "Genfer Erklärung"

    In dem von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1989 verabschiedeten Übereinkommen über die Rechte des Kindes treffen sich zwei Entwicklungslinien:

    1. Das Übereinkommen ist zunächst Ausdruck des Bestrebens, den Schutz der Menschenrechte in völkerrechtlichen Verträgen zu kodifizieren und damit auf Dauer in einem Normengeflecht internationaler Bindungen immer fester zu verankern. Dieses seit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte vom 10. Dezember 1948 beherrschende Thema der internationalen Menschenrechtspolitik hat mittlerweile dazu geführt, dass eine Vielzahl von Menschenrechtsverträgen in Kraft treten konnte, unter denen die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen vom 19. Dezember 1966, nämlich der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533) und der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (BGBl. II S. 1569) neben den allgemeinen Verträgen zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (BGBl. 1952 II S. 685), nachfolgend als "Europäische Menschenrechtskonvention" oder "EMRK" bezeichnet, besondere Erwähnung verdienen.

      Schon frühzeitig sind diese Verträge, die einen Katalog allgemeiner Menschenrechte garantieren, um andere Übereinkommen ergänzt worden, denen es um die Regelung spezifischer Menschenrechtsprobleme geht (z.B. um die Bekämpfung der Rassendiskriminierung) oder die sich der Menschenrechte bestimmter, besonders schutzbedürftiger Gruppen annehmen, z.B. der Flüchtlinge, der Inhaftierten oder von Frauen. In diesen Rahmen fügt sich das vorliegende Übereinkommen ein, weil es der besonderen Lage von Kindern und Jugendlichen und ihrer sich daraus ergebenden Schutzbedürftigkeit Rechnung trägt.
    2. Das Übereinkommen steht ferner in der Tradition der internationalen Kinderschutzbewegung, die sich im "Jahrhundert des Kindes" (so der Titel des 1902 erschienenen Buches der schwedischen Pädagogin Ellen Key) dazu aufgerufen fühlte, die Probleme der Jugendhilfe einem Erfahrungsaustausch und Lösungsansätzen über die nationalen Grenzen hinweg zuzuführen. Schon der Erste Internationale Kinderschutz-Kongress, der 1913 in Brüssel durchgeführt wurde, diskutierte über internationale Verträge zum Schutz des Kindes, so über die Ausarbeitung einer Konvention zur Durchsetzung von Unterhaltstiteln im Ausland. Diese Aufgaben wurden nach dem Ersten Weltkrieg vom Völkerbund übernommen. Die Fünfte Versammlung des Völkerbundes verabschiedete - gleichzeitig mit der Beschlussfassung zur Übernahme der Aufgaben des internationalen Kinderschutzes - am 26. September 1924 eine Erklärung (sog. "Genfer Erklärung"), die als Leitlinie dienen sollte und mit der die Belange der Kinder- und Jugendhilfe erstmals als Anliegen der internationalen Gemeinschaft anerkannt wurden. Die Erklärung lautet:

      1. Das Kind soll in der Lage sein, sich sowohl in materieller wie in geistiger Hinsicht in natürlicher Weise zu entwickeln.
      2. Das hungernde Kind soll genährt werden; das kranke Kind soll gepflegt werden; das zurückgebliebene Kind soll ermuntert werden; das verirrte Kind soll auf den guten Weg geführt werden; das verwaiste und verlassene Kind soll aufgenommen und unterstützt werden.
      3. Dem Kind soll in Zeiten der Not zuerst Hilfe zuteil werden.
      4. Das Kind soll in die Lage versetzt werden, seinen Lebensunterhalt zu verdienen, und soll gegen jede Ausbeutung geschützt werden.
      5. Das Kind soll in dem Gedanken erzogen werden, seine besten Kräfte in den Dienst seiner Mitmenschen zu stellen.
  2. Erklärung der Rechte des Kindes vom 20. November 1959

    Das internationale Interesse an Fragen der Rechte des Kindes und der Jugendlichen hat dazu geführt, dass schon früh völkerrechtliche Verträge zustande kamen, die dem Schutz des Kindes und der Wahrnehmung seiner Rechte dienen sollten, so bereits das Haager Abkommen vom 12. Juni 1902 zur Regelung der Vormundschaft über Minderjährige (RGBl. 1904 S. 240) oder das internationale Übereinkommen vom 4. Mai 1910 zur Bekämpfung des Mädchenhandels (RGBl. 1913 S. 31). Nach dem Zweiten Weltkrieg sind eine Vielzahl internationaler Verträge oder internationalrechtlicher Regelungen hinzugekommen, denen es ebenfalls um einzelne Belange junger Menschen geht; beispielhaft anzuführen sind etwa das für die Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen von Kindern bedeutsame VN-Übereinkommen vom 20. Juni 1956 über die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Ausland (BGBl. 1959 II S. 149) und das Haager Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (BGBl. 1971 II S. 217).

    Kinder wurden als eine besonders schutzbedürftige Gruppe von Menschen zunehmend auch in den internationalen Kodifikationen der Menschenrechte berücksichtigt. Schon Artikel 25 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte proklamierte: "Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Hilfe und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche und uneheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz."

    Auch die Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen, die ausgehend von den Programmsätzen der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte den internationalen Menschenrechtsschutz im Vertragsvölkerrecht verankert haben, haben die besondere Lage des Kindes berücksichtigt. So räumt Artikel 24 Abs. 1 des Internationalen Paktes vom 19. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte (BGBl. 1973 II S. 1533) jedem Kind ohne Diskriminierung "das Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat (ein), die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert".

    Über diese internationalrechtlichen Einzelregelungen zum Schutz des Kindes hinaus entstand alsbald auch das Bedürfnis, die Leitgedanken für den dem Kinde gebührenden rechtlichen Schutz nach dem Vorbild der Genfer Erklärung von 1924 in einer allgemeinen Erklärung zusammenzufassen. Eine solche Erklärung ist zwar nicht wie ein internationales Übereinkommen völkerrechtlich verbindlich. Sie bietet aber den Vorteil, dass sie sich als Empfehlung an sämtliche Staaten richtet. Nach jahrelangen Beratungen hat die Generalversammlung der Vereinten Nationen am 20. November 1959 als Resolution 1386 (IV) folgenden Beschluss gefasst:

    Erklärung der Rechte des Kindes

    Präambel

    Da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ihren Glauben an die Grundrechte des Menschen und an Würde und Wert der menschlichen Persönlichkeit erneut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fortschritt und einen besseren Lebensstandard in größerer Freiheit zu fördern;

    da die Vereinten Nationen in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte verkündet haben, dass jeder Mensch Anspruch auf die darin verkündeten Rechte und Freiheiten hat, ohne irgendeine Unterscheidung wie etwa nach Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer und sonstiger Überzeugung, nationaler oder sozialer Herkunft, nach Eigentum, Geburt oder sonstigen Umständen;

    da das Kind wegen seiner mangelnden körperlichen und geistigen Reife besonderen Schutz und besonderer Fürsorge, einschließlich eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt bedarf; da die Notwendigkeit solcher besonderen Schutzmaßnahmen in der Genfer Erklärung der Rechte des Kindes von 1924 ausgesprochen und in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte sowie in den Satzungen der mit dem Wohl des Kindes befassten Sonderorganisationen und anderen internationalen Organisationen anerkannt worden ist;

    da die Menschheit dem Kind das Beste schuldet, das sie zu geben hat,

    verkündet die Generalversammlung die vorliegende Erklärung der Rechte des Kindes mit dem Ziel, dass es eine glückliche Kindheit haben und zu seinem eigenen Nutzen und zum Nutzen der Gesellschaft die hierin aufgeführten Rechte und Freiheiten genießen möge, und fordert Eltern, Männer und Frauen als Einzelpersonen sowie Wohlfahrtsverbände, Kommunalbehörden und nationale Regierungen auf, diese Rechte anzuerkennen und sich durch im Einklang mit den nachstehenden Grundsätzen schrittweise zu treffende gesetzgeberische und andere Maßnahmen für die Einhaltung dieser Rechte einzusetzen:

    Artikel 1

    Das Kind genießt alle in dieser Erklärung aufgeführten Rechte. Alle Kinder ohne jede Ausnahme haben ohne Unterschied oder Diskriminierung auf Grund der Rasse, der Hautfarbe, des Geschlechts, der Sprache, der Religion, der politischen oder sozialen Herkunft, des Eigentums, der Geburt oder der sonstigen Umstände, die in der eigenen Person oder in der Familie begründet sind, Anspruch auf diese Rechte.

    Artikel 2

    Das Kind genießt besonderen Schutz und erhält kraft Gesetzes oder durch andere Mittel Chancen und Erleichterungen, so dass es sich körperlich, geistig, moralisch, seelisch und gesellschaftlich gesund und normal in Freiheit und Würde entwickeln kann. Bei der Einführung von Gesetzen zu diesem Zweck sind die Interessen des Kindes ausschlaggebend.

    Artikel 3

    Das Kind hat von Geburt an Anspruch auf einen Namen und eine Staatsangehörigkeit.

    Artikel 4

    Das Kind genießt die Leistungen der sozialen Sicherheit. Es hat einen Anspruch darauf, gesund aufzuwachsen und sich zu entwickeln; zu diesem Zweck erhalten sowohl das Kind als auch seine Mutter besondere Fürsorge und besonderen Schutz einschließlich einer angemessenen Betreuung vor und nach der Geburt. Das Kind hat ein Recht auf angemessene Ernährung, Unterbringung, Erholung und ärztliche Betreuung.

    Artikel 5

    Das Kind, das körperlich, geistig oder sozial behindert ist, erhält die besondere Behandlung, Erziehung und Fürsorge, die seine besondere Lage erfordert.

    Artikel 6

    Das Kind braucht zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit Liebe und Verständnis. Es wächst, soweit irgendwie möglich, in der Obhut und unter der Verantwortung seiner Eltern, auf jeden Fall aber in einem Klima der Zuneigung und der moralischen und materiellen Sicherheit auf; ein Kleinkind darf - außer in außergewöhnlichen Umständen - nicht von seiner Mutter getrennt werden. Die Gesellschaft und die öffentlichen Stellen haben die Pflicht, Kindern, die keine Familie haben, und Kindern ohne ausreichenden Lebensunterhalt besondere Fürsorge zuzuwenden. Staatliche Geldleistungen und andere Unterhaltshilfen für Kinder aus kinderreichen Familien sind wünschenswert.

    Artikel 7

    Das Kind hat Anspruch auf unentgeltliche Pflichtunterrichtung, zumindest in der Elementarstufe. Ihm wird eine Erziehung zuteil, die seine allgemeine Bildung fördert und es auf der Grundlage der Chancengleichheit in die Lage versetzt, seine Fähigkeiten, sein persönliches Urteilsvermögen, seinen Sinn für moralische und soziale Verantwortung zu entwickeln und ein nützliches Glied der Gesellschaft zu werden.

    Die Interessen des Kindes sind die Richtschnur für alle, die für seine Erziehung und Anleitung verantwortlich sind; diese Verantwortung liegt in erster Linie bei den Eltern. Das Kind hat volle Gelegenheit zu Spiel und Erholung, die den gleichen Zielen wie die Erziehung dienen sollen; die Gesellschaft und die öffentlichen Stellen bemühen sich, die Durchsetzung dieses Rechts zu fördern.

    Artikel 8

    Das Kind gehört in jeder Lage zu denen, die zuerst Schutz und Hilfe erhalten.

    Artikel 9

    Das Kind wird vor allen Formen der Vernachlässigung, Grausamkeit und Ausbeutung geschützt. Es darf nicht Handelsgegenstand in irgendeiner Form sein.

    Das Kind wird vor Erreichung eines angemessenen Mindestalters nicht zur Arbeit zugelassen; in keinem Fall wird es veranlasst oder wird ihm erlaubt, einen Beruf oder eine Tätigkeit auszuüben, die seine Gesundheit oder Erziehung beeinträchtigen oder seine körperliche, geistige oder sittliche Entwicklung hemmen würden.

    Artikel 10

    Das Kind wird vor Praktiken geschützt, die eine rassische, religiöse oder andere Form der Diskriminierung fördern können. Es wird erzogen im Geist der Verständigung, der Toleranz, der Freundschaft zwischen den Völkern, des Friedens und der weltweiten Brüderlichkeit sowie im vollen Bewusstsein, dass es seine Kraft und seine Fähigkeiten in den Dienst an seinen Mitmenschen stellen soll.
  3. Ausarbeitung des Übereinkommens

    Im Zusammenhang mit dem 20. Jahrestag der Verkündung der "Erklärung der Rechte des Kindes" führten die Vereinten Nationen das "Jahr des Kindes" 1979 durch, nachdem diese Aktion, wie sich in der Vorbereitungsphase gezeigt hatte, von einer großen Zahl internationaler und nationaler Jugendwohlfahrtsverbände gefordert oder begrüßt worden war. Auch die Regierungen der VN-Mitgliedstaaten hatten ihre Bereitschaft erklärt, an den Veranstaltungen im "Jahr des Kindes" mitzuwirken. In diesem Zusammenhang hatte die polnische Regierung vorgeschlagen, die 1959 verabschiedete "Erklärung der Rechte des Kindes", ergänzt um einige vertragstechnische Artikel, als "Übereinkommen über die Rechte des Kindes" in einen völkerrechtlichen Vertrag umzuwandeln, der im "Jahr des Kindes" zur Unterzeichnung aufgelegt werden sollte (VN-Dokument E/CN/.4/L. 1366 vom 7. Februar 1978). Andere Regierungen, darunter auch die Bundesregierung, hatten allerdings Bedenken dagegen, der Konvention den - vielfach als unbefriedigend, zumindest unvollständig angesehenen - Wortlaut der Erklärung von 1959 zugrunde zu legen. Auch bei der im Januar 1979 durchgeführten "Warschauer Konferenz über den gesetzlichen Schutz des Kindes", die außer von der Polnischen Juristenvereinigung von der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen und von der Internationalen Juristenkommission durchgeführt wurde, zeigt sich, dass das Spektrum der Probleme, die in einer Kinderkonvention aufzugreifen wären, im Vergleich zur Erklärung von 1959 wesentlich umfangreicher sein würde. Zum selben Ergebnis kam auch die Arbeitsgruppe, die von der Menschenrechtskommission des Wirtschafs- und Sozialrats der Vereinten Nationen mit der Ausarbeitung des Übereinkommensentwurfs betraut worden war und die erstmals im Februar 1979 in Genf zusammentrat. Die Beratungen der Arbeitsgruppe wurden sodann in den folgenden Jahren fortgesetzt, und zwar in der Weise, dass die Arbeitsgruppe vor dem Beginn der jeweiligen Frühjahrstagung der Menschenrechtskommission anfangs nur für jeweils eine Woche, später bis zu zwei Wochen in Genf zusammentrat, um die einzelnen Entwurfsartikel zu beraten. Die Tagungen wurden unter dem Vorsitz des jeweils zum Vorsitzenden wieder gewählten Professors Lopatka aus Warschau durchgeführt. Dieser Beratungsrhythmus hatte zur Folge, dass der Entwurf des Übereinkommens über die Rechte des Kindes von der Arbeitsgruppe erst am 9. Dezember 1988 im Konsens einstimmig angenommen werden konnte.

    Trotz des erreichten Konsenses wurden in der Folgezeit vereinzelt Forderungen nach Wiederaufnahme der Sachdiskussion zu einigen Artikeln laut. Dies galt vor allem für den weithin als misslungen empfundenen
    Artikel 38 Abs. 2 des Übereinkommens, der die Teilnahme von Personen an Feindseligkeiten davon abhängig macht, dass diese das 15. Lebensjahr vollendet haben. Forderungen nach Nachbesserung des Artikels 38 (und weiterer Übereinkommensbestimmungen) haben sich aber nicht durchsetzen können, weil der Eindruck vorherrschte, dass eine Wiederaufnahme der Sachdiskussion eine Verbesserung des Entwurfs insgesamt nicht erwarten ließ. Die Menschenrechtskommission des Wirtschafts- und Sozialrats der Vereinten Nationen hat darum den von der Arbeitsgruppe vorgelegten Entwurf am 9. März 1989 ohne jede Änderung gebilligt. Auch die Generalversammlung der Vereinten Nationen hat sich darauf beschränkt, die von der Arbeitsgruppe in Form eines Alternativvorschlags offen gelassene Frage der Finanzierung des nach dem Übereinkommen zu errichtenden Ausschusses für die Rechte der Kinder zu entscheiden, indem sie in Artikel 43 Abs. 11 und 12 des Übereinkommens bestimmt hat, dass die Kosten insoweit aus den allgemeinen Haushaltsmitteln der Vereinten Nationen getragen werden. Im Übrigen hat die Generalversammlung den von der Arbeitsgruppe vorgelegten Übereinkommensentwurf am 20. November 1989 - dem 30. Jahrestag der Erklärung der Rechte des Kindes - ohne jede Änderung einstimmig angenommen.

    Das Übereinkommen wurde am 25. Januar 1990 in New York zur Zeichnung aufgelegt und bei dieser Gelegenheit von der Bundesrepublik Deutschland und weiteren 58 Staaten gezeichnet.
II. Verhätnis zu anderen Übereinkommen

Das vorliegende Übereinkommen steht der Sache nach in engem Zusammenhang mit Artikel 24 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Nach dieser Bestimmung, die auch für die Bundesrepublik Deutschland verbindlich ist, hat jedes Kind ohne Diskriminierung (nach näher bezeichneten Merkmalen) ein Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert. Angesichts der Unbestimmtheit dieser Garantie steht den Paktstaaten bei der Umsetzung des Artikels 24 Abs. 1 ein weiter Ermessensspielraum zu, den das vorliegende Übereinkommen erheblich einengt, indem es die konkreten Maßnahmen, auf die Kinder zu ihrem Schutz ein Recht haben sollen, spezifiziert und im einzelnen regelt. Das Übereinkommen ist insofern ein Spezialübereinkommen zu Artikel 24 Abs. 1 des Paktes über bürgerliche und politische Rechte. An die Schutzgarantien für das Kind in anderen internationalen Vertragswerken lehnt sich das vorliegende Übereinkommen dabei vielfach an. Doppelregelungen nimmt es in Kauf; im Übrigen ist es aber bestrebt, Normkonflikte und -widersprüche zu vermeiden, indem es über anderenorts verbriefte Garantien, die den Schutz des Kindes betreffen, nicht hinausgeht. Im Übrigen bestimmt
Artikel 41 des Übereinkommens, dass zur Verwirklichung der Rechte des Kindes besser geeignete Bestimmungen unberührt bleiben, gleichviel ob sie im innerstaatlichen Recht oder in dem für den betreffenden Vertragsstaat geltenden Völkerrecht enthalten sind.

III. Würdigung des Übereinkommens

Das Übereinkommen verankert erstmals in der Geschichte des Völkerrechts die Rechte des Kindes umfassend in einem internationalen Vertragswerk mit weltweitem Geltungsanspruch. Es leistet dadurch einen für die rechtliche und gesellschaftliche Stellung junger Menschen wichtigen Beitrag. Es will der Jugendhilfe in aller Welt neue Impulse vermitteln und ist geeignet, die Lage des Kindes vor allem auch in den Drittweltländern zu verbessern, indem es Maßstäbe mit universalem Geltungsanspruch setzt. Die Bundesregierung hat an dem Zustandekommen des Übereinkommens in der Genfer Arbeitsgruppe, in der sie von Anfang an Mitglied war, aktiv mitgewirkt. Die mit der Jugendhilfe in der Bundesrepublik Deutschland befassten Institutionen und Verbände begrüßen das Übereinkommen und fordern, dass es möglichst rasch auch von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert wird. Eine ebenso positive Haltung hat die Kinderkommission des Deutschen Bundestages eingenommen, in der sämtliche Fraktionen vertreten sind.

Das Übereinkommen setzt Standards, die in der Bundesrepublik Deutschland verwirklicht sind, und bietet keinen Anlass, grundlegende Änderungen oder Reformen des innerstaatlichen Rechts zu betreiben. Allerdings hat sich bei näherer Prüfung der einzelnen Bestimmungen ergeben, dass einige Übereinkommensartikel die Grundlage für Fehlauslegungen bieten könnten, die zum Teil weit reichende Konsequenzen für die innerstaatliche Rechtsordnung hätten. Die Länder haben deshalb der Zeichnung des Übereinkommens nur unter der Voraussetzung zugestimmt, dass die Bundesregierung bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine völkerrechtliche Erklärung abgibt, durch welche die aufgetretenen Zweifelsfragen ausgeräumt werden und durch die klargestellt wird, inwieweit das Übereinkommen völkerrechtlich bindet. Die Ständige Vertragskommission der Länder hat dementsprechend den Landesregierungen die Zustimmung zur Zeichnung des Übereinkommens unter der Voraussetzung empfohlen, dass folgende Erklärung abgegeben wird:

"Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland behält sich das Recht vor, bei der Ratifizierung diejenigen Erklärungen mitzuteilen, die sie - insbesondere im Hinblick auf die Auslegung der
Artikel 9, 10, 18 und 22 - für erforderlich hält.

Dem hat auch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages in seiner 62. Sitzung am 17. November 1989 einstimmig mit folgender Stellungnahme zugestimmt:
"Der Rechtsausschuss erhebt keine verfassungsrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Bedenken gegen die Zeichnung der UNO-Konvention über die Rechte des Kindes durch die Bundesregierung. Dabei geht er von der Erwartung aus, dass die vorgesehene völkerrechtliche Erklärung zum Auslegungsvorbehalt abgegeben wird."

Die Bundesregierung hat die vorerwähnte völkerrechtliche Erklärung im Zusammenhang mit der Zeichnung des Übereinkommens dem Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert. Sie beabsichtigt zudem, bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde die sich aus der Anlage zur Denkschrift ergebende und mit den Bundesländern abgestimmte völkerrechtliche Erklärung abzugeben.

Das Übereinkommen über die Rechte des Kindes ist bereits am 2. September 1990 völkerrechtlich in Kraft getreten. Vertragsstaaten sind derzeit (Stand: 21. August 1990) Ägypten, Bangladesch, Belize, Benin, Bhutan, Bolivien, Ekuador, El Salvador, Ghana, Guatemala, Guinea, Kenia, Mauritius, Mongolei, St. Kitts und Nevis, Senegal, Sierra Leone, Sudan, Schweden, Togo, Vatikan, Vietnam.

Mit der von der Bundesregierung nunmehr vorgeschlagenen Ratifizierung des Übereinkommens durch die Bundesrepublik Deutschland wird unterstrichen, dass sie die mit dem Übereinkommen verfolgten Ziele mit Nachdruck unterstützt.

Zu den einzelnen Bestimmungen

Vorbemerkung

Zum allgemeinen Verständnis des Übereinkommens ist auf folgendes hinzuweisen:

I. Begründung von Staatenverpflichtungen

Nach
Artikel 4 Satz 1 sind die Vertragsstaaten gehalten, zur Verwirklichung der in dem Übereinkommen anerkannten Rechte "alle geeigneten Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zu ergreifen". Einer solchen allgemeinen Verpflichtung bedarf es, weil das Übereinkommen sich durch die Ratifizierung in dem betreffenden Vertragsstaat nicht von selbst verwirklicht. Das Übereinkommen begründet lediglich Staatenverpflichtungen, wonach die Vertragsstaaten das Übereinkommen und die in ihm anerkannten Kindesrechte in ihrem innerstaatlichen Recht umsetzen müssen. Das Übereinkommen bietet aber keine Grundlage für die rechtliche Geltendmachung unmittelbar auf einzelne Übereinkommensartikel gestützter individueller Rechtsansprüche. Solche Ansprüche können vielmehr nur geltend gemacht werden, soweit das innerstaatliche Recht - das freilich im Einklang mit dem Übereinkommen stehen muss - dies vorsieht. Die Bundesregierung wird bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde eine Erklärung abgeben, die das klarstellt. Mit ihr soll auch verdeutlicht werden, dass das innerstaatliche Recht im Einklang mit dem Übereinkommen steht. Auf die im Anhang zur Denkschrift wiedergegebene Erklärung wird dazu verwiesen.

II. Zum Begriff der "Rechte des Kindes"

Wenn das Übereinkommen von den "Rechten des Kindes" spricht, so will es damit nicht sagen, dass das Kind über dieses "Recht" in jedem Fall aus eigenem autonomen Willen eine Verfügung treffen oder dass es dieses Recht durch einen Vertreter stets einklagen könnte. Dem stünde bereits der Umstand entgegen, dass sich zahlreiche der im Übereinkommen verankerten Kindesrechte ihrer Unbestimmtheit wegen als klageweise durchsetzbare Individualansprüche nicht eignen und darum auch nicht so verstanden werden können. Der Sprachgebrauch des Übereinkommens folgt insoweit demjenigen des Artikels 24 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte. Nach dieser Bestimmung - auf die das Übereinkommen in Absatz 8 der
Präambel ausdrücklich Bezug nimmt - hat jedes Kindes ein "Recht auf diejenigen Schutzmaßnahmen durch seine Familie, die Gesellschaft und den Staat, die seine Rechtsstellung als Minderjähriger erfordert". Das vorliegende Übereinkommen präzisiert zu einem wesentlichen Teil, was unter den gebotenen Schutzmaßnahmen zu verstehen ist. Pauschal als "Recht" wird das Verhältnis des Kindes zu diesen Schutzmaßnahmen umschrieben, weil sie dem Wohl des Kindes dienen und weil sie ihm darum gebühren. Es ist Sache des Vertragsstaates und des innerstaatlichen Rechts, zu bestimmen, inwieweit Schutzmaßnahmen, die nach dem Übereinkommen zum Wohle des Kindes zu treffen sind, von dem Kind oder seinem gesetzlichen Vertreter durch gerichtliche Klage erzwungen werden können.

III. Verhältnis zum Elternrecht

Das Übereinkommen verfolgt - obgleich manche Bestimmungen auf den ersten Blick diesen Eindruck vermitteln könnten - nicht das Anliegen, Kinder und Jugendliche, die unter der Obhut ihrer Eltern oder anderer personensorgeberechtigter Personen stehen, zu emanzipieren und für den vom Übereinkommen erfassten Regelungsbereich Erwachsenen gleichzustellen. Wäre dies der Fall, würden sich ernsthafte Zweifel ergeben, ob das Übereinkommen mit dem in Artikel 6 Abs. 2 GG verfassungsrechtlich als Grundrecht verbürgten Elternrecht vereinbar wäre. Indessen ist auch das elterliche Sorgerecht - und das damit verbundene Recht, das minderjährige Kind zu erziehen - eine durch Artikel 24 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte legitimierte Schutzmaßnahme der staatlichen Gesetzgebung, auf die das Kind ein Recht hat und die durch das vorliegende Übereinkommen nicht in Frage gestellt werden soll. Vielmehr ergibt sich aus
Artikel 5 des Übereinkommens deutlich, dass das Übereinkommen es als selbstverständlich voraussetzt, dass Kinder und Jugendliche bei der Wahrnehmung ihrer Rechte Beschränkungen unterliegen, die sich aus dem Erziehungsrecht ihrer Eltern oder anderer personensorgeberechtigter Personen ergeben. Allerdings haben die Entwurfsverfasser von einer umfassenden Beschreibung der Rechte erziehungsberechtigter Personen im vorliegenden Übereinkommen abgesehen. Dies beruht indessen nicht auf der Absicht, das elterliche Erziehungsrecht zu verkürzen, sondern lediglich auf der Erwägung, dass ein Übereinkommen über die Rechte des Kindes nicht der geeignete Rahmen ist, um Recht der Eltern zu garantieren. Die Bundesregierung wird, um dies klarzustellen, in der Erklärung, die sie bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgeben wird, darauf hinweisen, dass die innerstaatlichen Vorschriften über die gesetzliche Vertretung des Kindes bei der Wahrnehmung seiner Rechte unberührt bleiben. Auf die Anlage zur Denkschrift wird Bezug genommen.

IV. Vereinbarkeit des Übereinkommens mit dem innerstaatlichen Recht

Bei der zu den einzelnen Übereinkommensbestimmungen nachfolgend zu erörternden Fragen nach ihrer Vereinbarkeit mit dem innerstaatlichen Recht wird vom Recht der Bundesrepublik Deutschland ausgegangen, weil dieses nach Artikel 8 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889) seit dem 3. Oktober 1990 grundsätzlich auch im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik gilt. Soweit ausnahmsweise nach dem Einigungsvertrag, insbesondere nach dessen Anlage II, das DDR-Recht fortgilt, wird darauf eingegangen, soweit dazu Veranlassung besteht.

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Zu Artikel 1, Geltung für das Kind; Begriffsbestimmung
  1. Die Bestimmung sagt, welche Personen das Übereinkommen schützt, indem es näher umschreibt, wer im Sinne des Übereinkommens als "Kind" angesehen wird. Kinder sind danach grundsätzlich alle Menschen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vgl. § 2 BGB. Die nach dem Übereinkommen zu treffenden Maßnahmen brauchen in keinem Fall für Personen getroffen zu werden, die älter sind als 18 Jahre. Artikel 1 enthält eine Einschränkung für solche Personen, deren Volljährigkeit "nach dem auf das Kind anzuwendenden Recht" früher eintritt. Dabei ist an die Fälle zu denken, in denen ein Minderjähriger vorzeitig durch gerichtliche Entscheidung für volljährig erklärt wird, aber auch an junge Menschen, die nach ihrem Heimatrecht früher als in § 2 BGB vorgesehen, volljährig geworden sind (Artikel 7 EGBGB). Jedoch haben diese Ausnahmen gegenüber dem vorgesehenen Regelfall, wonach als "Kind" im Sinne des Übereinkommens gilt, wer das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, für die Bundesrepublik Deutschland kaum praktische Bedeutung. Denn die Möglichkeit, einen Minderjährigen für volljährig zu erklären, ist im innerstaatlichen Recht nicht mehr vorgesehen. Im Übrigen können innerstaatliche Maßnahmen zugunsten junger Menschen ohne Rücksicht auf deren Alter getroffen werden, ohne dass das Übereinkommen insoweit ein Hindernis bildet.
  2. Eingehend diskutiert wurde bei den Beratungen in der Arbeitsgruppe, ob die vom Übereinkommen vorgesehenen Maßnahmen, insbesondere soweit sie das "angeborene" Recht des Kindes auf Leben ("inherent right to life") betreffen (Artikel 6 Abs. 1), auch zugunsten des noch nicht geborenen Kindes ergriffen werden müssen.
  3. Viele der in der Arbeitsgruppe vertretenen Staaten haben sich gegen die Einbeziehung des ungeborenen Lebens in den Schutz der Konvention erklärt, weil es ihnen nicht möglich erschien, in der schwierigen, meist auch innerstaatlich stark umstrittenen Frage nach der Freigabe des Schwangerschaftsabbruchs oder nach den Grenzen seiner Strafbarkeit eine Einigung herbeizuführen. Zwar hatte die Erklärung über die Rechte des Kindes vom 20. November 1959 die Notwendigkeit "eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor und nach der Geburt" anerkannt. Über eine entsprechende Regelung im Übereinkommenstext war indessen kein Konsens zu erzielen. Ein früherer Entwurf des Übereinkommens ging sogar so weit, in einem Präambelabsatz den wesentlichen Inhalt der Erklärung von 1959 wiederzugeben und dabei den vorzitierten Hinweis auszusparen, so dass der Eindruck entstehen konnte, das Übereinkommen wolle dem vorgeburtlichen Schutz des Kindes eine Absage erteilen.
  4. Diese für viele Staaten unbefriedigende Entwurfslage hat dazu geführt, dass die Frage des Schutzes des ungeborenen Lebens aus Anlass eines von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland gestellten Änderungsantrags in der Zweiten Lesung des Entwurfs durch die Arbeitsgruppe nochmals eingehend beraten worden ist, und zwar mit folgendem Ergebnis: Einerseits wurde in das Übereinkommen der Präambelsatz 9 aufgenommen, in dem der Hinweis der Erklärung von 1959 auf die Notwendigkeit eines angemessenen Schutzes "vor und nach der Geburt" ausdrücklich wörtlich wiedergegeben wird. Andererseits hat der Vorsitzende der Arbeitsgruppe auf Vorschlag des Redaktionskomitees und im Konsens mit der Arbeitsgruppe folgende Erklärung zu Protokoll gegeben (Übersetzung):

    "Mit der Annahme dieses Präambelabsatzes verfolgt die Arbeitsgruppe nicht die Absicht, der Auslegung des Artikels 1 oder einer anderen Übereinkommensbestimmung durch die Vertragsstaaten vorzugreifen."

    Vgl. UNO-Dokument E/CN.4/1989/48 vom 2. März 1989, S. 11.

    Vor diesem Hintergrund kann nicht angenommen werden, dass das Übereinkommen bindende Verpflichtungen zum Schutz des ungeborenen Lebens begründet.
  5. In der Bundesrepublik Deutschland genießt das ungeborene Kind Schutz nach Maßgabe verschiedener gesetzlicher Vorschriften. Zwar wird ein Mensch grundsätzlich erst mit der Vollendung seiner Geburt rechtsfähig (§ 1 BGB). Das noch nicht geborene Kind ist jedoch bereits erbfähig (§ 1923 Abs. 2 BGB), es wird als "anderer" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB gegen vorgeburtliche Schädigungen geschützt, hat im Falle der Tötung des Unterhaltspflichtigen Ersatzansprüche nach § 844 Abs. 2 BGB und kann außerdem durch Verträge zugunsten Dritter oder mit Schutzwirkung zugunsten Dritter begünstigt werden. Ihm kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte bereits vor der Geburt ein Pfleger bestellt werden (§ 1912 BGB). In der Bundesrepublik Deutschland ist somit die Notwendigkeit "eines angemessenen rechtlichen Schutzes vor ... der Geburt" (Präambelabsatz 9) anerkannt.
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Zu Artikel 2, Achtung der Kindesrechte; Diskriminierungsverbot
  1. Die Nichtdiskriminierungsklausel des Artikels 2 gehört zu den üblichen Bestandteilen internationaler Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte. Artikel 2 entspricht darum ähnlichen Bestimmungen in anderen Vertragswerken, insbesondere dem Artikel 2 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte und dem Artikel 2 Abs. 2 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte. Artikel 2 Abs. 1 des vorliegenden Übereinkommens entspricht überdies dem innerstaatlich als Grundrecht garantierten Gebot der Gleichbehandlung in Artikel 3 des Grundgesetzes. Dieses Grundrecht stellt zugleich auch sicher, dass die von den Vertragsstaaten nach Absatz 2 zu treffenden Maßnahmen in der Bundesrepublik Deutschland den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechen.
  2. Eine unterschiedliche Behandlung zwischen Kindern deutscher und fremder Staatsangehörigkeit, die bei ausländerrechtlichen Maßnahmen (z. B. Erteilung der Einreise- oder Aufenthaltserlaubnis) unvermeidlich ist, wird durch Artikel 2 Abs. 1 nicht ausgeschlossen. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Nichtdiskriminierungsklausel selbst, in dem zwar die "nationale Herkunft" ("national origin") als eines der Merkmale angeführt wird, die eine unterschiedliche Behandlung als diskriminierend erscheinen lassen, nicht aber auch die "Staatsangehörigkeit" ("nationality") als solche. In diesem Zusammenhang ist auch das Internationale Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (BGBl. 1969 II S. 961) anzuführen, das nach seinem Artikel 1 Abs. 2 keine Anwendung findet auf Unterscheidungen, Ausschließungen, Beschränkungen oder Bevorzugungen, die ein Vertragsstaat zwischen eigenen und fremden Staatsangehörigen vornimmt. Nach seinem Artikel 1 Abs. 3 ist das Rassendiskriminierungsübereinkommen überdies nicht so auszulegen, "als berühre es die Rechtsvorschriften der Vertragsstaaten über Staatsangehörigkeit, Staatsbürgerschaft oder Einbürgerung, sofern diese Vorschriften nicht Angehörige eines bestimmten Staates diskriminieren". Diese Ausformungen der Nichtdiskriminierungsklausel gelten auch für das vorliegende Übereinkommen: Die Entstehungsgeschichte des Übereinkommens bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die mit seiner Ausarbeitung befasste Arbeitsgruppe von dem Rahmen hätte abweichen wollen, der in den geltenden Instrumenten zum Schutz der Menschenrechte gezogen ist. Die Arbeitsgruppe hat im Gegenteil Bedacht darauf genommen, den Artikel 2 den bestehenden Diskriminierungsklauseln anzupassen, vgl. UNO-Dokument E/CN.4/L.1560/Add. 14 vom 11. März 1981, S. 10 TZ 41. Das Diskriminierungsverbot gebietet im Übrigen dann keine Gleichbehandlung, wenn für eine unterschiedliche Behandlung sachliche Gründe vorliegen, die die differenzierende Regelung nicht als willkürlich erscheinen lasse. Es steht darum z. B. nicht im Widerspruch zu Artikel 2, wenn Kinder, die sich nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten (z. B. Kinder von Asylbewerbern), hier der Schulpflicht nicht unterliegen.
  3. Ob und inwieweit das Übereinkommen ohne Unterschied für eheliche und nichteheliche Kinder gilt, ist bei Ausarbeitung des Textes mehrfach erörtert worden: Der ursprüngliche polnische Entwurf hatte eine Nichtdiskriminierungsklausel vorgesehen, die bei dem Merkmal "Geburt" ausdrücklich einen Zusatz "ehelich oder nichtehelich" ("birth in lawful wedlock or out of wedlock") enthielt. Nachdem dieser Zusatz durch die Anpassung des Artikels 2 Abs. 1 an die bestehenden Nichtdiskriminierungsklauseln entfallen war, blieb zweifelhaft, ob das Merkmal der "Geburt" auch den Statusunterschied erfasst, der zwischen ehelicher und nichtehelicher Geburt gemacht wird. Bei der Arbeitsgruppentagung im Jahr 1986 hatten unabhängig voneinander die chinesische und die österreichische Delegation die Einfügung eines besonderen Artikels (nach damaliger Zählung: Artikel 4 bis) beantragt, mit dem ausdrücklich gesagt werden sollte, dass nichteheliche Kinder dieselben Rechte genießen wie eheliche, vgl. UNODokument E/CN.4/1986/39 vom 13. März 1986, S. 4/5. Diese Vorschläge erwiesen sich jedoch als nicht konsensfähig. Verschiedene Delegationen erklärten sich gegen die vorgesehene Gleichstellung der nichtehelichen Kinder, weil diese mit dem innerstaatlichen Erbrecht der von ihnen vertretenen Staaten nicht vereinbar sei. Die Frage ist sodann im Jahr 1988 bei der Erörterung eines von der Delegation der Bundesrepublik Deutschland vorgelegten und nach dem Vorbild des EuropäischenÜbereinkommens über die Rechtsstellung nichtehelicher Kinder differenzierenden Vorschlags zur Einfügung eines nichteheliche Kinder betreffenden besonderen Artikels nochmals beraten worden, vgl. UNO-Dokument E/CN.4/1988/28 vom 6. April 1988, S. 47. Auch dieser Vorschlag musste zurückgenommen werden, weil sich kein Konsens erzielen ließ. Es wurde zum Teil geltend gemacht, dass schon die 1986 in der Arbeitsgruppe geführte Diskussion gezeigt habe, dass über eine Schutzbestimmung für nichteheliche Kinder kein Einvernehmen zu erzielen sei. Zum Teil wurde aber auch darauf hingewiesen, dass die von der Arbeitsgruppe angenommene Nichtdiskriminierungsklausel bereits den Grundsatz der Nichtdiskriminierung wegen der Geburt vorsehe.
  4. Vor dem Hintergrund dieser Entstehungsgeschichte geht die Bundesregierung davon aus, dass die von den Vertragsstaaten nach dem Übereinkommen zu ergreifenden Maßnahmen zwar grundsätzlich, insbesondere im Bereich des öffentlichen Rechts, keinen diskriminierenden Unterschied danach machen dürfen, ob sie einem ehelich oder nichtehelich geborenen Kind zugute kommen. Andererseits kann indessen nach dem Willen der Entwurfsverfasser nicht angenommen werden, dass die Vertragsstaaten nach Artikel 2 verpflichtet wären, die familien- und erbrechtlichen Verhältnisse eines nichtehelichen Kindes so auszugestalten, dass sie denen eines ehelichen Kindes entsprechen. Die Bundesregierung wird diese Auslegung, die Bedeutung vor allem für Artikel 9 und 18 des Übereinkommens hat, durch Abgabe einer Erklärung klarstellen. Auf die der Denkschrift beigefügte Anlage wird insoweit verweisen.
  5. Absatz 2 verbietet eine Diskriminierung und Bestrafung des Kindes wegen bestimmter Handlungen seiner Eltern oder anderer Dritter. Diesen Anforderungen entspricht das innerstaatliche Recht.
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Zu Artikel 3, Wohl des Kindes
  1. Absatz 1 bestimmt das Kindeswohl zur Leitlinie der Auslegung und Umsetzung des Übereinkommens. Die Bestimmung richtet sich an die Stellen, die durch (allgemein-wirkende) "Maßnahmen, die Kinder betreffen", dazu berufen sind, die völkerrechtlichen Verpflichtungen, die der Vertragsstaat mit der Ratifizierung des Übereinkommens übernimmt, zu erfüllen. Außer den Gerichten, Verwaltungsbehörden und Gesetzgebungsorganen rechnet Absatz 1 hierzu auch die öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge. Eltern und Vormund werden dagegen nicht genannt. Dies hängt damit zusammen, dass dieser Personenkreis der besonderen Bestimmung des Artikels 18 Abs. 1 Satz 3 unterliegt. Für Eltern und Vormund ist das Wohl des Kindes nicht nur ein vorrangig zu berücksichtigender Gesichtspunkt unter anderen, sondern ein "Grundanliegen".
  2. Das Wohl des Kindes ist dagegen nach Artikel 3 Abs. 1 "ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist". Absoluter Vorrang gegenüber allen anderen Belangen sollte dem Wohl des Kindes nicht eingeräumt sein. Im ursprünglichen polnischen Entwurf war allerdings ein weitergehender Vorschlag enthalten ("... the best interests of the child shall be the paramount consideration"), angenommen wurde indessen ein Formulierungsvorschlag der Vereinigten Staaten ("... the best interests of the child shall be a primary consideration"), nachdem in der Diskussion geltend gemacht worden war, dass es Fälle geben könne, in denen die Interessen anderer Beteiligter gleichgewichtig oder sogar als vorrangig zu bewerten sind, so z.B. die Belange der Mutter bei einem während der Geburt eintretenden Notfall, vgl. UNO-Dokument E/CN.4/L.1560/Add. 14 vom 11. März 1981, Seite 5-7. Durch Artikel 3 Abs. 1 ist darum ein Vertragsstaat nicht gehindert, bei der Regelung der Strafbarkeit des Schwangerschaftsabbruchs die Belange der Mutter in einem von ihm zu bestimmenden Rahmen als schutzwürdig mitzuberücksichtigen. Dies folgt auch daraus, dass das Übereinkommen eine völkerrechtlich bindende Verpflichtung zum Schutz des ungeborenen Lebens nicht vorsieht, vgl. Nummer 4 der Bemerkungen zu Artikel 1.
  3. Absatz 2 geht auf einen australischen Vorschlag zurück. Die Bestimmung verleiht dem Gedanken Ausdruck, dass die Rechte des Kindes durch Unterstützung seiner Familie gesichert werden, vgl. UNO-Dokument E/CN.4/L.1560/Add. 14 vom 11. März 1981 Seite 8 TZ 32. Ähnlich werden die besondere Verantwortung der Eltern und anderer für die Betreuung des Kindes berufener Personen in Artikel 5 und Artikel 18 betont. Die Subsidiarität des staatlichen Handelns in diesem Bereich ergibt sich in der Bundesrepublik Deutschland aus der Verfassungsgarantie des Elternrechts (Artikel 5 Abs. 2 Satz 1 GG). Aus ihr folgt nicht nur, dass staatliche Schutz- und Fürsorgemaßnahmen, die dem Kind dienen sollen, die Rechte und Pflichten seiner Eltern "berücksichtigen" müssen, wie dies in Artikel 3 Abs. 2 des Übereinkommens vorausgesetzt wird. Vielmehr ist darüber hinausgehend innerstaatlich anerkannt, dass die Pflege und Erziehung der Kinder ein natürliches Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht ist, über deren Betätigung allerdings die staatliche Gemeinschaft wacht. Diese innerstaatliche Schutzgarantie entspricht dem Sinn und Zweck des Artikels 3 Abs. 2 des Übereinkommens.
  4. Nach Absatz 3 müssen die Vertragsstaaten dafür Sorge tragen, dass die dem Schutz des Kindes dienenden innerstaatlichen Normen von den zu ihrer Anwendung berufenen Institutionen, Diensten und Einrichtungen tatsächlich auch angewendet werden. Insbesondere sollen solche Normen, die Auswirkungen auf die Sicherheit und Gesundheit der Kinder haben oder die die Zahl und fachliche Eignung des Personals betreffen, eingehalten werden, was die Vertragsstaaten insbesondere durch die Einrichtung einer "ausreichenden Aufsicht" (z.B. Dienstaufsicht) sicherstellen sollen. Dies sind Anforderungen, denen die rechtsstaatliche Ordnung im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland genügt.
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Zu Artikel 4, Verwirklichung der Kindesrechte
  1. Satz 1 verdeutlicht, dass das Übereinkommen selbst keine Grundlage für individuelle Rechte ist. Es verpflichtet vielmehr die Vertragsstaaten, die im Übereinkommen anerkannten Rechte durch "alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen" innerstaatlich zu verwirklichen. Solange dies nicht geschehen ist, hat der betreffende Vertragsstaat das Übereinkommen nicht erfüllt und die Rechte, zu deren Verwirklichung er völkerrechtlich verpflichtet ist, können, soweit das Übereinkommen noch nicht umgesetzt ist, innerstaatlich nicht in Anspruch genommen werden. Insbesondere können sich bei dieser Rechtslage das Kind oder sein gesetzlicher Vertreter nicht unmittelbar auf das Übereinkommen berufen. Als Anspruchsgrundlage dient allein das innerstaatliche Recht, das in der Bundesrepublik Deutschland, wie die Bundesregierung bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde klarzustellen beabsichtigt (vgl. Anlage zur Denkschrift unter Ziffer I), den Anforderungen des Übereinkommens entspricht. Eine Änderung oder Anpassung innerstaatlicher Rechtsvorschriften erübrigt sich damit.
  2. Aus Satz 2 ergibt sich eine Unterscheidung danach, ob die vom Übereinkommen vorgesehenen Rechte ihrer Art nach bürgerliche oder politische Rechte sind oder solche, die als wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte anzusprechen sind. Da die letztgenannten Rechte regelmäßig nur mit einem mehr oder weniger großen Kostenaufwand zu verwirklichen sind, brauchen diese Rechte nur nach Ausschöpfung (und damit nach Maßgabe) der dem Vertragsstaat verfügbaren Mittel "und erforderlichenfalls im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit" innerstaatlich verwirklicht zu werden. Diese Klausel hat ein Vorbild in Artikel 2 Abs. 1 des Internationalen Paktes über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte.
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Zu Artikel 5, Respektierung des Elternrechts
  1. Artikel 5 stellt klar, dass das Übereinkommen eine Herauslösung des Kindes (oder Jugendlichen) aus der Erziehungsverantwortung seiner Eltern oder sonstiger Personensorgeberechtigter anstrebt. Im Präambelabsatz 5 wird im Gegenteil die Familie als elementare gesellschaftliche Gruppe gewürdigt, die das natürliche Umfeld für das Wachsen und Gedeihen insbesondere der Kinder darstellt und die darum im erforderlichen Maße geschützt und unterstützt werden soll. Präambelabsatz 6 betont, dass das Kind in einer familiären Umgebung aufwachsen sollte, und Präambelabsatz 7 gibt dazu Hinweise auf die Erziehungsbedürftigkeit des Kindes. Trotzdem bereitete die Einführung einer Bestimmung über das Erziehungsrecht der Eltern während der Entwurfsberatungen erhebliche Schwierigkeiten. Es wurde insbesondere geltend gemacht, dass ein "Übereinkommen über die Rechte des Kindes" nicht geeignet sei, Rechte der Eltern zu regeln.
  2. Vor diesem Hintergrund hat der Wortlaut des Artikels 5 Kompromisscharakter. Die Bestimmung besagt nicht etwa, dass sich die Erziehungsverantwortlichkeit und elterliche Sorge darauf beschränken, dem Kind bei Ausübung seiner Rechte Anweisungen und Anleitungen zu geben. Vielmehr können die Eltern oder ein anderer Personensorgeberechtigter in Angelegenheiten des Kindes selbst entscheiden, weil sich dies aus der Natur des Sorgerechts ergibt. Ferner ist vorausgesetzt, dass die Eltern auch in Vertretung und an Stelle des Kindes handeln können, zumal sich da die Frage einer eigenständigen Rechtsausübung durch das Kind bei jüngeren Kindern mangels Altersreife vernünftigerweise gar nicht stellen kann. Ist das Kind in einem Alter, in dem es als Jugendlicher über die Wahrnehmung seiner Rechte eine Entscheidung bereits selbst treffen könnte, so sollten ihm nach Artikel 5 Anweisungen und Anleitungen durch die Eltern oder sonst personensorgeberechtigte Personen "in einer seiner Entwicklung entsprechenden Weise" zu erteilen sein. Dies entspricht sinngemäß § 1626 Abs. 2 BGB, wonach die Eltern bei der Pflege und Erziehung die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem und verantwortungsbewusstem Handeln zu berücksichtigen haben: Fragen der elterlichen Sorge sollen sie, soweit es nach dem Entwicklungsstand des Kindes angezeigt ist, mit diesem besprechen, und dabei sollen sie Einvernehmen mit ihm anstreben. Die in Artikel 5 gesetzten Maßstäbe entsprechen somit dem innerstaatlichen Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Artikel 5 betrifft die Ausübung der Konventionsrechte durch das "Kind" schlechthin, so dass unter Berücksichtigung des Artikels 1 des Übereinkommens das Anleitungs- und Anweisungsrecht der Eltern für alle Geschäfte und Handlungen des Minderjährigen gilt. Das Übereinkommen geht auf innerstaatliche Regelungen der Vertragsstaaten, wonach ein Minderjähriger unter bestimmten Voraussetzungen - meist nach Erreichung eines unterhalb der Volljährigkeit liegenden Alters - bestimmte Rechtsgeschäfte selbständig und rechtswirksam ohne vorherige oder nachfolgende elterliche Zustimmung vornehmen kann, nicht ein. Derartige "Teilmündigkeiten" stehen indessen nicht im Widerspruch zum Übereinkommen, da dieses die Vertragsstaaten hinsichtlich des Alters, das ein Minderjähriger zur Erreichung seiner Volljährigkeit erreicht haben muss, nicht festlegt (Artikel 1). Den Vertragsstaaten ist es somit auch freigestellt, den Minderjährigen für den Abschluss bestimmter Rechtsgeschäfte einem Volljährigen gleichzustellen. Eine Änderung der entsprechenden Regelungen des innerstaatlichen Rechts, die z.B. im Gesetz über die religiöse Kindererziehung vom 15. Juli 1921 (RGBl. Seite 939) oder in den §§ 113, 2229 BGB enthalten sind, ist darum nicht veranlasst.
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Zu Artikel 6, Recht auf Leben
  1. Die durch Absatz 1 begründete Verpflichtung der Vertragsstaaten, anzuerkennen, "dass jedes Kind ein angeborenes Recht auf Leben hat" ("the inherent right to life"), ergibt sich bereits aus dem in Artikel 6 Abs. 1 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte anerkannten allgemeinen Menschenrechts auf Leben. Das Übereinkommen lässt es auch bei Zugrundelegung der authentischen fremdsprachigen Texte offen, ob das Lebensrecht des Kindes schon vor seiner Geburt besteht; eine für alle Vertragsstaaten verbindliche Auslegung des Präambelsatzes 9 war nicht zu erreichen, vgl. die Bemerkungen zu Artikel 1 oben. In der Bundesrepublik Deutschland ist das Recht auf Leben als Grundrecht in Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes geschützt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genießt auch das ungeborene Kind diesen Schutz, BVerfGE 39, 1 (S. 36 ff.).
  2. Welche Folgerungen aus dem Präambelhinweis zu ziehen sind, stellt Artikel 6 Abs. 2 in das Ermessen der Vertragsstaaten. Diese haben nach Absatz 2 "das Überleben und die (gesundheitliche) Entwicklung des Kindes in größtmöglichem Umfang" sicherzustellen. Diese Zielvorgabe sagt nicht, welche Maßnahmen im Einzelnen zur Erreichung des gesteckten Zieles ergriffen werden müssen. Allerdings wird Artikel 6 Abs. 2 durch die mit Artikel 24 übernommenen Verpflichtungen konkretisiert. Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang vor allem die Verpflichtung, Maßnahmen zur Verringerung der Säuglings- und Kindersterblichkeit zu treffen sowie Vorkehrungen, die der Erhaltung der Gesundheit sowie der Bekämpfung und Heilung von Kinderkrankheiten dienen, vgl. Artikel 24 Abs. 2 Buchstabe a sowie Buchstabe b bis e des Übereinkommens.
  3. Da das Übereinkommen das ungeborene Leben in seinen Schutz nicht explizit einbezieht, sind die Vertragsstaaten nicht verpflichtet, die Schwangerschaftsunterbrechung unter Strafe zu stellen. Überdies bedürfte eine solche Pönalisierungsverpflichtung einer besonderen Vertragsgrundlage, wie etwa das Beispiel des Artikels 4 des VN-Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II S. 246) zeigt. Die den Schwangerschaftsabbruch betreffenden Strafvorschriften der §§ 218 ff. StGB stehen darum ebenso im Einklang mit Artikel 6 des Übereinkommens wie das DDR-Recht über die Unterbrechung der Schwangerschaft, das nach Anlage II Kapitel III Sachgebiet C Abschnitt I Nr. 4 und 5 des Einigungsvertrags für das Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik zunächst in Kraft geblieben ist. Da sich aus Artikel 6 Abs. 1 des vorliegenden Übereinkommens keine Verpflichtung ergibt, den Abbruch der Schwangerschaft unter Strafe zu stellen, liegt es im Ermessen der Vertragsstaaten, über die innerstaatliche Voraussetzung der Strafbarkeit zu bestimmen.
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Zu Artikel 7, Geburtsregister, Name, Staatsangehörigkeit
  1. Absatz 1 gewährt dem Kind bestimmte im Zusammenhang mit seiner Geburt besonders wichtige Rechte. So ist das Kind, wie dies schon in Artikel 24 Abs. 2 des Internationales Paktes über bürgerliche und politische Rechte vorgesehen ist, unverzüglich nach seiner Geburt in ein Register einzutragen. Diese Aufgabe obliegt in der Bundesrepublik Deutschland den Standesämtern nach Maßgabe des Personenstandsgesetzes (PStG). Die Geburt eines Kindes muss dem Standesbeamten, in dessen Bezirk es geboren ist, binnen einer Woche angezeigt werden, § 16 PStG. Bei einer Geburt in einem öffentlichen Krankenhaus, einem öffentlichen Entbindungsheim oder in ähnlichen öffentlichen Einrichtungen obliegt die Anzeige der Geburt ausschließlich dem Leiter der Anstalt oder aber dem dazu besonders ermächtigten Beamten oder Angestellten, § 18 Abs. 1 PStG. Die in anderen Fällen zur Anzeige verpflichteten Personen werden in den §§ 17 ff. PStG genannt. Die Verletzung der Anzeigepflicht kann mit der Verhängung eines Bußgeldes geahndet werden, § 68 PStG.
  2. Das in Absatz 1 weiterhin vorgesehene Recht des Kindes auf einen Namen "von Geburt an" wird im Allgemeinen dadurch verwirklicht, dass bei der Anzeige der Geburt eines Kindes auch dessen Vorname und Familienname angegeben werden müssen, § 21 Nr. 4 PStG. Kann der Anzeigende die Vornamen des Kindes nicht angeben, so müssen sie binnen Monatsfrist angezeigt werden, § 22 PStG. Notfalls - bei Findelkindern und bei Kindern mit nicht feststellbarem Personenstand - werden Vor- und Familiennamen des Kindes behördlich von Amts wegen festgesetzt, §§ 25, 26 PStG. Der Familienname des Kindes ergibt sich im Übrigen aus dem Gesetz (§§ 1616, 1617 BGB).
  3. Absatz 1 gibt dem Kind ferner das Recht, eine Staatsangehörigkeit zu erwerben. Bezogen auf die Bundesrepublik Deutschland kann dies nur als ein Recht auf Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ausgelegt werden, weil die Vertragsstaaten des vorliegenden Übereinkommens nach den Grundsätzen des Völkerrechts Regelungen nur für den Erwerb ihrer eigenen Staatsangehörigkeit treffen können. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird von einem Kind mit der Geburt erworben, wenn ein Elternteil oder - bei einem nichtehelichen Kind - seine Mutter zur Zeit der Geburt des Kindes deutsche Staatsangehörige sind.
  4. Ein Kind nichtdeutscher Eltern oder - bei einem nichtehelichen Kind - einer nichtdeutschen Mutter, das in der Bundesrepublik Deutschland geboren wird, ist staatenlos, wenn es nicht nach ausländischen Rechtsnormen eine fremde Staatsangehörigkeit mit der Geburt erwirbt. Dasselbe gilt, wenn ein solches Kind an Bord eines Schiffes oder Flugzeuges geboren wird, das die Bundesflagge zu führen berechtigt ist bzw. das Staatszugehörigkeitszeichen der Bundesrepublik Deutschland führt. Um auch in solchen Fällen den Anspruch des Kindes auf Erwerb einer Staatsangehörigkeit zu gewährleisten, ist dieses nach Artikel 2 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit vom 29. Juni 1977 (BGBl. I S. 1101) auf seinen Antrag einzubürgern. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass dasKind seit fünf Jahren rechtmäßig seinen dauernden Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland gehabt hat und den Einbürgerungsantrag vor Vollendung des 21. Lebensjahres stellt. Außerdem ist der Einbürgerungsanspruch ausgeschlossen, wenn der Antragsteller rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von fünf Jahren oder mehr verurteilt worden ist. Diese Einschränkungen sind in dem von der Bundesrepublik Deutschland ratifizierten Übereinkommen vom 30. August 1961 zur Verminderung der Staatenlosigkeit (BGBl. 1977 II S. 597) vorgesehen und stehen darum nach Absatz 2 "im Einklang" mit diesem. Den Vertragsstaaten des Übereinkommens vom 30. August 1961 sollten weitergehende Verpflichtungen durch das vorliegende Übereinkommen nicht auferlegt werden. Bei den Beratungen in der Genfer Arbeitsgruppe bestand vielmehr Einvernehmen darüber, dass kein Staat, der das vorliegende Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sein soll, den Rechtssatz zu übernehmen, wonach mit der Geburt die Staatsangehörigkeit des Staates erwirbt, wer in dessen Hoheitsgebiet geboren wird ("ius soli"), vgl. UNO-Dokument E/CN.4/1989/48 vom 2. März 1989, S. 19/20. Aus diesem Grund ist in Artikel 7 Abs. 2 bestimmt worden, dass die Vertragsstaaten die Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Rechte im Einklang mit ihrem innerstaatlichen Recht und mit ihren Verpflichtungen aufgrund der einschlägigen internationalen Übereinkünfte in diesem Bereich sicherstellen sollen. Der Fall, "dass das Kind sonst staatenlos wäre", ist in Anspielung auf das Übereinkommen vom 30. August 1961 dabei besonders hervorgehoben worden.
  5. Absatz 1 gibt dem Kind schließlich "soweit möglich" das Recht, "seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden". Wächst das Kind bei seinen Eltern auf und damit innerhalb seiner Familie, wie dies wünschenswert ist (vgl. Präambelabsatz 5 und 6), verwirklicht sich dieses Recht des Kindes von selbst und es bedarf innerstaatlich keiner besonderen gesetzlichen oder administrativen Maßnahmen. Die Betreuung des Kindes in der Familie ist verfassungsrechtlich durch die Garantie des Elternrechts (Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG) gewährleistet. Die Verwirklichung des Rechts, von den eigenen Eltern betreut zu werden, kann an tatsächlichen Gegebenheiten scheitern (z. B. weil ein Elternteil oder beide gestorben sind). Sie kann auch aus rechtlichen Gründen nicht möglich sein, etwa wenn dem Kind der Verbleib in seiner familiären Umgebung im eigenen Interesse nicht gestattet werden kann (Artikel 20 Abs. 1) und wenn es einer "anderen Form der Betreuung" zugeführt werden muss (Artikel 20 Abs. 2), worunter das Übereinkommen neben der Aufnahme in einer Pflegefamilie auch die Adoption oder die Heimunterbringung versteht (Artikel 20 Abs. 3). Der Anspruch auf Betreuung durch die eigenen Eltern entfällt in solchen Fällen nach Absatz 1 ohne weiteres. Ein Kind von sechzehn Jahren kann im Übrigen nach Maßgabe des § 61 PStG selbst Einsicht in die Personenstandsbücher nehmen und sich damit über die Person seiner Eltern Gewissheit verschaffen.
  6. Absatz 2 gibt den Vertragsstaaten bei der Verwirklichung der in Absatz 1 genannten Rechte einen betont weiten Ermessensspielraum, der dazu führt, dass Absatz 1 in den einzelnen Vertragsstaaten je nach innerstaatlicher Rechts- und internationaler Vertragslage unterschiedlich wirkt, wie sich zum Beispiel bei der Umsetzung des Rechts auf Erwerb einer Staatsangehörigkeit zeigt. Im Übrigen stellt Absatz 2 klar, dass Absatz 1 keine rechtliche Grundlage für auf diese Bestimmung zu stützende individuelle Ansprüche ist, sondern dass (auch) Artikel 7 lediglich Staatenverpflichtungen zur Konventionskonformität des innerstaatlichen Rechts begründet.
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Zu Artikel 8, Identität
  1. Artikel 8 verpflichtet die Vertragsstaaten, das Recht des Kindes auf den Schutz seiner "Identität" zu achten. Die beispielhafte Aufzählung der die Identität konstituierenden Merkmale wie Staatsangehörigkeit, Name und gesetzlich anerkannte Familienbeziehungen verdeutlicht, dass Artikel 8 in erster Linie den Schutz des rechtlichen Status des Kindes meint. Die Anerkennung der Familienangehörigkeit eines Kindes hängt nach Artikel 8 darum nicht davon ab, dass der Nachweis der biologischen Abstammung geführt ist. Den Vertragsstaaten steht es vielmehr frei, die verwandtschaftlichen Beziehungen des Kindes auf eine Beiwohnungsvermutung - wie im Fall des § 1591 Abs. 2 Satz 1 BGB - sowie auf eine Anerkennungserklärung oder eine gerichtliche Feststellung - vgl. § 1600 a BGB - zu gründen. Inwieweit die so begründete "Identität" im Anfechtungswege beseitigt werden kann, liegt ebenfalls im rechtspolitischen Ermessen der Vertragsstaaten. Dies gilt auch hinsichtlich der Zulässigkeitsvoraussetzungen für gentechnische Eingriffe oder eine künstliche Befruchtung.
  2. Identitätsschutz ist nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts zu gewähren; denn nur bei Zugrundelegung des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten lässt sich beurteilen, ob ein "rechtswidriger" Eingriff vorliegt, vor dem das Kind geschützt werden muss. Dabei sind die Vertragsstaaten an Artikel 3 des Übereinkommens gebunden: Eingriffe in den Rechtsstatus werden darum darauf zu überprüfen sein, ob sie dem Kindeswohl entsprechen. Ein Beispiel dafür bietet die Annahme als Kind, die, wenn ein Minderjähriger durch Ehegatten angenommen wird, nach Maßgabe der §§ 1751 bis 1757 BGB dazu führt, dass die Rechtsbeziehungen des Kindes, die sich aus seinen bisherigen Verwandtschaftsverhältnissen ergeben, erlöschen, dass das angenommene Kind die rechtliche Stellung eines ehelichen Kindes der Annehmenden erwirbt, dass ihm unter Umständen durch das Vormundschaftsgericht ein anderer Vorname erteilt wird und dass es nach den Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts bei einer Annahme durch einen Deutschen die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Diese und andere familienrechtliche Regelungen, die zum Wohle des Kindes dessen Rechtsstatus verändern, werden durch Artikel 8 des Übereinkommens nicht ausgeschlossen.
  3. Das Recht der Bundesrepublik Deutschland entspricht den Anforderungen des Artikels 8 des Übereinkommens vor allem durch § 169 des Strafgesetzbuches (StGB), wonach mit Strafe bedroht wird, wer ein Kind unterschiebt oder dessen Personenstand gegenüber der zur Führung von Personenstandsbüchern oder zur Feststellung des Personenstands zuständigen Behörde falsch angibt oder unterdrückt. In solchen Fällen trifft das deutsche Recht auch angemessene Vorkehrungen, dass der unterdrückte Personenstand ("die Identität des Kindes") schnell wiederhergestellt wird, wozu die Vertragsstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 in Fällen einer rechtswidrigen Personenstandsunterdrückung oder -verfälschung verpflichtet sind. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang besonders auf die Vorschriften des Personenstandsgesetzes über die Berichtigung von Eintragungen (§§ 46 a, 46 b, 47 PStG).
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Zu Artikel 9, Trennung von den Eltern; persönliche Umgang
  1. Das Übereinkommen geht davon aus, "dass das Kind zur vollen und harmonischen Entfaltung seiner Persönlichkeit in einer Familie und umgeben von Glück, Liebe und Verständniss aufwachsen soll" (Präambelabsatz 6); es hat darum ein Recht, "seine Eltern zu kennen und von ihnen betreut zu werden" (Artikel 7 Abs. 1). In diesem Zusammenhang steht es, wenn Absatz 1 die Vertragsstaaten dazu verpflichtet, sicherzustellen, "dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird". Dabei kann das Übereinkommen nicht ignorieren, dass nicht alle Familien die in sie gesetzten Erwartungen erfüllen und dass es im Einzelfall notwendig sein kann - "etwa wenn das Kind durch die Eltern misshandelt oder vernachlässigt wird" (Satz 2) - das Kind von seinen Eltern zu trennen, um es einer anderen Form der Betreuung zuzuführen (Artikel 20 Abs. 2 und 3): Eine solche Maßnahme muss den in Absatz 1 Satz 1 gestellten Anforderungen entsprechen: sie muss von der (innerstaatlich) zuständigen Behörde in einer gerichtlich nachprüfbaren Entscheidung getroffen werden und sie darf nur ergehen, wenn "diese Trennung zum Wohl des Kindes notwendig ist". Dieser Gewichtung entspricht die innerstaatliche Grundrechtslage, die das in Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG verbriefte Elternrecht unter das Wächteramt des Staates stellt (Artikel 6 Abs. 2 Satz 2 GG).
  2. Mit der "Trennung" meint Absatz 1 Satz 1 behördliche Eingriffe, die darauf abzielen, das Kind aus seiner familiären Umgebung zu lösen, weil der Verbleib des Kindes in dieser Umgebung seinem Wohl zuwiderliefe. Andere Maßnahmen, die lediglich eine Trennung von Eltern (Elternteil) und Kind zur Folge haben (Freiheitsentziehung, Freiheitsstrafe, Landesverweisung oder Abschiebung) begründen nur Ansprüche auf Auskunft über den Verbleib nach Artikel 9 Abs. 4. Außer den genannten, in Absatz 4 Satz 1 angeführten Beispielen gehöhrt dazu auch der Fall, dass ein Elternteil oder das Kind zum Wehrdienst eingezogen wird. Auch dies wäre kein Anwendungsfall des Artikels 9 Abs. 1 Satz 1. Auf die Frage, ob die "Trennung" bewirkende Maßnahme zum Wohl des Kindes notwendig ist, kommt es mithin soweit nicht an.
  3. Den Anforderungen des Artikels 9 Abs. 1 des vorliegenden Übereinkommens wird im innerstaatlichen Recht vor allem durch die in den §§ 1666, 1666a BGB eröffnete Möglichkeit des Vormundschaftsgerichts entsprochen, die zum Schutz des Kindes erforderlichen Maßnahmen zu treffen einschließlich solcher, "mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie verbundesn ist". Die Voraussetzungen, unter denen dies geschehen darf, sind freilich innerstaatlich erheblich enger gefasst als in Artikel 9 Abs. 1 Satz 1 des vorliegenden Übereinkommens umschrieben. Für die Anwendung der §§ 1666, 1666a BGB reicht es insbesondere nicht aus, dass die Trennung des Kindes von seiner familiären Umgebung "zum Wohl des Kindes notwendig ist". Nach § 1666 Abs. 1 BGB ist vielmehr vorausgesetzt, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes durch missbräuchliche Ausübung der elterlichen Sorge, durch Vernachlässigung des Kindes, durch unverschuldetes Versagen der Eltern oder durch das Verhalten eines Dritten gefährdet ist und dass außerdem die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, die zur Abwendung der Gefahr erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Selbst bei Vorliegen dieser Voraussetzungen darf überdies eine Trennung des Kindes von seiner Familie nur durchgeführt werden, "wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann". Damit wird im innerstaatlichen Recht deutlicher als im Übereinkommen zum Ausdruck gebracht, dass die Trennung des Kindes von der Familie ihres besonders einschneidenden Charakters wegen nur als allerletztes Mittel in Betracht kommt. Die §§ 1666, 1666a BGB gehen damit über die Anforderungen des Artikel 9 Abs. 1 des Übereinkommens hinaus. Die vergleichsweise strengen Eingriffsvoraussetzungen dienen dem Schutz des Kindes und seinem Interesse, nicht von seiner Familie getrennt zu werden, solange dafür keine wirklich zwingenden Gründe bestehen; diese innerstaatliche Rechtslage bleibt darum nach Artikel 41 Buchstabe a des Übereinkommens unberührt. Absatz 1 Satz 1 räumt den Vertragsstaaten für die Umsetzung der mit dieser Bestimmung übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtung einen besonders weiten Ermessensspielraum ein mit der Bezugnahme auf die (innerstaatlich) "anzuwendenden Rechtsvorschriften und Verfahren". Das innerstaatliche Recht erfüllt auch die Anforderung, dass die Entscheidung "gerichtlich nachprüfbar" sein muss. Sie wird gemäß §§ 1666, 1666a BGB vom Vormundschaftsgericht getroffen; gegen einen solchen Beschluss kann nach Maßgabe der §§ 19 ff. FGG Beschwerde eingelegt werden, über die das Landgericht entscheidet.
  4. Zu den von Absatz 1 erfassten Anwendungsfällen gehört nach ausdrücklicher Bestimmung des Absatzes 1 Satz 3 auch der Fall, dass "bei getrennt lebenden Eltern eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist". Daraus ist zu folgern, dass der in Artikel 18 Abs. 1 Satz 1 hervorgehobene "Grundsatz", "dass beide Elternteile gemeinsam für die Erziehung und Entwicklung des Kindes verantwortlich sind", dann nicht gilt, wenn keine intakte Familiengemeinschaft vorliegt, sondern wenn die Eltern getrennt leben und darum eine Entscheidung über den Aufenthaltsort des Kindes zu treffen ist oder, um einen gleichliegenden Beispielfall anzuführen, eine Entscheidung über sonstige das Kindeswohl berührende Fragen.

    Innerstaatlich sind diese Fälle durch die §§ 1671, 1672 BGB geregelt. Nach § 1671 bestimmt, wenn die Ehe der Eltern geschieden wird, das Familiengericht, welchem Elternteil die elterliche Sorge für das gemeinschaftliche Kind zustehen soll; nach der Nichtigerklärung des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB durch das Bundesverfassungsgericht (BGBl. 1982 I Seite 1596) können dies unter Umständen auch beide Eltern sein, wobei das Gericht in jedem Fall die Regelung treffen soll, die dem Wohle des Kindes am besten entspricht (§ 1671 Abs. 2 BGB).

    Leben die Eltern nicht nur vorübergehend getrennt, ohne geschieden zu sein, so kann auf Antrag eines Ehegatten ebenfalls bestimmt werden, dass das elterliche Sorgerecht nur einem Ehegatten zusteht, § 1672 in Verbindung mit § 1671 BGB.

    In beiden Fällen bedeutet die Entscheidung, dass der Elternteil, dem die elterliche Sorge für das gemeinschaftliche Kind allein zusteht, auch das Recht hat, den Aufenthaltsort des Minderjährigen zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB).
  5. Absatz 2 verpflichtet die Vertragsstaaten, in den Verfahren nach Absatz 1 "allen Beteiligten Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen und ihre Meinung zu äußern". Das hier konkretisierte Recht auf Gehör ist bereits in Artikel 6 Abs. 1 EMRK, ferner innerstaatlich als grundrechtsgleiches Recht durch Artikel 103 Abs. 1 GG gewährleistet. Für Verfahren, die die Personensorge für das Kind betreffen, ist dieses Recht überdies im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) in einer den Anforderungen des Übereinkommens entsprechender Weise näher bestimmt; in solchen Verfahren hat das Gericht die Eltern anzuhören, und zwar in der Regel persönlich; in den Fällen der §§ 1666 und 1666a BGB sind überdies die Eltern stets persönlich zu hören, um mit ihnen zu klären, wie die Gefährdung des Kindeswohls abgewendet werden kann, § 50 a Abs. 1 FGG. Kinder, die das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, werden persönlich angehört, "wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung von Bedeutung sind oder wenn es zur Feststellung des Sachverhalts angezeigt erscheint, dass sich das Gericht von dem Kind einen unmittelbaren Eindruck verschafft"; ein Kind, das das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist, ist in solchen Verfahren stets anzuhören, § 50 Abs. 1 und 2 FGG.
  6. Nach Absatz 3 müssen die Vertragsstaaten das Recht des Kindes achten, regelmäßige persönliche Beziehungen und unmittelbate Kontakte zu beiden Elternteilen zu unterhalten. Innerstaatlich wird diese Anforderung durch § 1634 BGB entsprochen; nach dieser Vorschrift behält ein Elternteil, dem die Personensorge nicht zusteht (z. B. weil sie ihm nach §§ 1666, 1666a, 1671, 1672 BGB entzogen worden ist), "die Befugnis zum persönlichen Umgang mit dem Kind", wobei das Familiengericht über dem Umfang der Befugnis entscheidet und ihre Ausübung auch gegenüber Dritten näher regeln kann.
  7. Absatz 3 verpflichtet nach Auffassung der Bundesrepublik Deutschland die Vertragsstaaten nicht, den Umfang des nichtsorgeberechtigten Elternteils mit dem Kind ohne jede Rücksicht auf die familienrechtliche Lage als grundsätzlich im Interesse des Kindes liegend anzuerkennen mit der Folge, dass eine Unterbindung des Umgangs nur ausnahmsweise in Betracht kommt, wenn positiv dargetan ist, dass der Umgang im Einzelfall dem Wohl des Kindes widerspricht. Eine am Kindeswohl orientierte typisierende Interessenwertung durch den innerstaatlichen Gesetzgeber wird duch Absatz 3 nicht ausgeschlossen.
  8. Absatz 3 gilt nicht für das Umgangsrecht des nichtehelichen Kindes zu seinem Vater. Insoweit wird auf die Ausführungen oben bei Nummern 3 und 4 zu Artikel 2 hingewiesen. Die Bundesregierung wird, wie dort erwähnt, bei der Niederlegung der Ratifizierungsurkunde durch Abgabe der in der Anlage zur Denkschrift wiedergegebenen Erklärung klarstellen, dass die Vorschriften des innerstaatlichen Rechts über die familien- und erbrechtlichen Verhältnisse des Kindes unberührt bleiben.
  9. Absatz 4 verpflichtet die Vertragsstaaten zur Erteilung von Auskünften über den Verbleib von Familienangehörigen, deren "Trennung" von der Familie Folge einer staatlich eingeleiteten Maßnahme ist. Die Bestimmung ist ein Reflex auf das in einigen Ländern in den letzten Jahren aufgetretene Problem der "verschwundenen" (d. h. illegal verschleppten und getöteten) Personen. Derartige Probleme gibt es in der Bundesrepublik Deutschland nicht. Nach Artikel 104 Abs. 4 GG ist von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer einer Freiheitsentziehung ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Dementsprechend schreibt § 114 b Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO) vor, dass von der Verhaftung und jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft ein Angehöriger des Verhafteten oder eine Person seines Vertrauens unverzüglich benachrichtigt wird, und zwar auf Anordnung des dafür zuständigen Richters. Außerdem ist dem Verhafteten selbst Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens von der Verhaftung zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht gefährdet wird (§ 114 b Abs. 2 StPO). Diese Regelung gewährleistet, dass die in Artikel 9 Abs. 4 des Übereinkommens vorgeschriebenen Auskünfte erteilt werden, soweit die Umsetzung dieser Übereinkommensbestimmung für die Bundesrepublik Deutschland praktisch ins Gewicht fällt. Sollte darüber hinaus in einem Einzelfall einmal ein Bedürfnis für die Erteilung einer in Absatz 4 vorgesehenen Auskunft bestehen, kann davon ausgegangen werden, dass die betroffenen innerstaatlichen Behörden die Auskunft erteilen, ohne dass ihnen dies durch innerstaatliche Rechtsnormen förmlich vorgeschrieben sein müsste.
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Zu Artikel 10, Familienzusammenführung; grenzüberschreitende Kontakte
  1. Für eine Regelung der Familienzusammenführung über die Staatsgrenzen hinweg besteht ein besonderes Bedürfnis. Denn dieses Problem stellt sich in der ausländerbehördlichen Praxis sehr häufig - etwa dann, wenn Ausländer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, darauf dringen, dass Kinder in das Gastland nachziehen. Bei der Behandlung des die Familienzusammenführung über die Staatsgrenzen hinweg regelnden Artikels 10 in der Arbeitsgruppe hat sich herausgestellt, dass konsensfähig nur solche Garantien sind, die über die bereits bestehenden einschlägigen Garantien nicht hinausgehen. Artikel 12 Abs. 2 und 4 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte garantiert das Recht jedes Menschen, jedes Land, auch wenn er dessen Staatsangehöriger ist, zu verlassen und außerdem in das Land einzureisen, dem er als Staatsangehöriger angehört. Ein Recht auf Freizügigkeit in dem Sinne, dass jedermann nach eigenem Belieben in ein fremdes Land einreisen darf, ist nicht anerkannt und nicht möglich. Jeder Staat muss darüber entscheiden, ob und inwieweit er fremde Staatsangehörige einreisen lässt und ihnen den Aufenthalt erlaubt.
  2. Vor diesem Hintergrund gibt Absatz 1 dem Kind oder seinen Eltern keinen Anspruch auf Einreise in die oder auf Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Die Vertragsstaaten übernehmen vielmehr nur die Verpflichtung, Anträge, die dem Zweck der Familienzusammenführung dienen, "aufgeschlossen, human und beschleunigt" zu bearbeiten. Dies besagt nicht, dass dem Antrag auf Familienzusammenführung stattgegeben werden müsste. Er ist vielmehr nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts unter Berücksichtigung auch des Aspekts der wünschenswerten Familienzusammenführung zu bescheiden.
  3. Nach Absatz 1 Satz 2 sollen die Vertragsstaaten ferner sicherstellen, dass allein die Stellung eines Antrags auf Familienzusammenführung für den oder die Betroffenen keine Nachteile hat. Diese Anforderungen sind innerstaatlich erfüllt. Abgesehen davon, dass ein solcher Antrag der Ablehnung verfallen kann, sind irgendwelche nachteiligen Folgen im innerstaatlichen Recht mit der Antragstellung als solcher nicht verbunden.
  4. Absatz 2 sieht für Kinder, deren Eltern in verschiedenen Staaten ihren Aufenthalt haben, das Recht vor, persönliche Beziehungen und unmittelbare Kontakte zu beiden Elternteilen zu pflegen. Im Unterschied zu dem in Absatz 1 behandelten Fall der Familienzusammenführung reicht es zur Verwirklichung des Absatzes 2 aus, dass sich Kinder und (oder) Eltern regelmäßig als Touristen im anderen Land besuchen. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis für derartige Besuche ist dessen ungeachtet Sache der Vertragsstaaten. Bei ihren Entscheidungen unterliegen sie den Beschränkungen, die - implizit - auch für die nach Absatz 1 zu treffende Entscheidung gelten; sie müssen das in Artikel 12 des Internationalen Paktes über bürgerliche und politische Rechte verankerte Recht des Kindes und seiner Eltern achten, aus jedem Land, einschließlich ihres eigenen, auszureisen und in ihr eigenes Land einzureisen.
  5. Im Zusammenhang mit der Diskussion der Artikel 9 und 10 in der Arbeitsgruppe ist die Besorgnis geäußert worden, dass das Übereinkommen die Freiheit der Vertragsstaaten, über den Zuzug von Ausländern zu entscheiden, einengen könnte. Zwar folgt eine solche Einengung nicht aus dem Wortlaut des Artikels. Aber die Verweisung auf Artikel 9 Abs. 1, die sowohl in Artikel 10 Abs. 1 als auch in Artikel 10 Abs. 2 enthalten ist, könnte Zweifel entstehen lassen. Die Delegation der Bundesrepublik Deutschland hatte darum bei der Zweiten Lesung beantragt, dem Artikel 9 folgenden Absatz anzufügen (Rückübersetzung):
    "Die gesetzlichen Vorschriften der Vertragsstaaten über die Einwanderung und den Aufenthalt fremder Staatsangehöriger werden durch dieses Übereinkommen nicht berührt." (Vgl. UNODokument E/CN.4/1989/48 vom 2. März 1989, S. 33 TZ 191).
    Die zur Prüfung u. a. dieses Antrags eingesetzte Redaktionsgruppe hat den Vorschlag nicht übernommen, jedoch veranlasst, dass der Vorsitzende der Arbeitsgruppe die nachfolgende, vom allgemeinen Konsens getragene Erklärung zu Protokoll gab (Rückübersetzung):
    "Nach dem Verständnis der Arbeitsgruppe soll Artikel 6 (entspricht Artikel 9 neuer Zählung) auf Trennungsfälle Anwendung finden, die auf innerstaatlichen Vorgängen beruhen, wohingegen Artikel 6 (entspricht Artikel 10 neuer Zählung) auf Trennungsfälle Anwendung finden soll, die verschiedene Länder und Fälle der Familienzusammenführung betreffen. Artikel 6 (entspricht Artikel 10 neuer Zählung) soll nicht das allgemeine Recht von Staaten antasten, ihre jeweiligen Einwanderungsgesetze im Einklang mit ihren internationalen Verpflichtungen zu erlassen und auszugestalten." (Vgl. UNO-Dokument E/CN.4/1989/48 vom 2. März 1989, S. 36 TZ 203.)
    Später hat der britische Delegierte bei der Verabschiedung des Übereinkommenstextes durch die Arbeitsgruppe eine Erklärung zu Protokoll gegeben, mit der festgestellt wurde, dass die Einwanderungs- und Staatsangehörigkeitsgesetzgebung im Vereinigten Königreich von dem Übereinkommen unberührt bleibt, vgl. UNO-Dokument E/CN.4/1989/48 vom 2. März 1989, S. 7 TZ 21. Um vor dem Hintergrund dieser Erklärung über die Haltung der Bundesregierung zu dieser Frage keinen Zweifel aufkommen zu lassen, hat der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland daraufhin bei der Annahme des Berichts über die Zweite Lesung des Übereinkommensentwurfs in der Arbeitsgruppe am 23. Februar 1989 folgende Erklärung zu Protokoll gegeben (Rückübersetzung), vgl. UNO-Dokument E/CN.4/1989/48 vom 2. März 1989, S. 139 TZ 721:
    "Nichts in dem Übereinkommen über die Rechte des Kindes kann dahin ausgelegt werden, dass die widerrechtliche Einreise eines Ausländers in das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland oder dessen wiederrechtlicher Aufenthalt dort erlaubt ist; auch kann keine Bestimmung dahin ausgelegt werden, dass sie das Recht der Bundesrepublik Deutschland beschränkt, Gesetze und Verordnungen über die Einreise von Ausländern und die Bedingungen ihres Aufenthalts zu erlassen oder Unterschiede zwischen Inländern und Ausländern zu machen."
    Die Bundesregierung beabsichtigt, die Erklärung bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zu wiederholen, vgl. Anhang zur Denkschrift.
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Zu Artikel 11, Rechtswidrige Verbringung von Kindern ins Ausland
  1. Nach Absatz 1 übernehmen die Vertragsstaaten die Verpflichtung, die unerlaubte Verbringung von Kindern ins Ausland und ihre Nichtrückgabe zu bekämpfen. Innerstaatlich genügt diesen Anforderungen vor allem der § 235 StGB. Nach dieser Vorschrift wird bestraft, "wer eine Person unter achtzehn Jahren durch List, Drohung oder Gewalt ihren Eltern, ihrem Vormund oder ihrem Pfleger entzieht". Diese Strafandrohung gilt für jede Art von Kindesentziehung, gleichviel ob das betroffene Kind ins Ausland verbracht wird oder ob es im Inland verbleibt. Zivilrechtlich kann überdies der personensorgeberechtigte Elternteil die Herausgabe des Kindes von jedem verlangen, der es ihm widerrechtlich vorenthält, § 1632 Abs. 1 BGB (§ 1705 Satz 2 BGB).

    (Hervorhebung durch den
    Webmaster)
  2. Eine Bekämpfung der Kindesentführung ins Ausland setzt freilich eine enge Zusammenarbeit zwischen den betroffenen Staaten voraus. Die Vertragsstaaten sollen daher nach Absatz 2 den Abschluss einschlägiger zwei- oder mehrseitiger Übereinkünfte fördern oder solchen Übereinkünften beitreten. Solche Übereinkünfte sind das Europäische Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgeverhältnisses sowie das Haager Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung. Die Bundesrepublik Deutschland hat beide Übereinkommen ratifiziert. Auf das Vertragsgesetz vom 5. April 1990 (BGBl. II S. 206) sowie auf das Sorgerechtsübereinkommens-Ausführungsgesetz - Artikel 1 des Gesetzes vom 5. April 1990 (BGBl. I S. 701) - wird hingewiesen.
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Zu Artikel 12, Berücksichtigung des Kindeswillens
  1. Absatz 1 verpflichtet die Vertragsstaaten, dem Kind das Recht auf freie Meinungsäußerung zuzusichern. Dieses soll in zweierlei Hinsicht beschränkt sein: Es soll nur solchen Kindern zugesichert sein, die fähig sind, sich eine eigene Meinung zu bilden. Außerdem soll dieses Recht nur gelten "in allen das Kind berührenden Angelegenheiten". Demgegenüber sichert der nachfolgende Artikel 13 Abs. 1 dem Kind das Recht auf freie Meinungsäußerung in allen Angelegenheiten und unabhängig davon zu, ob es schon fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden.
  2. Das Schwergewicht der in Artikel 12 Abs. 1 verankerten Garantie liegt darum nicht in der Gewährung der bereits in Artikel 13 Abs. 1 umfassend garantierten Meinungsfreiheit, sondern im Recht des Kindes auf eine angemessene und seinem Alter und seiner Reife entsprechenden Berücksichtigung seiner Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten - vorausgesetzt, dass das Kind zur Meinungsbildung fähig ist. Mit diesen Formulierungen ist den Vertragsstaaten ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt, in welchen Fällen und inwieweit sie der Meinung des Kindes Rechnung tragen. Innerstaatlich ist besonders auf das Beispiel des § 1671 BGB zu verweisen, der die Maßstäbe setzt, nach denen im Scheidungsfall (bei nicht nur vorübergehendem Getrenntleben der Eltern gilt nach § 1672 Satz 1 BGB Entsprechendes) darüber zu bestimmen ist, welchem Elternteil die elterliche Sorge für ein gemeinschaftliches Kind zustehen solle. Grundsätzlich ist das Gericht dabei an einen übereinstimmenden Vorschlag der Eltern gebunden; von ihm darf es nur abweichen, "wenn dieses zum Wohl des Kindes erforderlich ist"; § 1671 Abs. 3 Satz 1. Handelt es sich jedoch um ein Kind, welches das vierzehnte Lebensjahr vollendet hat, und macht dieses einen abweichenden Vorschlag, dann trifft das Gericht ohne Bindung an den Vorschlag der Eltern die Regelung, die dem Wohle des Kindes, insbesondere auch unter Berücksichtigung seiner Bindungen an einen bestimmten Elternteil, am besten entspricht, § 1671 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB.
  3. Es hätte in der Logik des Absatzes 1 gelegen, wenn Absatz 2 ein Recht des Kindes postuliert hätte, in allen das Kind berührenden Gerichts- und Verwaltungsverfahren persönlich gehört zu werden. Der in diese Richtung zielende ursprüngliche Vorschlag war aber - offensichtlich wegen der in den verschiedenen Staaten sehr unterschiedlichen Rechtslage - nicht konsensfähig, vgl. UNO-Dokument E/CN.4/L.1560/Add.14 vom 11. März 1981, S 6/7 TZ 18, 28. Die Entscheidung der Frage, ob in den genannten Verfahren das Kind persönlich oder durch einen Vertreter gehört werden soll, bleibt damit, wie in Absatz 2 ausdrücklich gesagt, den "Verfahrensvorschriften des innerstaatlichen Rechts" vorbehalten. Nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland ist die persönliche Anhörung des Kindes z.B. in § 50 b FGG vorgesehen. Ist das Kind Partei oder Beteiligter eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens, kann es sich durch seinen gesetzlichen Vertreter äußern (vgl. z. B. § 51 ZPO). Nach § 8 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - (BGBl. 1989 I S. 1163) sind Kinder und Jugendliche entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie Verfahren vor dem Vormundschaftsgericht hinzuweisen.
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